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Kapitallebensversicherung: Urteil zum Rückkaufswert bei Kündigung

Kapitallebensversicherung: Bei Kündigung muss der Rückkaufswert erläutert werden


Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I stärkt Kunden von Lebensversicherungen den Rücken. Sie haben ein Anrecht darauf zu erfahren, wie der Rückkaufswert ihrer Versicherung berechnet wird. Darauf weist die Stiftung Warentest hin.

Wer seine Kapitallebensversicherung vorzeitig kündigt, hat mit finanziellen Nachteilen zu rechnen. Das ist bekannt. Wer ganz besonders früh den Abschluss der Lebensversicherung bereits bereut - beispielsweise innerhalb des ersten Jahres - und „aus dem Vertrag“ will, der ist besonders schlecht dran. Allerdings gibt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München Anlass zur Hoffnung. Zumindest knapp die Hälfte des eingezahlten Geldes sollte der Versicherte erhalten, heißt es in einer aktuellen Mitteilung der Stiftung Warentest.

Kündigung der Kapitallebensversicherung: Versicherer wollte nichts zahlen

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 68 Jahre alter Mann im Jahr 1999 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Danach sollte er über 800 D-Mark monatlich einzahlen. Die Vertragslaufzeit sollte im Jahr 2014 enden. Bereits ein Jahr nach Abschluss des Vertrags bereute der Versicherte den Abschluss der Lebensversicherung und kündigte. Von seiner Versicherung hörte er darauf Unerfreuliches: Von seinen Beiträgen sollte er gar nichts zurück erhalten. Alles sei für Abschlusskosten und Provisionen drauf gegangen.

Kunden von Lebensversicherungen müssen Mindestentschädigung erhalten

Damit wollte sich der 68-Jährige nicht zufrieden geben. Er berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005, in dem bemängelt wird, dass Versicherungen ihre Kunden nicht ausreichend über die Konsequenzen einer Kündigung informieren. Nach dem Urteil hat der Versicherte deshalb bei Kündigung Anspruch auf die Hälfte des eingezahlten Geldes. Lediglich die Provision dürfte dann noch abgezogen werden - allerdings nur anteilig, also entsprechend der bislang kurzen Laufzeit. Das führt dann letztlich im Regelfall zu einer Mindestentschädigung, die knapp unter der Hälfte der eingezahlten Beiträge liegt. So erging es auch dem Klagenden im vorliegenden Fall: Man einigte sich auf eine Entschädigung in Höhe von 2100 Euro. (26.4.2007, gla)

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Altersvorsorge Empfehlung
Jochen Fuchs, 35
Angestellter aus Karlsruhe
Mein Berater hat mir neben der betrieblichen auch eine private Altersvorsorge empfohlen. Wir haben das dann mit einer Fonds- Lebensversicherung umgesetzt.
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