Gotha­er Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung — Peri­kon Versicherung

eri­kon ist der Name des Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung der Gotha­er Ver­si­che­rung. Peri­kon umfasst Ver­si­che­rungs­schutz für 50 schwe­re Krank­hei­ten. Es han­delt sich hier um eine fondge­bun­de­ne Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung, was bedeu­tet, dass nach Ablauf des Ver­si­che­rungs­zeit­raums mit einer Über­schuss­aus­zah­lung gerech­net wer­den kann. 

In der Basis­ab­si­che­rung leis­tet die Gotha­er im Leis­tungs­fall eine Ein­mal­zah­lung. Die Schwe­re Krank­hei­ten Ver­si­che­rung lässt sich mit meh­re­ren optio­na­len Ver­si­che­rungs­bau­stei­nen wie zum Bei­spiel Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung kom­bi­nie­ren. Tritt die Berufs­un­fä­hig­keit ein, wird eine BU-Ren­te ausgezahlt. 

Für wen ist Peri­kon geeignet?

Die Gotha­er Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung Peri­kon eig­net sich für jeden, der sich für den Fall einer schwe­ren Erkran­kung finan­zi­ell absi­chern möch­te. Erkrankt man an einer defi­nier­ten schwe­ren Krank­heit, zahlt die Peri­kon eine indi­vi­du­ell fest­ge­leg­te Sum­me aus, über die man frei ver­fü­gen und zum Bei­spiel teu­re­re The­ra­pie­me­tho­den, Medi­ka­men­te oder nöti­ge Umbau­maß­nah­men des Eigen­heims oder der Woh­nung finan­zie­ren kann. Im Todes­fall erhal­ten die Ange­hö­ri­gen die ver­ein­bar­te Summe. 

Peri­kon eig­net sich aber auch für wei­te­re finan­zi­el­le Absi­che­rung, da die schwe­re Krank­hei­ten Ver­si­che­rung zusätz­lich um eine voll­wer­ti­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung kom­bi­niert wer­den kann. Dar­über hin­aus kann man den Ver­si­che­rungs­schutz mit dem soge­nann­ten Inva­li­di­täts­bau­stein erwei­tern, der finan­zi­el­le Unter­stüt­zung bei Erwerbs­un­fä­hig­keit oder Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bietet. 

All­ge­mei­ne Leis­tun­gen der Gotha­er Perikon

Wird beim Ver­si­che­rungs­neh­mer eine der in den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen defi­nier­ten Krank­hei­ten dia­gnos­ti­ziert, besteht Anspruch auf den Erhalt der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me. In den meis­ten Fäl­len besteht die­ser Anspruch, wenn seit der Dia­gno­se­stel­lung 28 Tage ver­gan­gen sind und der Ver­si­che­rungs­neh­mer noch lebt. Nach dem ers­ten Leis­tungs­fall endet der Ver­trag auto­ma­tisch, die Sum­me wird dem­nach nur ein­ma­lig gezahlt. 

Kin­der zwi­schen einem und acht­zehn Jah­ren sind kos­ten­frei mit­ver­si­chert. Aller­dings erhal­ten Kin­der des Ver­si­che­rungs­neh­mers nur ein Drit­tel der Ver­si­che­rungs­sum­me, wobei die aus­ge­zahl­te Sum­me maxi­mal 25.000 Euro beträgt. Mit­ver­si­cher­te Kin­der erhal­ten die Leis­tun­gen eben­falls nur ein­ma­lig, der Ver­si­che­rungs­schutz des Ver­si­che­rungs­neh­mers bleibt im Leis­tungs­fall des Kin­des unberührt. 

Die Ver­si­che­rung ist Fonds­ge­bun­den, was bedeu­tet, dass die Mög­lich­keit besteht, eine Über­schuss­be­tei­li­gung und somit im Leis­tungs­fall mehr Geld zu erhal­ten, als ver­ein­bart. Außer­dem erlaubt die Gotha­er Nach­ver­si­che­rung bei bestimm­ten Anläs­sen und bie­tet die Mög­lich­keit, die Bei­trags­zah­lun­gen nach den ers­ten fünf Ver­si­che­rungs­jah­ren drei Mona­te bis zwei Jah­re lang aus­zu­set­zen, wenn sich die eige­ne finan­zi­el­le Situa­ti­on zum Bei­spiel auf­grund von Arbeits­lo­sig­keit verschlechtert. 

Ver­si­cher­te Krankheiten

Der Ver­si­che­rungs­schutz umfasst ins­ge­samt 31 Krank­hei­ten. In den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen sind Defi­ni­tio­nen aller ver­si­cher­ten Krank­hei­ten auf­ge­führt, denen man genau ent­neh­men kann, in wel­chen Fäl­len die Leis­tun­gen erbracht wer­den und in wel­chen nicht. So gilt bei­spiels­wei­se für Krebs eine drei­mo­na­ti­ge War­te­zeit. Das bedeu­tet, dass kei­ne Leis­tun­gen erbracht wer­den, wenn die ers­ten Krebs­sym­pto­me bereits inner­halb der ers­ten drei Mona­te nach der ers­ten Bei­trags­zah­lung auftreten. 

Fol­gen­de schwe­re Krank­hei­ten sind versichert:

  • Herzinfarkt (Myokardinfarkt)
  • Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie)
  • Schlaganfall (Apoplektischer Insult)
  • Chronisches Nierenversagen (Anurie)
  • Krebs
  • Hirntumor (Gutartiger Hirntumor bzw. benigner Hirntumor)
  • Multiple Sklerose - schubförmiger Verlauf
  • Multiple Sklerose - chronisch voranschreitender (progredienter) Verlauf
  • Lähmung
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Parkinson'sche Krankheit
  • Schwere Motoneuronerkrankung
  • Blindheit
  • Gehörlosigkeit
  • Verlust der Sprache
  • Verlust von Gliedmaßen
  • Schwere Verbrennungen, Erfrierungen und Verätzungen
  • Schwere Kopfverletzung
  • Vorübergehendes Koma
  • Dauerhaftes Koma
  • Bakterielle Hirnhautentzündung (Bakterielle Meningitis)
  • Hirngewebeentzündung (Enzephalitis)
  • HIV-Infektion - erworben durch Bluttransfusion
  • HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit
  • Übrige Erkrankungen des zentralen Nervensystems
  • Tödliche Krankheit (Terminal Illness)
  • Bypass-Operation der Herzkranzgefäße (Koronararterien)
  • Operation der Hauptschlagader (Aorta)
  • Operation der Herzklappen
  • Organtransplantation
  • Aplastische Anämie
  • Schwerer Unfall
  • Rheumatische Arthritis (Polyarthritis)

Zusatz­mo­du­le

Der Ver­si­che­rungs­schutz der Gotha­er Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung Peri­kon lässt sich mit­tels optio­na­ler Bau­stei­ne erwei­tern. Der Basis­schutz umfasst eine Kapi­tal­zah­lung im Todes­fall oder einer schwe­ren Krank­heit. Wei­te­ren Schutz bie­ten fol­gen­de Optio­nen und Zusatzbausteine: 

BU-Bau­stein: Berufsunfähigkeitsversicherung

Der BU-Bau­stein erwei­tert den Ver­si­che­rungs­schutz um eine voll­wer­ti­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. In die­sem Fall zahlt die Gotha­er eine regel­mä­ßi­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit zu min­des­tens 50 Pro­zent berufs­un­fä­hig wird. Das gilt auch, wenn die Berufs­un­fä­hig­keit auf­grund von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit eintritt. 

Inva­li­di­täts­bau­stein: Erwerbs­un­fä­hig­keit oder Pflegebedürftigkeit

Der Inva­li­di­täts­bau­stein erwei­tert die Gotha­er Peri­kon um finan­zi­el­le Unter­stüt­zung im Fal­le von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Erwerbs­un­fä­hig­keit. In bei­den Fäl­len wird eine Ein­mal­zah­lung aus­ge­zahlt, die bis zum Alter von 55 Jah­ren der voll­stän­di­gen ver­ein­bar­ten Sum­me beträgt und in den Fol­ge­jah­ren jähr­lich antei­lig abnimmt. Ab einem Alter von 59 Jah­ren erhält der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Leis­tungs­fall noch 50 Pro­zent der Summe. 

Ist eine schwe­re Krank­heit der Grund der Erwerbs­un­fä­hig­keit oder Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bzw. tritt bei­des zeit­gleich auf, wer­den nur die Leis­tun­gen der schwe­ren Krank­heit erbracht. Bei gleich­zei­ti­ger Erwerbs­un­fä­hig­keit und Pfle­ge­be­dürf­tig­keit wer­den nicht die Leis­tun­gen für bei­des erbracht, son­dern nur die der Pflegebedürftigkeit. 

Wei­te­re Dread Dise­a­se Ver­si­che­run­gen im Vergleich: