Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet eine Einkommensgrenze, bis zu der in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge erhoben werden. Die Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung sind abhängig von dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Die Beiträge bleiben konstant, sobald die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird. Der Teil des Einkommens, der über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgeht, wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst
Die Beitragsbemessungsgrenze in der
Krankenversicherung liegt in 2009 bei
44.100 Euro pro Jahr bzw. 3.675 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst. Seit dem 1.1.2003 weicht die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von der
Versicherungspflichtgrenze ab.
In den gesetzlichen Krankenkassen steigt der Monatsbeitrag mit dem Verdienst des Versicherten, bis das Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze erreicht.
Die
private Krankenversicherung berechnet ihre Monatsbeiträge nicht auf Basis des Einkommens. Entscheidend sind hier das Versicherungsrisiko und die vereinbarten Leistungen.

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