Krankenversicherung: Wie eine Kündigung scheitern kann
Krankenversicherung: Kündigung nicht immer wirksam
Wenn eine private Krankenversicherung dem Versicherten eine Kündigung schreibt, dann müssen schon handfeste Gründe vorliegen. In der Regel gehört der Zahlungsverzug dazu. Nicht aber in einem Fall, den das Landgericht Köln am 22.4.2009 zu entscheiden hatte (Az: 23 O 214/07). Die
private Krankenversicherung bestand für den Kläger bereits seit dem Jahr 1972. Probleme gab es aber erst im Jahr 2004, also 32 Jahre später: Der Beitrag wurde zum 1. April auf monatlich 1.390 Euro erhöht. Ab August 2004 stellte der Versicherte die Zahlungen ein. Ihm wurde jeweils eine Frist gesetzt, aber die Überweisung erfolgte noch immer nicht. Daraufhin kam es zur Kündigung der
privaten Krankenversicherung.
Krankenversicherung: Kündigung trotz falsch berechneter Beiträge
Das akzeptierte der Versicherte jedoch nicht und klagte gegen die Kündigung. Seine Argumentation: Die Beiträge zur privaten
Krankenversicherung seien ab April 2004 falsch berechnet worden. Die Kalkulation sei fehlerhaft gewesen. Insofern seien auch die Mahnungen unwirksam, da die darin genannten Summen falsch seien. Und in der Tat: Auch ein Gutachter belegte, dass aufgrund einer fehlerhaften Hilfszahl die Prämie seit April 2007 zu hoch in Rechnung gestellt wurde. Aber was heißt das jetzt für die Kündigung?
Kündigung der Krankenversicherung laut Gericht unwirksam
Die Richter des Landgerichts Köln stellten dazu fest: Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung setzt eine wirksame Fristsetzung voraus. Dazu gehöre auch, dass der angemahnte Betrag von der Höhe her in Ordnung sei. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung aber nicht gegeben. Die Mahnung enthielt die fehlerhaft berechnete Prämie und war daher nicht rechtswirksam. Gleiches gelte daher auch für die Kündigung.
(24.7.2009, gla)Krankenversicherung & Kündigung: Weitere Infos...
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