Betriebliche Altersvorsorge für Freiberufler
Die betriebliche Altersvorsorge bietet auch Freiberuflern die Möglichkeit, kostengünstig vorzusorgen
Das Recht der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) richtet sich grundsätzlich an Arbeitnehmer. Darunter fallen klassischerweise Arbeiter und Angestellte. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Freiberufler und Selbstständige an den Vorteilen der bAV teilhaben. Die Rechtsberatung für Nicht-Arbeitnehmer ist vergleichsweise aufwendig.
Die staatlich geförderte bAV ermöglicht den steuer- und sozialabgabenfreien Aufbau der Altersvorsorge. Damit stellt sie ein besonders effizientes und attraktives Altersvorsorgeinstrument dar - von dem Freiberufler allerdings selten profitieren. Dabei umfasst der persönliche Geltungsbereich der bAV nicht nur Arbeitnehmer, sondern unter gewissen Umständen auch Freiberufler bzw. Selbstständige. Es müssen jedoch einige Punkte beachtet werden, damit diese Personengruppen in den Genuss einer bAV kommen können.
Scheinselbstständigkeit bei Freiberuflern auszuschließen
Steuerexperte Stephan Witte erklärt im „Versicherungsmagazin“ (Heft 3/2011, S. 40 - 42), welche Voraussetzungen bei Freiberuflern vorliegen müssen: Erste Voraussetzung ist, dass für sie eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen ist. Dies ist erfüllt, wenn Freiberufler für mehrere Auftraggeber arbeiten. Zudem muss zu einem dieser Auftraggeber ein ständiges Auftragsverhältnis vorliegen. Das heißt, es werden regelmäßig Aufträge für einen bestimmten Auftraggeber durchgeführt.
Wenn diese Bedingungen vorliegen, kann ein monatliches Pauschalhonorar für den freien Mitarbeiter festgelegt werden. Zusätzlich einigen sich die Parteien über die Höhe der Zuwendung zugunsten der bAV. Üblicherweise wird ein anteiliger Betrag aus dem Pauschalhonorar, z. B. in Höhe von 4 Prozent, bestimmt. Dieser anteilige Beitrag wird dann turnusmäßig für den freiberuflichen Mitarbeiter aufgewendet.
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Betriebliche Altersvorsorge als personalpolitisches Instrument
Diese Vorgehensweise bringt beiden Parteien Vorteile: Der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seine freiberuflichen Mitarbeiter zu belohnen und somit - bei Bedarf - fester zu binden. Es ist für ihn gewissermaßen ein personalpolitisches Mittel. Zudem kann er die Zuwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die Vorteile für den Freiberufler liegen auf der Hand: Er kann eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge aufbauen und sich ggf. mit steuer- und sozialversicherungsfreien Eigenbeiträgen daran beteiligen.
Die Frage, ob für einen freien Mitarbeiter die Einrichtung einer bAV möglich ist, kann unter steuerlichen Gesichtspunkten mitunter sehr schwierig sein. Daher empfiehlt sich neben einer versicherungsfachlichen Beratung die Hinzunahme eines Steuerfachmanns.
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