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Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung


Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet die Einkommensgrenze, bis zu der Beschäftigte verpflichtet sind, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Beamte und Selbständige können unabhängig von ihrem Einkommen in die private Krankenversicherung wechseln. Angestellte hingegen können nur dann in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über die Versicherungspflichtgrenze, die auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt wird, hinausgeht.

Versicherungspflichtgrenze weicht von Beitragsbemessungsgrenze ab

Die Versicherungspflichtgrenze wurde zum 1.1.2009 auf ein Bruttoeinkommen von 48.600 Euro pro Jahr bzw. 4.050 Euro pro Monat angehoben. Seit dem 1.1.2003 weicht die Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ab.

Ein Beschäftigter kann in die private Krankenversicherung wechseln oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen, wenn das jährliche regelmäßige Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Die Versicherungsfreiheit tritt dann ein, wenn die Versicherungspflichtgrenze drei Kalenderjahre in Folge überschritten wurde und das Einkommen voraussichtlich auch im Folgejahr die dann geltende Versicherungspflichtgrenze übersteigen wird.

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze private Krankenversicherung / gesetzliche Krankenkassen

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Christian Becker, 36
Angestellter aus Nürnberg
Als gut verdienender Arbeitneh- mer habe ich mich privat versi- chert. Entscheidend war die gute Gesundheitsversorgung, daneben genieße ich geringe Beiträge.
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