Antwort: Der Versicherer kann die private Krankenversicherung von sich aus nur bei Nichtzahlung von Beiträgen, bei Obliegenheitsverletzungen oder innerhalb der ersten drei Jahre bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung kündigen.
Nicht kündigen kann der Versicherer bei Verschlechterung des Gesundheitsrisikos oder bei hohem Leistungs-Kostenaufwand.
Gesundheit hat höchste Priorität, niedrige Beiträge sind ein schöner Nebeneffekt. Es beruhigt mich, als Privatpatientin auch hochkarä- tige Spezialisten aufsuchen zu können.
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