Die Versicherungspflichtgrenze ist nach dem fünften Sozialgesetzbuch (§6 SGB V) die Entgelt-/Gehaltsgrenze, ab der Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei und somit nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Personen, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze regelmäßig übersteigt, können somit in die private Krankenversicherung wechseln.
Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht. Sie können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat krankenversichern.
Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Sie ist zu unterscheiden von der Beitragsbemessungsgrenze.
Glossar: Was ist die Versicherungspflichtgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze ist eine Rechengröße der Sozialversicherung. Sie gibt die Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts an, ab der Arbeitnehmer nicht mehr in der Krankenkasse pflichtversichert sind. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Man spricht deshalb auch von der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Im Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze beziffert die Beitragsbemessungsgrenze das Gehalt, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden müssen.
Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2014 bei 53.550 Euro pro Jahr. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 4.462,50 Euro. Die Grenze wird jedes Jahr angepasst. Als Grundlage dienen die Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und Gehaltssumme. Im Jahr 2013 betrug die JAEG 52.200 Euro (monatlich 4.350 Euro).
Was bedeutet Versicherungsfreiheit und für wen gilt sie?
Angestellte und Arbeiter mit Einkommen unter der JAEG sind gesetzlich pflichtversichert. Sie können sich deshalb nicht voll privat krankenversichern.
Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, besteht Versicherungsfreiheit. Das heißt aber nicht, dass sie sich überhaupt nicht versichern müssen: In Deutschland ist jeder verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Versicherungsfreiheit bedeutet lediglich, dass der Betroffene eine Wahlmöglichkeit hat: Er kann sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder einer privaten Krankenversicherungbeitreten.
Seit 2011 haben auch Berufsanfänger dieses Wahlrecht, wenn ihr voraussichtliches Einkommen die JAEG überschreitet. Dies betrifft auch Studenten. Das Wahlrecht gilt außerdem für jeden, der erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt. Nähere Informationen dazu finden sich beim Bundesgesundheitsministerium.
Beamte sind dagegen unabhängig vom Einkommen versicherungsfrei. Dasselbe gilt für Selbstständige und Freiberufler; lediglich Künstler und Publizisten sind pflichtversichert.
Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Jahres ein, in dem das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übertrifft. Es genügt, wenn das regelmäßige Monatsgehalt im Laufe des Jahres die Grenze der JAEG überschreitet und voraussichtlich auch im Folgejahr über der JAEG liegt.
Monatsgehalt Jan.-Nov. | Monatsgehalt Dezember | Vorauss. Monatsgehalt im Folgejahr |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt |
---|---|---|---|
4.000 Euro | 5.000 Euro (höherer Betrag z.B. durch Weihnachtsgeld) |
4.000 Euro | 49.000 Euro (11 x 4.000 Euro + 1 x 5.000 Euro) |
4.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000 Euro | 60.000 Euro (12 x 5.000 Euro) |
Wie wird die Versicherungspflichtgrenze berechnet?
Grundlage für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze ist das vertraglich vereinbarte Brutto-Jahresgehalt (ohne Sonn- und Feiertagszuschläge, Fahrtkostenzuschüsse oder Überstundenvergütungen). Addiert werden:
- Einmalige Zahlungen (Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, aber nur wenn regelmäßig gezahlt),
- besondere Zulagen (zum Beispiel Firmenwagen, der privat genutzt wird),
- beitragsfreie Bezüge (zum Beispiel Nachtzuschläge, die steuer- und beitragsfrei sind) und
- Familienzuschläge.
Als Summe ergibt sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Seine Höhe entscheidet darüber, ob sich jemand gesetzlich krankenversichern muss. Ist ein Monatsgehalt vereinbart, wird es mit zwölf multipliziert. Gilt das letzte Monatsgehalt des laufenden Jahres auch als Grundlage für das Folgejahr, so zählt dieses.
Für wen gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht?
Viele Personengruppen unterliegen nicht den Regelungen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie sind automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu zählen:
- Auszubildende, Studenten und Praktikanten;
- Rentner mit bestimmten Vorversicherungszeiten;
- Arbeitslose, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen;
- ALG II-Empfänger, wenn sie nicht unmittelbar zuvor privat versichert waren;
- Landwirte einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger sowie
- Künstler und Publizisten (pflichtversichert über die Künstlersozialversicherung).
Was bedeutet „besondere Versicherungspflichtgrenze“?
Im Jahr 2003 stieg die JAEG von 40.500 Euro um 13,3% auf 45.900 Euro. Diese Maßnahme sollte langfristig für mehr Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung sorgen. Allerdings: Sehr viele Privatpatienten wären mit einem Schlag am 31.12.2002 versicherungspflichtig geworden.
Um das zu verhindern, wurde bereits privat Versicherte die „besondere Versicherungspflichtgrenze“ eingeführt. Sie knüpft an das Niveau der bis Ende 2002 geltenden Grenze an; ihre Höhe entspricht seitdem der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2014 liegt die besondere Versicherungspflichtgrenze bei 48.600 Euro. (zuletzt aktualisiert am 24.1.2014)
Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet die Einkommensgrenze, bis zu der Beschäftigte verpflichtet sind, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Beamte und Selbständige können unabhängig von ihrem Einkommen in die private Krankenversicherung wechseln. Angestellte hingegen können nur dann in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über die Versicherungspflichtgrenze, die auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt wird, hinausgeht.
Versicherungspflichtgrenze weicht von Beitragsbemessungsgrenze ab
Die Versicherungspflichtgrenze wurde zum 1.1.2014 auf ein Bruttoeinkommen von 53.550 Euro pro Jahr bzw. 4.462,50 Euro pro Monat angehoben. Seit dem Jahr 2003 weicht die Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ab.
Ein Beschäftigter kann in die private Krankenversicherung wechseln oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen, wenn sein Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Die Versicherungsfreiheit tritt dabei mit Ablauf des Kalenderjahrs ein, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde. (Artikel zuletzt aktualisiert am 24.01.2014)
Versicherungspflichtgrenze 2012 an Einkommensentwicklung angepasst
Das Bundeskabinett hat neue Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahre 2012 beschlossen. Die Versicherungspflichtgrenze steigt demnach von 49.500 Euro im Jahr 2011 auf nunmehr 50.850 Euro. Umgerechnet auf den Monat sind dies 4.237,50 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet die Einkommensgrenze, bis zu der für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Versicherungspflicht besteht. Offiziell wird sie auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Für die Berechnung wird das jährlich erzielte Bruttoeinkommen zugrunde gelegt.
Bei Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze 2011 kann Arbeitnehmer schon 2012 in PKV wechseln
Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze, so besteht für Arbeitnehmer die so genannte Versicherungsfreiheit. Er hat dann die Möglichkeit, sich entweder freiwillig weiter zu versichern oder aber in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Seit der letzten Gesundheitsreform ist es Arbeitnehmern möglich, bereits dann in die PKV zu wechseln, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen ein Jahr lang die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Im Jahr 2011 genügen bereits 49.500 Euro; im Jahr 2012 muss das Jahreseinkommen mindestens 50.850 Euro betragen, so dass ein Wechsel im folgenden Jahr möglich wird.
Von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze. Sie gibt die Gehaltsobergrenze an, bis zu der die Sozialversicherungsbeiträge ansteigen. Für 2012 wurden die Werte für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 45.900 Euro festgesetzt (2011: 44.500 Euro).
Die neuen Werte für das Jahr 2012 beruhen auf der Entwicklung der Bruttolöhne im Jahr 2010. Für die alten Bundesländer wurde dabei ein Lohnzuwachs von +2,09 %, für die neuen Bundesländer eine Rate von +1,97 % ermittelt.
2014 höhere Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung
Für 2014 wurde die Versicherungspflichtgrenze wie jedes Jahr neu festgelegt. Sie beträgt nun 53.550 Euro (Vorjahr: 52.200 Euro). Dieser Betrag entspricht einem monatlichen Einkommen von 4.462,50 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Sie gibt an, ab welchem Jahreseinkommen pflichtversicherte Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln dürfen. Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beschäftigte können nur in die PKV wechseln, wenn ihr Einkommen mindestens ein Jahr lang die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Dieser Grenzwert wird von der Bundesregierung jedes Jahr neu festgelegt. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter.
Für wen die Versicherungspflichtgrenze wichtig ist
Die neue Versicherungspflichtgrenze 2014 ist für alle Arbeitnehmer von Bedeutung, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Nicht betroffen sind die folgenden Personengruppen:
- Freiberufler und Selbstständige: Sie sind nicht versicherungspflichtig und können deshalb grundsätzlich jederzeit der PKV beitreten. Lediglich Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert.
- Beamte: Für Staatsdiener gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht. Dank der Beihilfeist die PKV für sie meist besonders günstig.
- Studenten: Zu Beginn des Studiums können sich Studenten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie dürfen dann eine private studentische Krankenversicherung abschließen.
Eine Sonderregelung besteht für Arbeitnehmer, die bereits vor 2003 privat versichert waren: Die Versicherungspflichtgrenze entspricht in diesem Fall der so genannten Beitragsbemessungsgrenze (2014: 48.600 Euro).
Wer einen Wechsel in die PKV plant, sollte den Rat neutraler Experten einholen. Unabhängige Fachleute können am besten einschätzen, welche private Krankenversicherung die besten Leistungen zu dauerhaft tragbaren Tarifen bietet.