Worauf Ärzte bei der BU-Versicherung achten müssen
Ärzte müssen bei Krankentagegeld- und BU-Versicherung mit Komplikationen rechnen
Wenn Ärzte für längere Zeit erkranken, stehen sie manchmal vor unerwarteten finanziellen Problemen. Oft haben sie für den Krankheitsfall eine Krankentagegeld- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Tritt eine Berufsunfähigkeit (BU) ein, kann es aber zu Lücken zwischen beiden Versicherungen kommen.
Die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung decken nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab. Im Falle einer dauerhaft diagnostizierten BU endet das Krankentagegeld oft, bevor die Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Zahlungen aufnimmt. Der Zeitraum ohne Versicherungsleistungen kann mehrere Monate betragen. Grund: Die BU-Versicherung recherchiert in den meisten Fällen gründlich und schaltet einen Gutachter ein.
Ärzte sollten BU-Leistungen frühzeitig beantragen
Für schwer erkrankte Ärzte kann dieses Procedere zum Verhängnis werden. Haben sie kein finanzielles Polster für die Zwischenzeit, kann es eng werden. Experten empfehlen deshalb, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung frühzeitig zu beantragen. Bei falschem Alarm kann der Antrag problemlos zurückgezogen werden. Im tatsächlichen BU-Falle aber können Ärzte damit rechnen, dass keine große Deckungslücke entsteht.
BU-Leistungen können grundsätzlich auch rückwirkend gezahlt werden. Ein Problem kann dann entstehen, wenn für einen bestimmten Zeitraum (mit BU-Ansprüchen) bereits Krankentagegeld geflossen ist: Letzteres muss dann zurückgezahlt werden. Das kann für Ärzte eine böse Überraschung bedeuten, insbesondere da das Krankentagegeld meist höher ist als die BU-Rente. Aufgrund dieser Rückzahlungspflicht empfiehlt es sich auch keineswegs, den Übergang in die Berufsunfähigkeitsversicherung bewusst hinauszuzögern.
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Ungünstige Verträge können oft umgestellt werden
Ärzte, die eine BU-Versicherung abschließen möchten, sollten sie zunächst einmal genauestens unter die Lupe nehmen. Wichtig sind vor allem eventuelle Klauseln zur „Verweisung“. Im ungünstigsten Falle – der abstrakten Verweisung – kann der Arzt auf jede vergleichbare Tätigkeit verwiesen werden. In besseren Verträgen wird die Spezialisierung des Arztes gebührend berücksichtigt: Dann wird die Berufsunfähigkeit bereits anerkannt, wenn er nicht mehr in seinem Fachgebiet arbeiten kann.
Stehen in einem Altvertrag noch ungünstige Klauseln, so sollte der Arzt mit dem Versicherer verhandeln; manchmal kann der Vertrag umgestellt werden. Neue Verträge verzichten im Allgemeinen auf die „abstrakte Verweisung“.
Wer als Arzt seine existentielle Absicherung bei Berufsunfähigkeit auf den Prüfstand stellen möchte, sollte sich an unabhängige Experten wenden. Sie beraten im persönlichen Gespräch und helfen bei der Auswahl der richtigen Anbieter.
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