Betriebliche Altersvorsorge

Zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zählen ausgewählte Versorgungsleistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Erreichen des Rentenalters, Invalidität oder Tod (in Form einer Hinterbliebenen-Versorgung) gewähren. Die Beitragszahlungen werden dabei häufig ganz oder teilweise vom Arbeitgeber erbracht.

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung. Dabei fließen Teile des Lohns in den Altersvorsorgevertrag. Da diese Lohnanteile – bis zu gewissen Grenzen – steuer- und sozialversicherungsfrei sind, reduziert sich das Netto-Einkommen des Arbeitnehmers nur vergleichsweise wenig.

Zur Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge stehen dem Arbeitgeber fünf „Durchführungswege“ zur Verfügung: Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse sowie Unterstützungskasse. Neben der Entscheidung über den Durchführungsweg kommt auch der Auswahl des Versicherers eine besondere Bedeutung zu: Die Wahl eines Anbieter mit günstiger Kostenstruktur und hoher Garantierente kann sich erheblich auf die zu erwartende Rentenzahlung auswirken.

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