Kran­ken­ver­si­che­rung für Beamte

Bei­hil­fe macht pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te erschwinglich

Für Beam­te ist eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung die ers­te Wahl. In den meis­ten Fäl­len ist sie sehr güns­tig zu erwer­ben. Dies liegt vor allem an der Bei­hil­fe, die Beam­ten zusteht. Die­ser Zuschuss des Dienst­herrn stemmt bereits einen erheb­li­chen Teil der Krank­heits­kos­ten und min­dert die Bei­trä­ge in der PKV

Je nach Bun­des­land und Kom­mu­ne dif­fe­rie­ren die Bei­hil­fe­be­trä­ge gering­fü­gig. In der Regel erstat­tet die Bei­hil­fe aber 50 Pro­zent der Aus­la­gen. Die­ser Wert steigt auf 70 Pro­zent bei Beam­ten mit zwei und mehr Kin­dern; eben­so erhal­ten dienst­un­fä­hi­ge Beam­te sowie Pen­sio­nä­re den erhöh­ten Betrag. Für Ehe­part­ner kön­nen bis zu 70 Pro­zent, für Kin­der 80 Pro­zent ver­an­schlagt werden. 

Leis­tun­gen der Bei­hil­fe sind oft Anlass für Diskussionsstoff

Für bestimm­te Leis­tun­gen sieht die Bei­hil­fe­ver­ord­nung Höchst­gren­zen vor. Es lie­gen aber Gerichts­ur­tei­le vor, nach denen in beson­de­ren Här­te­fäl­len sol­che Höchst­gren­zen über­schrit­ten wer­den kön­nen. So wur­den einem Klä­ger für ein Hör­ge­rät gericht­lich 5.000 Euro zuer­kannt, was dem dop­pel­ten fest­ge­leg­ten Höchst­be­trag der Bei­hil­fe ent­spricht (Urteil 2 K 729/10.KO).

Ande­rer­seits dür­fen Staats­die­ner ihre Bei­hil­fe­wün­sche nicht über­trei­ben. So moch­te es ein Gericht nicht akzep­tie­ren, dass sich ein Beam­ter in der Pra­xis sei­ner Frau phy­sio­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen ver­ab­rei­chen ließ; die Rich­ter stell­ten klar, dass medi­zi­ni­sche oder the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen durch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge nicht bei­hil­fe­fä­hig sind. 

Auf­grund der groß­zü­gig bemes­se­nen Bei­hil­fe genügt einem Beam­ten in der Regel eine so genann­te Rest­kos­ten­ver­si­che­rung, um rund­her­um einen aus­rei­chen­den Krank­heits­schutz zu genie­ßen. Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­run­gen bie­ten die­se spe­zi­el­le Vari­an­te für Beam­ten preis­güns­tig an. Dank der Bei­hil­fe­leis­tun­gen müs­sen die Unter­neh­men weni­ger für die Erstat­tung von Rech­nun­gen auf­wen­den; dem­entspre­chend nied­rig fal­len die Tarif­bei­trä­ge aus. 

Auch im Alter sieht es gut aus: Da Pen­sio­nä­re einen Bei­hil­fe­satz von 70 Pro­zent erhal­ten, sind Bei­trags­er­hö­hun­gen meist gut trag­bar. Sol­che Erhö­hun­gen bezie­hen sich dann näm­lich ledig­lich noch auf den ver­blei­ben­den Pro­zent­satz – und der liegt mit 30 Pro­zent niedrig. 

Vor­er­kran­kun­gen müs­sen kei­ne Stol­per­stei­ne sein

Beam­te mit Vor­er­kran­kun­gen haben meist wenig Pro­ble­me mit der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung: Etli­che Ver­si­che­rer haben sich zu einem Annah­me­zwang ver­pflich­tet; im Klar­text heißt das, dass sie jeden unab­hän­gig von sei­ner Krank­heits­ge­schich­te auf­neh­men, der erst­ma­lig in das Beam­ten­ver­hält­nis beru­fen wird. Der ent­spre­chen­de Antrag muss aller­dings inner­halb von sechs Mona­ten nach der erst­ma­li­gen Beru­fung gestellt werden. 

Ein­zi­ge Ein­schrän­kung: Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­run­gen kön­nen bei gesund­heit­li­chen Vor­be­las­tun­gen einen Risi­ko­zu­schlag erhe­ben. Die­ser darf aller­dings 30 Pro­zent des Tarif­bei­trags nicht über­stei­gen. Die gute Nach­richt: Risi­ko­aus­schlüs­se sind nicht gestattet. 

Beam­ten­an­wär­ter müs­sen genau hinschauen

Man­che pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung bie­tet Beam­ten­an­wär­tern beson­ders güns­tig erschei­nen­de „Ein­stei­ger­ta­ri­fe“ an. Hier heißt es auf­ge­passt: Oft ent­puppt sich ein sol­ches, anfangs preis­wer­tes Kon­strukt spä­ter als Moloch, das in spä­te­ren Jah­ren immer mehr Geld ver­schlingt. Sol­che Lock­an­ge­bo­te wer­den meist ohne Alters­rück­stel­lun­gen kal­ku­liert; so kos­ten sie anfangs zwar wenig, dafür aber spä­ter umso mehr. Vor jedem Ver­trags­ab­schluss soll­te des­halb immer ein prü­fen­der Blick auf die spä­ter fäl­lig wer­den­den Tarif­bei­trä­ge gewor­fen werden. 

Erschwe­rend kommt hin­zu: Ein spä­te­rer Wech­sel in die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se ist nor­ma­ler­wei­se nicht mög­lich. Er funk­tio­niert allen­falls über eine Fami­li­en­ver­si­che­rungoder dann, wenn eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit auf­ge­nom­men wird. 

Fazit: Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung bie­tet Beam­ten vie­le Vorteile

Unterm Strich ist eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te eine gute Wahl. Bei den meis­ten Poli­cen hält sich der eige­ne Kos­ten­auf­wand in Gren­zen. Dabei erhal­ten die Staats­die­ner einen her­vor­ra­gen­den Ver­si­che­rungs­schutz, der neben frei­er Arzt- und Kran­ken­haus­wahl auch hohe Erstat­tun­gen bei Heil- und Hilfs­mit­teln sowie bei teu­ren Zahn­be­hand­lun­gen bietet. 

Die Alter­na­ti­ve hie­ße gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung. Sie kommt aber meist nicht in Fra­ge, da sie für den Beam­ten erheb­li­che Nach­tei­le mit sich bringt. So muss er die Bei­trä­ge in vol­ler Höhe tra­gen, da der Arbeit­ge­ber­zu­schuss, den Arbeit­neh­mer übli­cher­wei­se erhal­ten, ent­fällt. Auch die Bei­hil­fe zeigt sich plötz­lich knau­se­rig: Sie zahlt nur noch bestimm­te Krank­heits­kos­ten, zum Bei­spiel Wahl­leis­tun­gen im Krankenhaus. 

Wer sich fol­ge­rich­tig als Beam­ter für eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung ent­schei­det, soll­te Ange­bo­te sorg­fäl­tig ver­glei­chen und sich von einem unab­hän­gi­gen Fach­mann bera­ten lassen. 

Kran­ken­ver­si­che­rung für Beamte

Im Gegen­satz zu Ange­stell­ten kön­nen Staats­die­ner unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men zwi­schen gesetz­li­cher und pri­va­ter Kran­ken­ver­si­che­rung wäh­len. Aller­dings ist die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te regel­mä­ßig attrak­ti­ver, da die­se von ihrem Dienst­herrn eine Bei­hil­fe zu ihren gesund­heits­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen erhal­ten. Den ver­blei­ben­den Rest­kos­ten­an­teil kön­nen Beam­te daher ver­gleichs­wei­se preis­güns­tig über pri­va­te Ergän­zungs­po­li­cen absi­chern. Mit­glieds­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sind von Beam­ten hin­ge­gen in vol­ler Höhe aufzubringen. 

Je nach Fami­li­en­si­tua­ti­on und gel­ten­dem Bun­des- oder Lan­des­recht wer­den Beam­ten fünf­zig bis acht­zig Pro­zent ihrer gesund­heits­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben im Rah­men der Bei­hil­fe erstat­tet. Auch Ehe­gat­ten und Kin­dern von Beam­ten wird die Bei­hil­fe gewährt, sofern kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht vor­liegt. Bei­hil­fe­be­rech­tig­te benö­ti­gen daher ledig­lich eine Ergän­zungs­ver­si­che­rung, die die Rest­kos­ten sowie etwa­ige Lücken in den Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen abdeckt. Vie­le pri­va­te Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bie­ten daher spe­zi­el­le Beam­ten­ta­ri­fe mit optio­na­len Zusatz­bau­stei­nen an. 

Auch Beam­ten­an­wär­ter (Beam­te auf Wider­ruf) und Beam­te auf Pro­be haben Anspruch auf Bei­hil­fe von in der Regel fünf­zig Pro­zent der anfal­len­den Kos­ten. Das ver­blei­ben­de Rest­kos­ten­ri­si­ko kön­nen auch Beam­te in spe – über spe­zi­el­le Anwär­ter­ta­ri­fe – in der Regel recht preis­wert pri­vat absichern. 

Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beamte

Anders als Ange­stell­te kön­nen sich ver­be­am­te­te Staats­be­diens­te­te unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men pri­vat absi­chern. Für Beam­te ist die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung regel­mä­ßig die güns­ti­ge­re Ent­schei­dung, da sie von ihrem Dienst­herrn eine Bei­hil­fe zu ihren gesund­heits­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben erhal­ten, die einen Groß­teil der anfal­len­den Kos­ten abdeckt. Den ver­blei­ben­den Kos­ten­an­teil kön­nen Beam­te ver­gleichs­wei­se güns­tig über spe­zi­el­le Ergän­zungs­ta­ri­fe pri­vat absi­chern. Mit­glieds­bei­trä­ge zur GKV sind hin­ge­gen allei­ne vom Beam­ten aufzubringen. 

Die Höhe der Bei­hil­fe rich­tet sich nach dem im Ein­zel­fall gel­ten­den Bun­des- oder Lan­des­recht und beläuft sich auf 50 bis 80 Pro­zent der gesund­heits­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen. Auch Beam­ten­kin­der und ‑Ehe­gat­ten erhal­ten eine Bei­hil­fe, sofern kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht vor­liegt. Anspruch auf Leis­tun­gen der Bei­hil­fe haben zudem Beam­te auf Wider­ruf und Beam­te auf Pro­be, bei denen die Bei­hil­fe in der Regel die Hälf­te der anfal­len­den Gesund­heits­aus­ga­ben abdeckt. 

Güns­ti­ge Beam­ten­ta­ri­fe decken nicht nur den ver­blei­ben­den Kos­ten­an­teil ab, son­dern pas­sen sich auch fle­xi­bel an ver­än­der­te Bei­hil­fe­an­sprü­che an. Dar­über­hin­aus bie­ten sie die Opti­on, Lücken in den Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen über Zusatz­bau­stei­ne bedarfs­ge­recht abzusichern. 

Bei­hil­fe muss­te sich am Hör­ge­rät eines Beam­ten kom­plett beteiligen

Ein Urteil macht Beam­ten Mut, die in einer miss­li­chen Lebens­si­tua­ti­on ste­cken und unvor­her­ge­se­he­ne Krank­heits­aus­ga­ben haben. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz gab einem kla­gen­den Beam­ten recht, der auf Bei­hil­fe­fä­hig­keit sämt­li­che Auf­wen­dun­gen für ein Hör­ge­rät poch­te; die Bei­hil­fe hat­te die Berück­sich­ti­gung der Gesamt­kos­ten abge­lehnt, weil der Kos­ten­rah­men über­schrit­ten wor­den sei. 

Die Bei­hil­fe­ver­ord­nung sah bei dem Beam­ten für sol­che Fäl­le einen bestimm­ten Höchst­be­trag vor. Da die Gren­ze deut­lich über­schrit­ten war, betei­lig­te sich die Bei­hil­fe nur an einem Teil der tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten. Dage­gen klag­te der Beam­te beim Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz. Am 02. 02. 2011 wur­de das Urteil ver­öf­fent­licht: Die Für­sor­ge­pflicht des Dienst­herrn sei höher ein­zu­schät­zen als die kon­kre­ten Bestim­mun­gen der Bei­hil­fe­ver­ord­nung. (2 K 729/10.KO )

Die Bei­hil­fe stell­te sich quer

Der dem Fall zugrun­de lie­gen­de Sach­ver­halt ist schnell erzählt: Zur Erzie­lung eines aus­rei­chen­den Hör­ver­mö­gens benö­tig­te der Klä­ger ein Hör­ge­rät. Das war nicht ganz bil­lig: Die Rech­nung belief sich auf über 5.000 Euro. Die Bei­hil­fe­stel­le woll­te weni­ger als die Hälf­te davon berück­sich­ti­gen, näm­lich 2.050 Euro. Das, argu­men­tier­te die Ver­sor­gungs­stel­le, sei der in der Bei­hil­fe­ver­ord­nung fest­ge­schrie­be­ne Höchst­be­trag für sol­che Fälle. 

Das woll­te der Klä­ger aller­dings nicht auf sich sit­zen las­sen. Er for­der­te den Ver­sor­gungs­trä­ger auf, ihm Bei­hil­fe auf­grund der tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten zu gewäh­ren. Sei­ne Begrün­dung ziel­te ins­be­son­de­re auf die sei­ner Ansicht nach ent­stan­de­ne unzu­mut­ba­re Belas­tung. Er sei dadurch ein Här­te­fall und habe Anspruch auf eine höhe­re Betei­li­gung des Amtes an sei­nen Ausgaben. 

Für ärme­re Beam­te gel­ten die Höchst­gren­zen der Bei­hil­fe nicht

Das Gericht fäll­te ein bemer­kens­wer­tes Urteil: Der Ver­sor­gungs­trä­ger habe eine beson­de­re Für­sor­ge­pflicht für sei­ne Leis­tungs­emp­fän­ger, wel­che sich unter ande­rem auch im Art. 33 Abs. 5 Grund­ge­setz wie­der­fin­de. Daher müs­se der Dienst­herr sei­nen Beam­ten einen ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halt auch bei extre­men Belas­tungs­si­tua­tio­nen (Krank­heit usw.) ermög­li­chen. Und des­halb, so die Rich­ter, wür­den in die­sem Fal­le die fest­ge­leg­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Höchst­be­trä­ge nicht gel­ten. Der Beam­te sei näm­lich nicht in der Lage, die Mehr­kos­ten pro­blem­los selbst aufzubringen. 

Die Rich­ter ver­miss­ten, so ein kla­res Signal des Urteil, eine Här­te­fall­re­ge­lung für sol­che Fäl­le. Das Urteil könn­te des­halb für vie­le Betrof­fe­ne inter­es­sant wer­den, denn die Quint­essenz ist ein­deu­tig: Der in der Bei­hil­fe­ver­ord­nung fest­ge­leg­te Höchst­be­trag ver­stieß gegen höher­ran­gi­ges Recht und wur­de damit ungül­tig. Es bleibt abzu­war­ten, ob dem­nächst eine gesetz­ge­be­ri­sche Nach­re­ge­lung statt­fin­det, um eine Flut von Pro­zes­sen zu vermeiden. 

Was Beam­te zum The­ma Kran­ken­ver­si­che­rung wis­sen sollten

Beam­te kön­nen sich sowohl pri­vat als auch gesetz­lich kran­ken­ver­si­chern. Tritt ein Beam­ter der PKV bei, bekommt er vom Dienst­herrn einen Zuschuss zu den Krank­heits­kos­ten, die Bei­hil­fe. Als frei­wil­li­ges Mit­glied in der gesetz­li­chen Kas­se erhält er kei­ne Beihilfe. 

Da pri­vat ver­si­cher­te Beam­te Anspruch auf Bei­hil­fe haben, müs­sen sie nur einen Teil der Krank­heits­kos­ten ver­si­chern. Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten des­halb eine „Rest­kos­ten­ver­si­che­rung“ an. Sie muss dank Bei­hil­fe ledig­lich den Rest der Krank­heits­kos­ten abde­cken. Staats­die­ner genie­ßen PKV-Leis­tun­gen des­halb zu einem güns­ti­gen Preis. 

Auch jün­ge­re Beam­te mit Vor­er­kran­kun­gen haben gute Chan­cen, sich preis­wert zu ver­si­chern: Etwa ein Drit­tel der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer hat sich frei­wil­lig zu einem Annah­me­zwang ver­pflich­tet. Damit akzep­tie­ren sie jeden, der erst­ma­lig in das Beam­ten­ver­hält­nis beru­fen wird (außer Beam­ten­an­wär­ter). Die Ver­si­che­rer kön­nen Risi­ko­zu­schlä­ge erhe­ben, die aller­dings maxi­mal 30 Pro­zent des Tarif­bei­trags aus­ma­chen dürfen. 

Kann die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung vor­teil­haf­ter sein als die private?

In den meis­ten Fäl­len ist die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung die schlech­te­re Wahl, da der Dienst­herr – im Gegen­satz zu ande­ren Arbeit­ge­bern – kei­nen Zuschuss zu den Bei­trä­gen zahlt. Beam­te müs­sen den Bei­trag allein auf­brin­gen – und zwar immer den Höchst­bei­trag. Die Bei­hil­fe unter­stützt nur bei bestimm­ten Krank­heits­kos­ten, für wel­che die Kas­sen nicht aufkommen. 

Den­noch kann eine gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung Sinn machen. Das gilt zum Bei­spiel, wenn vie­le Kin­der im Haus­halt sind: In der gesetz­li­chen Fami­li­en­ver­si­che­rung sind sie kos­ten­los mit­ver­si­chert. Die PKV dage­gen ver­langt für jedes Fami­li­en­mit­glied einen Beitrag. 

Auch bei Vor­er­kran­kun­gen punk­tet die gesetz­li­che Ver­si­che­rung. Denn der Gesund­heits­zu­stand beein­flusst die Höhe der gesetz­li­chen Bei­trä­ge nicht. In der PKV ver­teu­ern Risi­ko­zu­schlä­ge die Prämien. 

Was müs­sen Beam­ten­an­wär­ter beachten?

Beam­te auf Wider­ruf (Beam­ten­an­wär­ter) müs­sen zunächst ent­schei­den, ob sie sich pri­vat oder gesetz­lich (frei­wil­lig) ver­si­chern wol­len. Die PKV-Tari­fe sind rela­tiv güns­tig kal­ku­liert, da sie kei­ne Alte­rungs­rück­stel­lun­gen enthalten. 

Klappt es spä­ter nicht mit der Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis, kann ein pri­vat ver­si­cher­ter Anwär­ter in die Kran­ken­kas­se zurück­keh­ren. Er muss aber ent­we­der ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis ein­ge­hen oder in einer Fami­li­en­ver­si­che­rung unterkommen. 

Ande­ren­falls muss er die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung auf 100 Pro­zent auf­sto­cken, um eine wei­te­re Gesund­heits­prü­fung zu ver­mei­den – und das inner­halb von sechs Mona­ten, nach­dem der Bei­hil­fe­an­spruch ent­fal­len ist. 

Was ist für Poli­zis­ten, Sol­da­ten und ähn­li­che Beam­te wichtig?

Bestimm­te Beam­ten­grup­pen genie­ßen in vie­len Bun­des­län­dern freie Heil­für­sor­ge, solan­ge sie im akti­ven Dienst sind. Das bedeu­tet, dass der Dienst­herr die Krank­heits­kos­ten über­nimmt. Die Heil­für­sor­ge ersetzt also eine pri­va­te oder gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung. Zu den begüns­tig­ten Grup­pen zäh­len unter ande­rem Zeit- und Berufs­sol­da­ten sowie teil­wei­se Beam­te in den Berei­chen Poli­zei und Feuerwehr. 

Die Leis­tun­gen der Heil­für­sor­ge ähneln denen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Pri­va­te Zusatz­ver­si­che­run­gen kön­nen den Schutz verbessern. 

Nach der Pen­sio­nie­rung ent­fällt die Heil­für­sor­ge. Dafür ent­steht ein Anspruch auf Bei­hil­fe. Eine pri­va­te Rest­kos­ten­ver­si­che­rung über­nimmt die Dif­fe­renz zwi­schen Krank­heits­kos­ten und Bei­hil­fe­leis­tung. Wer weit vor­aus­schaut, sichert sich bereits zu Beginn des Anspruchs auf Heil­für­sor­ge eine Anwart­schaft auf einen spä­te­ren Beihilfetarif. 

Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Bei­hil­fe ist ein Zuschuss des Dienst­herrn und deckt einen pro­zen­tua­len Anteil der Krank­heits­kos­ten ab. Die Leis­tun­gen unter­schei­den sich je nach Zustän­dig­keit (Bund, Län­der und Kom­mu­nen). Meis­tens wer­den fol­gen­de Sät­ze erstattet: 

  • 50 % in der Dienstzeit,
  • 70 % im Ruhestand, bei Dienstunfähigkeit oder bei mindestens zwei Kindern,
  • 70 % für den Ehepartner (bis zu bestimmten Einkommensgrenzen) und
  • 80 % für Kinder.