Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze ist nach dem fünf­ten Sozi­al­ge­setz­buch (§6 SGB V) die Ent­gelt-/Ge­halts­gren­ze, ab der Arbei­ter und Ange­stell­te ver­si­che­rungs­frei und somit nicht mehr in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert sind. Per­so­nen, deren Ein­kom­men die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze regel­mä­ßig über­steigt, kön­nen somit in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. 

Für Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Beam­te gilt die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze nicht. Sie kön­nen sich unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men pri­vat krankenversichern. 

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze wird auch Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (JAEG) genannt. Sie ist zu unter­schei­den von der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze.

Glos­sar: Was ist die Versicherungspflichtgrenze?

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze ist eine Rechen­grö­ße der Sozi­al­ver­si­che­rung. Sie gibt die Höhe des jähr­li­chen Brut­to-Arbeits­ent­gelts an, ab der Arbeit­neh­mer nicht mehr in der Kran­ken­kas­se pflicht­ver­si­chert sind. Maß­geb­lich ist das regel­mä­ßi­ge Jah­res­ar­beits­ent­gelt. Man spricht des­halb auch von der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (JAEG).

Im Unter­schied zur Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze bezif­fert die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze das Gehalt, bis zu dem Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wer­den müssen. 

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt 2014 bei 53.550 Euro pro Jahr. Dies ent­spricht einem monat­li­chen Ein­kom­men von 4.462,50 Euro. Die Gren­ze wird jedes Jahr ange­passt. Als Grund­la­ge die­nen die Ver­än­de­run­gen der durch­schnitt­li­chen Brut­to­lohn- und Gehalts­sum­me. Im Jahr 2013 betrug die JAEG 52.200 Euro (monat­lich 4.350 Euro). 

Was bedeu­tet Ver­si­che­rungs­frei­heit und für wen gilt sie?

Ange­stell­te und Arbei­ter mit Ein­kom­men unter der JAEG sind gesetz­lich pflicht­ver­si­chert. Sie kön­nen sich des­halb nicht voll pri­vat krankenversichern.

Für Arbeit­neh­mer, deren Ein­kom­men die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­schrei­tet, besteht Ver­si­che­rungs­frei­heit. Das heißt aber nicht, dass sie sich über­haupt nicht ver­si­chern müs­sen: In Deutsch­land ist jeder ver­pflich­tet, eine Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen. Ver­si­che­rungs­frei­heit bedeu­tet ledig­lich, dass der Betrof­fe­ne eine Wahl­mög­lich­keit hat: Er kann sich ent­we­der frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chern oder einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungbei­tre­ten.

Seit 2011 haben auch Berufs­an­fän­ger die­ses Wahl­recht, wenn ihr vor­aus­sicht­li­ches Ein­kom­men die JAEG über­schrei­tet. Dies betrifft auch Stu­den­ten. Das Wahl­recht gilt außer­dem für jeden, der erst­mals in Deutsch­land eine Beschäf­ti­gung auf­nimmt. Nähe­re Infor­ma­tio­nen dazu fin­den sich beim Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um.

Beam­te sind dage­gen unab­hän­gig vom Ein­kom­men ver­si­che­rungs­frei. Das­sel­be gilt für Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler; ledig­lich Künst­ler und Publi­zis­ten sind pflichtversichert. 

Die Ver­si­che­rungs­frei­heit tritt mit Ablauf des Jah­res ein, in dem das regel­mä­ßi­ge Jah­res­ar­beits­ent­gelt die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­trifft. Es genügt, wenn das regel­mä­ßi­ge Monats­ge­halt im Lau­fe des Jah­res die Gren­ze der JAEG über­schrei­tet und vor­aus­sicht­lich auch im Fol­ge­jahr über der JAEG liegt. 

Bei­spiel zur Berech­nung des Jah­res­ar­beits­ent­gelts (JAEG)
Monats­ge­halt Jan.-Nov. Monats­ge­halt Dezember Vor­auss. Monatsgehalt
im Folgejahr
Regel­mä­ßi­ges Jahresarbeitsentgelt
4.000 Euro 5.000 Euro
(höhe­rer Betrag z.B. durch
Weihnachtsgeld)
4.000 Euro 49.000 Euro
(11 x 4.000 Euro
+ 1 x 5.000 Euro)
4.000 Euro 5.000 Euro 5.000 Euro 60.000 Euro
(12 x 5.000 Euro)

Wie wird die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze berechnet?

Grund­la­ge für die Berech­nung der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze ist das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Brut­to-Jah­res­ge­halt (ohne Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge, Fahrt­kos­ten­zu­schüs­se oder Über­stun­den­ver­gü­tun­gen). Addiert werden: 

  • Einmalige Zahlungen (Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, aber nur wenn regelmäßig gezahlt),
  • besondere Zulagen (zum Beispiel Firmenwagen, der privat genutzt wird),
  • beitragsfreie Bezüge (zum Beispiel Nachtzuschläge, die steuer- und beitragsfrei sind) und
  • Familienzuschläge.

Als Sum­me ergibt sich das regel­mä­ßi­ge Jah­res­ar­beits­ent­gelt. Sei­ne Höhe ent­schei­det dar­über, ob sich jemand gesetz­lich kran­ken­ver­si­chern muss. Ist ein Monats­ge­halt ver­ein­bart, wird es mit zwölf mul­ti­pli­ziert. Gilt das letz­te Monats­ge­halt des lau­fen­den Jah­res auch als Grund­la­ge für das Fol­ge­jahr, so zählt dieses.

Für wen gilt die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze nicht?

Vie­le Per­so­nen­grup­pen unter­lie­gen nicht den Rege­lun­gen zur Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze. Sie sind auto­ma­tisch pflicht­ver­si­chert in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Hier­zu zählen: 

  • Auszubildende, Studenten und Praktikanten;
  • Rentner mit bestimmten Vorversicherungszeiten;
  • Arbeitslose, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen;
  • ALG II-Empfänger, wenn sie nicht unmittelbar zuvor privat versichert waren;
  • Landwirte einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger sowie
  • Künstler und Publizisten (pflichtversichert über die Künstlersozialversicherung).

Was bedeu­tet „beson­de­re Versicherungspflichtgrenze“?

Im Jahr 2003 stieg die JAEG von 40.500 Euro um 13,3% auf 45.900 Euro. Die­se Maß­nah­me soll­te lang­fris­tig für mehr Bei­trags­zah­ler in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sor­gen. Aller­dings: Sehr vie­le Pri­vat­pa­ti­en­ten wären mit einem Schlag am 31.12.2002 ver­si­che­rungs­pflich­tig geworden. 

Um das zu ver­hin­dern, wur­de bereits pri­vat Ver­si­cher­te die „beson­de­re Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze“ ein­ge­führt. Sie knüpft an das Niveau der bis Ende 2002 gel­ten­den Gren­ze an; ihre Höhe ent­spricht seit­dem der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Im Jahr 2014 liegt die beson­de­re Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze bei 48.600 Euro. (zuletzt aktua­li­siert am 24.1.2014)

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze in der Krankenversicherung

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze bezeich­net die Ein­kom­mens­gren­ze, bis zu der Beschäf­tig­te ver­pflich­tet sind, sich in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu versichern. 

Beam­te und Selb­stän­di­ge kön­nen unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung wech­seln. Ange­stell­te hin­ge­gen kön­nen nur dann in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung wech­seln, wenn ihr Brut­to­jah­res­ein­kom­men über die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze, die auch Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze genannt wird, hinausgeht. 

Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze weicht von Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ab

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze wur­de zum 1.1.2014 auf ein Brut­to­ein­kom­men von 53.550 Euro pro Jahr bzw. 4.462,50 Euro pro Monat ange­ho­ben. Seit dem Jahr 2003 weicht die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze von der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Kran­ken­ver­si­che­rung ab. 

Ein Beschäf­tig­ter kann in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung wech­seln oder eine frei­wil­li­ge gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung abschlie­ßen, wenn sein Brut­to­ein­kom­men die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­steigt. Die Ver­si­che­rungs­frei­heit tritt dabei mit Ablauf des Kalen­der­jahrs ein, in dem die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­schrit­ten wur­de. (Arti­kel zuletzt aktua­li­siert am 24.01.2014)

Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze 2012 an Ein­kom­mens­ent­wick­lung angepasst

Das Bun­des­ka­bi­nett hat neue Rechen­grö­ßen für die Sozi­al­ver­si­che­rung im Jah­re 2012 beschlos­sen. Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze steigt dem­nach von 49.500 Euro im Jahr 2011 auf nun­mehr 50.850 Euro. Umge­rech­net auf den Monat sind dies 4.237,50 Euro. 

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze bezeich­net die Ein­kom­mens­gren­ze, bis zu der für Arbeit­neh­mer in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) eine Ver­si­che­rungs­pflicht besteht. Offi­zi­ell wird sie auch als Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze bezeich­net. Für die Berech­nung wird das jähr­lich erziel­te Brut­to­ein­kom­men zugrun­de gelegt. 

Bei Über­schrei­tung der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze 2011 kann Arbeit­neh­mer schon 2012 in PKV wechseln

Über­steigt das jähr­li­che Brut­to­ein­kom­men die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze, so besteht für Arbeit­neh­mer die so genann­te Ver­si­che­rungs­frei­heit. Er hat dann die Mög­lich­keit, sich ent­we­der frei­wil­lig wei­ter zu ver­si­chern oder aber in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln. 

Seit der letz­ten Gesund­heits­re­form ist es Arbeit­neh­mern mög­lich, bereits dann in die PKV zu wech­seln, wenn ihr jähr­li­ches Brut­to­ein­kom­men ein Jahr lang die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­steigt. Im Jahr 2011 genü­gen bereits 49.500 Euro; im Jahr 2012 muss das Jah­res­ein­kom­men min­des­tens 50.850 Euro betra­gen, so dass ein Wech­sel im fol­gen­den Jahr mög­lich wird. 

Von der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze zu unter­schei­den ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Sie gibt die Gehalts­ober­gren­ze an, bis zu der die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge anstei­gen. Für 2012 wur­den die Wer­te für alle Ver­si­cher­ten in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung auf 45.900 Euro fest­ge­setzt (2011: 44.500 Euro). 

Die neu­en Wer­te für das Jahr 2012 beru­hen auf der Ent­wick­lung der Brut­to­löh­ne im Jahr 2010. Für die alten Bun­des­län­der wur­de dabei ein Lohn­zu­wachs von +2,09 %, für die neu­en Bun­des­län­der eine Rate von +1,97 % ermittelt. 

2014 höhe­re Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze für die Krankenversicherung

Für 2014 wur­de die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze wie jedes Jahr neu fest­ge­legt. Sie beträgt nun 53.550 Euro (Vor­jahr: 52.200 Euro). Die­ser Betrag ent­spricht einem monat­li­chen Ein­kom­men von 4.462,50 Euro. 

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze wird auch Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze genannt. Sie gibt an, ab wel­chem Jah­res­ein­kom­men pflicht­ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) wech­seln dür­fen. Arbeit­neh­mer unter­lie­gen grund­sätz­lich der Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Krankenversicherung. 

Beschäf­tig­te kön­nen nur in die PKV wech­seln, wenn ihr Ein­kom­men min­des­tens ein Jahr lang die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­schrei­tet. Die­ser Grenz­wert wird von der Bun­des­re­gie­rung jedes Jahr neu fest­ge­legt. Die Anpas­sung ori­en­tiert sich an der Ent­wick­lung der Löh­ne und Gehälter. 

Für wen die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze wich­tig ist

Die neue Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze 2014 ist für alle Arbeit­neh­mer von Bedeu­tung, die in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung wech­seln wol­len. Nicht betrof­fen sind die fol­gen­den Personengruppen: 

  • Freiberufler und Selbstständige: Sie sind nicht versicherungspflichtig und können deshalb grundsätzlich jederzeit der PKV beitreten. Lediglich Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert.
  • Beamte: Für Staatsdiener gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht. Dank der Beihilfeist die PKV für sie meist besonders günstig.
  • Studenten: Zu Beginn des Studiums können sich Studenten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie dürfen dann eine private studentische Krankenversicherung abschließen.

Eine Son­der­re­ge­lung besteht für Arbeit­neh­mer, die bereits vor 2003 pri­vat ver­si­chert waren: Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze ent­spricht in die­sem Fall der so genann­ten Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (2014: 48.600 Euro). 

Wer einen Wech­sel in die PKV plant, soll­te den Rat neu­tra­ler Exper­ten ein­ho­len. Unab­hän­gi­ge Fach­leu­te kön­nen am bes­ten ein­schät­zen, wel­che pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung die bes­ten Leis­tun­gen zu dau­er­haft trag­ba­ren Tari­fen bietet.