Axa Ver­si­che­rung – Existenzschutzversicherung

Die Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung ist die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung der Axa Ver­si­che­rung. Sie ist ein Modul im Geschäfts­feld der Vor­sor­ge­ver­si­che­run­gen und wird als lebens­lan­ge Ren­te aus­ge­zahlt. Nicht nur schwe­re Krank­hei­ten sind ver­si­chert, son­dern auch der Ver­lust von Grund­fä­hig­kei­ten und schwe­re Unfälle. 

Mit der Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung / Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung (ES) der Axa ver­si­chert man die finan­zi­el­len Fol­gen schwe­rer Krank­hei­ten, Unfäl­len, Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und des Ver­lusts der Grund­fä­hig­kei­ten. Im Scha­den­fall erhält man von der Axa eine lebens­lan­ge Ren­te aus­ge­zahlt, deren Höhe beim Ver­trags­ab­schluss fest­ge­legt wird. Die­se beträgt min­des­tens 250 Euro und maxi­mal 3.000 Euro. 

Wer kann die Axa Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung abschließen?

Grund­le­gend kann jeder die Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung der Axa abschlie­ßen, der zwi­schen 16 und 59 Jah­re alt und zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht akut krank ist. Natür­lich darf man einen Schnup­fen haben, gemeint sind viel­mehr Erkran­kun­gen, die im Leis­tungs­ka­ta­log der Axa auf­ge­lis­tet sind. Nicht ver­si­chert wer­den Per­so­nen mit fol­gen­den aku­ten Erkrankungen:

  • Alzheimer
  • Diabetes mellitus (insulinpflichtig)
  • Demenz
  • Herzinfarkt
  • HIV
  • Krebs
  • Parkinson
  • Schlaganfall

Eben­falls nicht ver­si­chert wer­den Per­so­nen, die bereits eine Trans­plan­ta­ti­on hin­ter sich oder einen Antrag auf eine Pfle­ge­stu­fe gestellt haben. 

Leis­tun­gen der Axa Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung im Detail

Die Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung der Axa besteht aus vier Leis­tungs­kom­po­nen­ten. Um die lebens­lan­ge Exis­tenz­ren­te zu bekom­men, müs­sen die Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen von einer die­ser Kom­po­nen­ten erfüllt sein. Das sind die vier Leis­tungs­kom­po­nen­ten der Axa ES

Unfall­ren­te

Bei der Unfall­ren­te wird die ver­ein­bar­te Exis­tenz­ren­te aus­ge­zahlt, wenn infol­ge eines Unfalls eine min­des­tens 50-pro­zen­ti­ge Inva­li­di­tät nach Glie­derta­xen­be­wer­tung vor­liegt. Eine War­te­frist gibt es übri­gens nicht. Das bedeu­tet, dass der Ver­si­che­rungs­schutz gleich­zei­tig mit dem Ver­si­che­rungs­be­ginn star­tet. Die Axa ver­wen­det einen erwei­ter­ten Unfallbegriff. 

Dadurch wird auch Inva­li­di­tät aner­kannt, die durch Eigen­be­we­gung ent­stan­den sind, bei­spiels­wei­se durch Bän­der­ris­se, Gelenk­ver­ren­kun­gen oder Knor­pel­schä­di­gun­gen. Inva­li­di­tät infol­ge von Ret­tungs­maß­nah­men oder Selbst­ver­tei­di­gung sind eben­falls als Unfall­fol­gen ein­ge­stuft, genau wie Lebens­mit­tel­ver­gif­tun­gen (außer Alko­hol­ver­gif­tung) oder extre­me Temperaturen. 

Bei voll­stän­di­ger Inva­li­di­tät fol­gen­der Kör­per­tei­le gel­ten fol­gen­de Inva­li­di­täts­gra­de laut Gliedertaxenbewertung: 

Arm 70%
Arm bis ober­halb des Ellenbogengelenks 65%
Arm bis unter­halb des Ellenbogengelenks 60%
Hand 55%
Dau­men 20%
Zei­ge­fin­ger 10%
Ande­rer Finger 5%
Bein über der Mit­te des Oberschenkels 70%
Bein bis zur Mit­te des Oberschenkels 60%
Bein bis unter­halb des Knies 50%
Bein bis zur Mit­te des Unterschenkels 45%
Fuß 40%
Gro­ßer Zeh 5%
Ande­re Zehe 2%
Auge 50%
Gehör auf einem Ohr 30%
Geruchs­sinn 10%
Geschmacks­sinn 5%

Organ­kon­zept

Die Leis­tungs­kom­po­nen­te Organ­kon­zept ver­si­chert die Funk­tio­nen von Orga­nen und irrever­si­ble kör­per­li­che und geis­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen, die nicht durch die Glie­derta­xen­be­wer­tung abge­deckt sind. Dar­un­ter fal­len Stö­run­gen und Erkran­kun­gen fol­gen­der Organe: 

  • Herz
  • Krebs
  • Leber
  • Lunge
  • Nieren
  • Zentrales Nervensystem (Gehirn, Rückenmark, Psyche)

Nicht alle denk­ba­ren Erkran­kun­gen sind abge­deckt. Das bedeu­tet, dass zum Bei­spiel nicht alle psy­chi­schen Erkran­kun­gen ver­si­chert sind, son­dern nur die, die zu einer dau­er­haf­ten Vor­mund­schaft oder Pfleg­schaft, der dau­er­haf­ten Unter­brin­gung in einer geschlos­se­nen Ein­rich­tung oder dem Ver­lust der zeit­li­chen und räum­li­chen Ori­en­tie­rung geführt haben. 

Krebs­er­kran­kun­gen sind ab Schwe­re­grad 3 bei Hirn­tu­mo­ren bzw. Sta­di­um 3 bei ande­ren Tumo­ren ver­si­chert. Gebär­mut­ter­hals­dys­pla­si­en CIN‑1, 2 und 3 sind genau wie alle Car­ci­no­ma-in-situ (TIS) nicht versichert. 

Bezüg­lich der Orga­ne gibt es fes­te Grenz­wer­te, ab denen eine leis­tungs­be­rech­tig­te Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung vor­liegt. Die Lis­te die­ser Grenz­wer­te und der ein­zel­nen ver­si­cher­ten schwe­ren Erkran­kun­gen sind den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Axa Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung zu entnehmen. 

Ver­lust von Grundfähigkeiten

Grund­fä­hig­kei­ten sind bei der Axa Exis­tenz­schutz­ver­si­che­rung in zwei Kate­go­rien ein­ge­teilt. Um die lebens­lan­ge Exis­tenz­ren­te zu erhal­ten, müs­sen in die­ser Kate­go­rie min­des­tens 100 Punk­te erreicht werden. 

Der voll­stän­di­ge Ver­lust der Grund­fä­hig­kei­ten der Kate­go­rie A wird mit jeweils 100 Punk­ten bewer­tet. Somit wer­den die Leis­tun­gen in vol­ler Höhe erbracht, sobald eine der fol­gen­den Fähig­kei­ten ver­lo­ren gehen: 

  • Hörvermögen
  • Orientierung
  • Sehvermögen
  • Sprachvermögen

Ein­schrän­kun­gen der Grund­fä­hig­kei­ten der Kate­go­rie B sind jeweils mit 15 bis 30 Punk­ten bewer­tet. Die Punk­te der ein­zel­nen Ein­schrän­kun­gen wer­den jeweils addiert. Ab 100 Punk­ten wer­den die Leis­tun­gen der Axa ES erbracht. Genaue Defi­ni­tio­nen der Bedin­gun­gen, wel­che für die Anrech­nung der Punk­te erfüllt sein müs­sen, sind in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Axa nachzulesen. 

Fol­gen­de Grund­fä­hig­kei­ten der Kate­go­rie B sind versichert: 

Arme bewe­gen 25 Punk­te
Auto fah­ren 30 Punk­te
Beu­gen 30 Punk­te
Gehen 30 Punk­te
Hand­funk­tio­nen 25 Punk­te
Heben und Tragen 25 Punk­te
Knien oder Bücken 30 Punk­te
Sit­zen und Erheben 20 Punk­te
Ste­hen 30 Punk­te
Trep­pen steigen 15 Punk­te

Pfle­ge­be­dürf­tig­keit

Die Leis­tungs­kom­po­nen­te Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ist beson­ders trans­pa­rent. Die lebens­lan­ge Exis­tenz­ren­te wird ab der gesetz­li­chen Pfle­ge­stu­fe 1 ausgezahlt. 

Wei­te­re Dread Dise­a­se Ver­si­che­run­gen im Vergleich: