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Die private Krankenversicherung und der Beitragszuschuss
Zu Beginn dieses Jahres ist es zu Änderungen in der gesetzlichen Sozialversicherung gekommen. Der wichtige Bereich der Krankenversicherungen lässt mit einschneidenden Neuigkeiten allerdings noch bis Jahresmitte auf sich warten. Dann wird die Gehaltsabrechnung nicht nur deutlich komplizierter. Auch der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist betroffen. Was alle Krankenversicherten ab 01. Juli 2005 erwartet, ist seit einigen Wochen klar: Der
Zahnersatz schlägt mit 0,9 Prozent zu Buche und belastet ausschließlich die Versicherten selbst. Im Gegenzug werden die Träger der Krankenversicherung per Gesetz dazu verpflichtet, ihren Beitrag um 0,9 Prozent zu senken, womit die Einnahmen der privaten und gesetzlichen Träger sich in ihrer Höhe nicht grundlegend ändern. Da die 0,9 Prozent aber nicht mehr zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden, kommt es zu Mehrbelastungen der Arbeitnehmer um 0,45 Prozent. Damit ist die paritätische Finanzierung der Versicherungsbeiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab Jahresmitte Vergangenheit.
Ab 01.07.2005: Arbeitnehmer finanzieren Zahnersatz allein
Für die
privaten Krankenversicherungen heißt das: Der Beitragssatz für die Ermittlung des maximalen Beitragszuschusses sinkt von 14,3 auf 13,4 Prozent. Die 14,3 Prozent entsprechen dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das gesamte Bundesgebiet zu Beginn des Vorjahres. Die Differenz von 0,9 Prozent entspricht dem Anteil, den alle Versicherten, ob gesetzlich oder privat, für den Zahnersatz künftig allein aufbringen müssen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des maximalen Zuschusses ist ein Einkommen in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2005 bei 3.525 Euro liegt.
Zuschuss: Maximal die Hälfte des Beitrags
Für den privat Versicherten heißt das: Ausgehend von einem monatlichen Einkommen ab 3.525 Euro beträgt der maximale Zuschuss statt 252,04 Euro nur noch 236,18 Euro. Die Zahlen entsprechen jeweils der Hälfte von 14,3 bzw. 13,4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Der Beitragszuschuss ist allerdings auf die Hälfte des Betrages, den der Arbeitnehmer für seine
PKV tatsächlich aufzuwenden hat, begrenzt. Da viele privat Versicherte günstigere Beiträge zahlen als ihre gesetzlich versicherten Kollegen, findet diese Regelung entsprechend häufig Anwendung.
(22.1.2005, alj)private Krankenversicherung & PKV: Weitere Infos...
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