Gesetz­li­che Krankenversicherung

Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ist in Deutsch­land eine Pflicht­ver­si­che­rung. Das bedeu­tet, dass Sie ver­pflich­tet sind, eine Kran­ken­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen. Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung stellt die medi­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung für jeden Bür­ger sicher. Dar­un­ter fal­len zum Bei­spiel ärzt­li­che Unter­su­chun­gen, medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen, Ope­ra­tio­nen und Medikamente. 

Das Sys­tem ist soli­da­risch auf­ge­baut, was bedeu­tet, dass jedes Mit­glied den glei­chen Bei­trag ein­zahlt. Gemeint ist dies (Beitrag, nicht Betrag) nicht abso­lut, also nicht jeder zahlt die glei­che Sum­me. Viel­mehr wer­den auto­ma­tisch 14,6 Pro­zent des Brut­to­lohns abge­führt. Wer mehr ver­dient, zahlt folg­lich auch mehr ein. Die Bei­trä­ge wer­den je zur Hälf­te von Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer bezahlt. Dar­über hin­aus gibt es einen Zusatz­bei­trag, wel­chen die Kran­ken­kas­sen in einem bestimm­ten Rah­men selbst erhe­ben kön­nen. Die­ser liegt im Schnitt bei 0,9 Pro­zent­punk­ten. Seit 2019 wer­den auch die Zusatz­bei­trä­ge pari­tä­tisch bezahlt. 

Muss ich in einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sein?

Jain. Hier muss man unter­schei­den zwi­schen der Pflicht­ver­si­che­rung und der Ver­si­che­rungs­pflicht. Jeder Bür­ger des Lan­des unter­liegt einer Ver­si­che­rungs­pflicht. Er ist vom Gesetz her ver­pflich­tet, eine Kran­ken­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen. Im Nor­mal­fall ist das die gesetz­li­che Krankenversicherung. 

Ab einem bestimm­ten Jah­res­ein­kom­men (2019: 60.750 Euro brut­to) kann man sich pri­vat kran­ken­ver­si­chern. Die Leis­tun­gen der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung sind in der Regel deut­lich bes­ser als die der GKV, dafür muss man sie sich aber auf Dau­er auch leis­ten können. 

Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler sind nicht im eigent­li­chen Sin­ne pflicht­ver­si­chert. Wäh­rend man mit der Voll­jäh­rig­keit nor­ma­ler­wei­se auto­ma­tisch gesetz­lich pflicht­ver­si­chert ist, ent­fällt die Pflicht­ver­si­che­rung, sobald sich jemand selbst­stän­dig macht. Befreit ist er aber nicht. Selbst­stän­di­ge haben die Wahl, in die pri­va­te Kran­ken­kas­se ein­zu­tre­ten oder sich in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung „frei­wil­lig pflichtzuversichern“. 

Um es kurz zu sagen: Wer nicht pri­vat kran­ken­ver­si­chert ist, muss gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sein, auf­grund der Ver­si­che­rungs­pflicht. Wer nicht auto­ma­tisch pflicht­ver­si­chert ist bzw. sein muss, muss frei­wil­lig in eine gesetz­li­che oder pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung ein­tre­ten und sei­ne Bei­trä­ge zah­len. Es steht dabei jedem Bür­ger frei, die Kran­ken­ver­si­che­rung frei zu wäh­len. Es gibt näm­lich nicht „die“ gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, son­dern sehr vie­le unter­schied­li­che Versicherungsanbieter. 

Kos­ten der gesetz­li­chen Krankenversicherung

Wie bereits in der Ein­lei­tung erwähnt, han­delt es sich bei der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung um ein sozi­al gerech­tes Sys­tem. Jeder Ange­stell­te zahlt 14,6 Pro­zent sei­nes Brut­to­lohns zuzüg­lich Zusatz­bei­trä­ge in die GKV ein. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer tei­len sich die Kos­ten zu jeweils 50 Prozent. 

Wer sich auf­grund von Arbeits­lo­sig­keit oder zu gerin­gem Ein­kom­men (nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Job) die Bei­trä­ge nicht leis­ten kann, bekommt sie vom Staat. Emp­fän­ger von Sozi­al­leis­tun­gen wie zum Bei­spiel ALG 2, zah­len nur den Min­dest­satz bzw. bekom­men ihn im Rah­men der Sozi­al­leis­tun­gen bezahlt. 

Damit das Sys­tem für alle Sei­ten gerecht ist, gibt es auch eine Ober­gren­ze. Die­se ist auch not­wen­dig, da sonst alle Groß­ver­die­ner in die PKV wech­seln wür­den. Das Bei­trags­ni­veau der GKV wäre dann nicht mehr zu hal­ten und die Bei­trä­ge wür­den stark anstei­gen. Der Höchst­bei­trag wird anhand der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze fest­ge­legt. Im Jahr 2019 beträgt die­se 54.450 Euro brut­to im Jahr. Das bedeu­tet, dass die Bei­trä­ge nur für maxi­mal die­ses Ein­kom­men ange­rech­net wer­den. Wer als gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­ter im Jahr 100.000 Euro ver­dient, zahlt die 14,6 Pro­zent zzgl. Zusatz­bei­trä­ge nur für die 54.450 Euro, nicht für das dar­über hin­aus ver­dien­te Einkommen. 

Was hat es mit dem Zusatz­bei­trag auf sich?

Seit 2015 gibt es in der GKV den ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Zusatz­bei­trag (ZB). Der all­ge­mei­ne Bei­trags­satz wur­de von 15,5 auf 14,6 Pro­zent gesenkt. Den Zusatz­bei­trag dür­fen die Kran­ken­kas­sen in einem gewis­sen Rah­men selbst bestim­men. Im Schnitt liegt er bei ca. 0,9 Pro­zent­punk­ten. Bei die­sem Wert beträgt der Bei­trags­satz ins­ge­samt 15,5 Pro­zent (14,6 + 0,9 =15,5). Bis 2019 muss­te der Zusatz­bei­trag vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst über­nom­men wer­den, die Kran­ken­ver­si­che­rung wur­de dem­nach für den Arbeit­neh­mer teu­rer. Seit 2019 wird auch der Zusatz­bei­trag zur Hälf­te vom Arbeit­ge­ber über­nom­men, was als Rie­sen­ent­las­tung für den Arbeit­neh­mer gefei­ert wur­de, für den nun im Grun­de alles ist wie vor der Reform. 

Der Zusatz­bei­trag ist nötig, wenn die Kran­ken­kas­se mehr Geld aus­gibt als sie ein­nimmt. Rei­chen die Mit­tel aus dem Gesund­heits­fonds nicht aus, müs­sen die Kos­ten über den Zusatz­bei­trag gedeckt wer­den. Das kann zum Bei­spiel not­wen­dig sein, wenn das Durch­schnitts­al­ter der Ver­si­che­rungs­neh­mer steigt. Älte­re Men­schen benö­ti­gen häu­fi­ger ärzt­li­che Unter­stüt­zung als jün­ge­re Men­schen. Dem­entspre­chend sind die Behand­lungs­kos­ten höher. Die Kran­ken­ver­si­che­rung ist ver­pflich­tet, die Maß­nah­men zu bezah­len, sie darf kei­ne not­wen­di­ge Behand­lung mit dem Hin­weis, das Bud­get sei auf­ge­braucht, verweigern. 

Es ist nicht so, dass die Kran­ken­ver­si­che­rer freie Hand bei der Gestal­tung der Zusatz­bei­trä­ge haben. Die Zusatz­bei­trä­ge müs­sen von den zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den geneh­migt wer­den. Damit sich kei­ne gesetz­li­che Kran­ken­kas­se auf wohl­ha­ben­de jun­ge Men­schen spe­zia­li­siert, mit denen sie rich­tig viel Geld ein­neh­men kann, wer­den in die Kal­ku­la­ti­on diver­se Fak­to­ren mit ein­be­zo­gen, zum Bei­spiel das Durch­schnitts­ein­kom­men der Mit­glie­der sämt­li­cher Kran­ken­kas­sen. Hat eine Kran­ken­ver­si­che­rung hin­rei­chend Rück­la­gen ange­spart, sol­len Extra­kos­ten zunächst mit­tels der Rück­la­gen finan­ziert wer­den, anstatt den Zusatz­bei­trag zu erhöhen. 

Was leis­tet die gesetz­li­che Krankenversicherung?

Grund­le­gend zahlt die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung alles. Gleich­zei­tig aber auch kaum etwas. Das soll bedeu­ten, dass die GKV alles bezahlt, was not­wen­dig ist, aber nicht alles, was mög­lich wäre. Es ist die Auf­ga­be der GKV, die medi­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung sicher­zu­stel­len. Ein­fach aus­ge­drückt kann man sagen: Jeder Bür­ger, der ver­letzt, kör­per­lich oder geis­tig krank ist, hat das Recht, zum Arzt zu gehen. Die­ser ist zur Behand­lung ver­pflich­tet und rech­net die Kos­ten mit der Kran­ken­ver­si­che­rung ab. Der Pati­ent selbst zahlt für den Arzt­be­such nichts. 

Es gibt kein fes­tes Regel­werk, wel­che Leis­tun­gen die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung zu erbrin­gen hat. Im Sozi­al­ge­setz­buch sind ledig­lich, teils auch sehr enge, Richt­li­ni­en vor­ge­ge­ben. Anders ist es auch nicht mög­lich, denn nie­mand kann wirk­lich jeden denk­ba­ren Krank­heits­fall in allen Abstu­fun­gen akri­bisch in ein Behand­lungs­re­gel­werk einordnen. 

Die GKV zahlt für not­wen­di­ge Behand­lun­gen. Wer gele­gent­lich Kopf­schmer­zen hat, wel­che mit rezept­frei­en Schmerz­ta­blet­ten behan­delt wer­den kön­nen, muss sie sich selbst in der Apo­the­ke kau­fen. Wer chro­ni­sche Schmer­zen hat, die einer phy­sio­the­ra­peu­ti­schen oder neu­ro­lo­gi­schen Behand­lung bedür­fen, bekommt dies von der Kas­se bezahlt. Je nach Aus­maß ist eine gerin­ge Zuzah­lung notwendig. 

Nicht zwin­gend not­wen­di­ge Behand­lun­gen wer­den von der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nicht über­nom­men. Wenn zum Bei­spiel eine Frau unglück­lich mit ihrer Ober­wei­te ist, kann das Depres­sio­nen aus­lö­sen. Wenn es soweit ist, über­nimmt die Kas­se die Kos­ten für einen Psy­cho­the­ra­peu­ten. Wenn es sich nur um ein kos­me­ti­sches „Pro­blem“ han­delt, also eine Schön­heits­chir­ur­gie durch­ge­führt wer­den soll, dann ist das Privatsache. 

An die­ser Stel­le sei auf einen Punkt hin­ge­wie­sen, der ver­deut­licht, war­um ein Kran­ken­kas­sen­ver­gleich auch in der GKV sinn­voll ist und war­um es sich um Richt­li­ni­en und nicht um klar defi­nier­te Vor­schrif­ten han­delt. Ein zu gro­ßer Busen kann eine Frau durch­aus stö­ren und in ihrem All­tag behin­dern. Viel­leicht fin­det sie ihn auch ein­fach nur aus ästhe­ti­schen Gesichts­punk­ten zu groß und wür­de ihn ger­ne ver­klei­nern las­sen. Aus letzt­ge­nann­tem Grund wird das kei­ne Kran­ken­kas­se bezahlen. 

Nun ver­ur­sacht ein so gro­ßer und somit auch schwe­rer Busen häu­fig Rücken­schmer­zen. Die Kran­ken­kas­sen sind in der Pflicht, etwas gegen die Beschwer­den zu tun. Die bil­li­ge­re Lösung ist eine Schmerz­the­ra­pie mit Medi­ka­men­ten und Phy­sio­the­ra­pie bzw. Rücken­gym­nas­tik. Dadurch gehen die Schmer­zen weg und die Kran­ken­ver­si­che­rung muss nicht so viel bezahlen. 

Die Alter­na­ti­ve ist eine Brust­ver­klei­ne­rung. Die­se hat den Effekt, dass die Belas­tung redu­ziert wird, was sich posi­tiv auf die Rücken­schmer­zen aus­wirkt. So eine Ope­ra­ti­on ist natür­lich teu­rer als die ein­fa­che The­ra­pie. Man­che Kran­ken­kas­sen kal­ku­lie­ren die Kos­ten jedoch über das Quar­tals­er­geb­nis hin­aus und über­neh­men eine sol­che Operation. 

Die Grün­de sind ganz ein­fach: Aus mensch­li­cher Sicht ist die Ope­ra­ti­on sinn­voll, da die Beschwer­den bei einer Kurz­zeit­lö­sung nach einer gewis­sen Zeit mit Sicher­heit wie­der auf­tre­ten wer­den, was man einem Men­schen nicht zwin­gend zumu­ten muss. 

Der ande­re Grund ist der wirt­schaft­li­che Aspekt. Die teu­re Ope­ra­ti­on wird jetzt bezahlt und wirkt sich nega­tiv auf die aktu­el­len Bilan­zen aus. Lang­fris­tig betrach­tet ist es jedoch so: Die Beschwer­den wer­den wahr­schein­lich immer wie­der auf­tre­ten, also müs­sen die The­ra­pien noch­mal bezahlt wer­den. Und noch lang­fris­ti­ger gedacht wird die Frau auch nicht jün­ger. Die Rück­fäl­le wer­den häu­fi­ger und die Wahr­schein­lich­keit von Band­schei­ben­vor­fäl­len oder stär­ke­ren Rücken­be­schwer­den, die viel­leicht auch eine Wir­bel­säu­len­ope­ra­ti­on und teu­re­re Medi­ka­men­te erfor­dern, steigt immer wei­ter. Wird das Pro­blem gleich an sei­ner Ursa­che behan­delt, kos­tet die Ver­si­cher­te das Unter­neh­men im End­ef­fekt wahr­schein­lich weni­ger und führt zudem ein ange­neh­me­res Leben. 

Die Essenz die­ses klei­nen Exkur­ses: Bei­de Vor­ge­hens­wei­sen sind gesetz­lich legi­ti­miert. In bei­den Fäl­len hat die Kran­ken­ver­si­che­rung ihre Pflicht erfüllt, wenn auch auf unter­schied­li­che Weise. 

Grund­le­gend ist die Ver­si­che­rung näm­lich nur ver­pflich­tet, Behand­lun­gen zu bezah­len, bei denen die Metho­den ziel­füh­rend, aus­rei­chend, zweck­mä­ßig und wirt­schaft­lich sind. Wie genau die Kran­ken­kas­se vor­geht, ist ihr selbst über­las­sen. Bei­de Behand­lun­gen aus dem Bei­spiel erfül­len die­se Vorgaben 

War­um muss ich so oft Zuzah­lun­gen leisten?

Gleich zu Beginn sei fest­ge­hal­ten, dass es in einem sozi­al gerech­ten Sys­tem nicht funk­tio­nie­ren kann, sämt­li­che mög­li­che Behand­lungs­kos­ten zu über­neh­men. Jeder Ver­si­che­rungs­neh­mer zahlt ein­kom­mens­ab­hän­gig in die GKV ein und jeder erhält die glei­chen Leis­tun­gen. Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung unter­schei­det nicht zwi­schen arm und reich. Der gut ver­die­nen­de jun­ge Arbeit­neh­mer bezahlt für die Behand­lung von Rent­nern oder Arbeits­lo­sen mit. Dafür bekommt er aber auch jeder­zeit die glei­chen Leis­tun­gen, auch wenn er selbst irgend­wann alt ist und kei­ne Bei­trä­ge mehr abfüh­ren kann. 

Medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung ist abseits ein­fa­cher Behand­lun­gen sehr teu­er. Nicht jeder Kno­chen­bruch kann von Spe­zia­lis­ten im Kran­ken­haus unter­sucht wer­den, die nicht nur ein Rönt­gen­bild machen, son­dern gleich einen teu­ren Com­pu­ter­to­mo­gra­phen anschmei­ßen. Nicht jeder abge­bro­che­ne Zahn kann mit einer so hoch­wer­ti­gen Kro­ne repa­riert wer­den, die man von außen gar nicht sieht. Die Kos­ten wür­den explo­die­ren, sodass sich kaum noch jemand die Bei­trä­ge leis­ten könn­te, sofern er nicht sowie­so die Bei­trä­ge vom Amt bezahlt bekommt, wel­ches die Aus­ga­ben dafür auch irgend­wo her bezah­len kön­nen muss. 

Damit das Sys­tem funk­tio­niert, kön­nen nur zweck­mä­ßi­ge, erprob­te, aus­rei­chen­de und wirt­schaft­li­che Behand­lun­gen über­nom­men wer­den. Erprob­te Metho­den sind in der Regel güns­tig und funk­tio­nie­ren. Moder­ne oder gar expe­ri­men­tel­le Behand­lungs­me­tho­den sind übli­cher­wei­se deut­lich kost­spie­li­ger und wer­den erst von der Kas­se über­nom­men, wenn die erprob­te Behand­lung kei­ne hin­rei­chen­de Bes­se­rung bringt. Was nicht zwin­gend not­wen­dig ist, wird von der Kran­ken­ver­si­che­rung nicht bezahlt. 

Medi­ka­men­te sind meis­tens auch sehr teu­er, wenn es sich nicht gera­de um Gene­ri­ka han­delt. Das sind Medi­ka­men­te, deren Patent­schutz abge­lau­fen ist. Das ist im Nor­mal­fall zehn bis fünf­zehn Jah­re nach Markt­ein­füh­rung der Fall. Jedes Phar­ma­un­ter­neh­men darf das Prä­pa­rat dann nach­ah­men. Die Pro­duk­ti­on ist deut­lich güns­ti­ger als bei einem neu­en Medi­ka­ment, da die Ent­wick­lungs­kos­ten mini­mal sind. Die ein­zi­ge For­schungs­ar­beit besteht dar­in, das vor­han­de­ne Medi­ka­ment nach­zu­ah­men. Ein sehr gutes Bei­spiel ist Ibu­profen. Schmerz­ta­blet­ten mit die­sem Wirk­stoff gibt es von fast allen Phar­ma­un­ter­neh­men, seit der Patent­schutz abge­lau­fen ist. 

Wäre es erlaubt, Gene­ri­ka direkt oder kurz nach Markt­ein­füh­rung her­zu­stel­len, gäbe es kaum noch einen Anreiz zur Erfor­schung neu­er Medi­ka­men­te. Nun nimmt kaum jemand Medi­ka­men­te, der nicht dar­auf ange­wie­sen ist. Für teu­re­re Medi­ka­men­te ist stets eine Zuzah­lung fäl­lig. Die­se ori­en­tiert sich aber am Medi­ka­men­ten­preis. Liegt der Medi­ka­men­ten­preis unter fünf Euro, zahlt man das Medi­ka­ment selbst. Liegt es über fünf Euro, zahlt man zehn Pro­zent des Medi­ka­men­ten­prei­ses, aber min­des­tens fünf Euro. Der Höchst­wert der Zuzah­lung liegt bei zehn Euro pro Medi­ka­ment. In sel­te­nen Fäl­len ist ein Medi­ka­ment teu­rer als der defi­nier­te Fest­be­trag. Dann müs­sen die zehn Pro­zent zuzüg­lich der Dif­fe­renz zum Fest­be­trag bezahlt werden. 

In man­chen Fäl­len kann man sich von der Zuzah­lung auch befrei­en las­sen. Wer zum Bei­spiel chro­nisch krank ist und die Medi­ka­men­te regel­mä­ßig benö­tigt, kann sich befrei­en las­sen. Es gibt hier­für eine ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Belas­tungs­gren­ze. Die­se liegt bei zwei Pro­zent des Jah­res­brut­to­ein­kom­mens abzüg­lich der Frei­be­trä­ge. Es zäh­len hier­bei alle Ein­kom­men der im Haus­halt leben­den Per­so­nen. Bei chro­nisch kran­ken Men­schen beträgt die Gren­ze ein Pro­zent des Bruttoeinkommens. 

Unterm Strich bleibt eine sozi­al gerech­te Lösung. Häu­fig über­neh­men die Kran­ken­ver­si­che­run­gen auch bes­se­re Behand­lun­gen, die­se jedoch nur zum Teil. Wer zum Bei­spiel vom Zahn­arzt eine Kera­mik- statt einer Amal­gam­fül­lung bekom­men möch­te, muss sei­nen Teil dazu zuzah­len. Man kann sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz aber auch erwei­tern. Wer viel Wert auf eine gute Zahn­be­hand­lung legt, kann eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung abschlie­ßen. Die­se ist monat­lich nicht son­der­lich teu­er und über­nimmt min­des­tens den größ­ten Teil der Kos­ten von Zahn­be­hand­lun­gen bzw. ‑ersatz.

Wie fin­de ich eine gute gesetz­li­che Krankenversicherung?

Viel­leicht fra­gen Sie sich, war­um es so vie­le gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­run­gen gibt, vor allem, da die­se ja regu­liert sind und alle die­sel­ben Leis­tun­gen erbrin­gen müs­sen. Das Bei­spiel wei­ter oben hat ja bereits gezeigt, dass nicht jede Kran­ken­ver­si­che­rung die­sel­ben Leis­tun­gen erbringt. Gemein ist ihnen nur, dass sie sich an die Vor­ga­ben hal­ten, wel­che als eine Art Min­dest­leis­tungs­ka­ta­log zu ver­ste­hen sind. Wie die Vor­ga­ben schluss­end­lich umge­setzt wer­den, obliegt den Kran­ken­kas­sen selbst. 

Das bedeu­tet auch, dass die Kran­ken­kas­sen unter­schied­li­che Zusatz­leis­tun­gen anbie­ten dür­fen und dies auch tun. Daher ist es sinn­voll, die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zu ver­glei­chen, am bes­ten mit einem Ver­gleichs­rech­ner im Inter­net. Preis­lich unter­schei­den sich die Kran­ken­ver­si­che­run­gen kaum, da der Bei­trags­satz gesetz­lich gere­gelt ist. Der ein­zi­ge Unter­schied ist bei den Zusatz­bei­trä­gen zu suchen. Da der Zusatz­bei­trag von Arbeit­neh­mer und ‑geber jeweils zur Hälf­te getra­gen wird, spielt er kei­ne beson­ders gro­ße Rol­le. Wenn eine Kran­ken­ver­si­che­rung 0,9 Pro­zent erhebt und eine ande­re 1,1 Pro­zent, macht das aufs Jahr gerech­net nicht viel aus. Soll­te der Leis­tungs­um­fang bei der teu­re­ren Kran­ken­kas­se grö­ßer sein, soll­te man nicht am fal­schen Ende sparen. 

Für Sie bedeu­tet das: Wenn Sie einen GKV-Ver­gleichs­rech­ner im Inter­net benut­zen, müs­sen Sie nur grund­le­gen­de Daten ange­ben. Dazu gehö­ren die Post­leit­zahl, damit nur bei Ihnen ver­füg­ba­re Kran­ken­ver­si­che­rer ange­zeigt wer­den, Ihr Jah­res­ein­kom­men sowie Ihr Arbeits­ver­hält­nis. Letz­te­res ist wich­tig, da Beam­te ande­re Tari­fe bekom­men als Selbst­stän­di­ge oder Angestellte. 

Bei den meis­ten Rech­nern haben Sie zusätz­lich zahl­rei­che Fil­ter­op­tio­nen. Hier kön­nen Sie zum Bei­spiel ein­stel­len, ob Sie nur Tari­fe ange­zeigt bekom­men möch­ten, in denen eine pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung ent­hal­ten ist oder die eine höhe­re Zuzah­lung zu Seh­hil­fen bie­ten als gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. So fil­tern Sie nach und nach die bes­ten Ange­bo­te her­aus, wel­che im Ver­gleichs­rech­ner gelis­tet sind. 

Wenn Sie sich ent­schie­den haben, kön­nen Sie Ihre gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung direkt online bean­tra­gen bzw. zu ihr wech­seln. Beach­ten Sie dabei unbe­dingt fol­gen­des: Kein seriö­ser Anbie­ter wird von Ihnen Geld ver­lan­gen, weder für die Nut­zung des Ver­gleichs­rech­ners noch für die Ver­mitt­lung Ihres neu­en Kran­ken­ver­si­che­rers. Seriö­se Por­ta­le die­ser Art erhal­ten pro Abschluss eine Pro­vi­si­on vom Ver­si­che­rer. Dar­über finan­zie­ren sich die Anbie­ter, zusam­men mit Wer­be­ein­nah­men. Für den Kun­den ist der Rech­ner gene­rell kos­ten­los. Soll­te jemand Geld von Ihnen ver­lan­gen, suchen Sie sich bit­te ein ande­res Ver­gleichs­por­tal. Außer­dem schlie­ßen Sie den Ver­trag stets direkt mit dem Ver­si­che­rer ab. Sämt­li­che Zah­lun­gen und die kom­plet­te Kom­mu­ni­ka­ti­on per Tele­fon, Fax, Mail oder Brief lau­fen aus­schließ­lich über den Anbie­ter und nicht über das Vergleichsportal. 

Wie wech­se­le ich die Krankenkasse?

Der Wech­sel der Kran­ken­ver­si­che­rung ist ganz ein­fach online und jeder­zeit mög­lich. Die ein­zi­ge Vor­aus­set­zung ist, dass Sie seit min­des­tens 18 Mona­ten bei Ihrer jet­zi­gen Kran­ken­kas­se ver­si­chert sind. Dabei gibt es eine Aus­nah­me: Wenn Ihr Kran­ken­ver­si­che­rer den Zusatz­bei­trag erhöht, steht Ihnen ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu. In die­sem Fall kön­nen Sie Ihren Anbie­ter auch vor Ablauf der 18 Mona­te kündigen. 

In der Regel bie­ten die Kran­ken­ver­si­che­rer einen kos­ten­lo­sen Wech­sel­ser­vice an. Dafür benö­tigt Ihr neu­er Anbie­ter von Ihnen die Erlaub­nis (ein Klick auf die Erlaub­nis im Wech­sel­for­mu­lar online ist aus­rei­chend) und Anga­ben zu Ihrem aktu­el­len Kran­ken­ver­si­che­rer. Ihr neu­er Ver­si­che­rer über­nimmt für Sie die Kün­di­gung und schickt Ihnen frist­ge­recht Ihre neu­en Unter­la­gen und die Gesund­heits­kar­te zu. 

Soll­te kein Wech­sel­ser­vice ange­bo­ten wer­den oder Sie die Kün­di­gung lie­ber selbst in die Hand neh­men wol­len, kön­nen Sie das natür­lich auch tun. Dazu nut­zen Sie eines der zahl­rei­chen und kos­ten­los ver­füg­ba­ren Kün­di­gungs­for­mu­la­re, fül­len es aus und schi­cken es an Ihre Krankenkasse. 

Schon jetzt kön­nen Sie sich eine neue Kran­ken­kas­se suchen und den Ver­si­che­rungs­ver­trag abschlie­ßen. Der nun fol­gen­de Schritt ist zwin­gend not­wen­dig, damit Sie Ihre Kran­ken­ver­si­che­rung auch wirk­lich wech­seln. Ihr aktu­el­ler Anbie­ter schickt Ihnen nach Bear­bei­tung der Kün­di­gung eine Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung zu.  Die­se müs­sen Sie unbe­dingt an Ihre neue Kran­ken­ver­si­che­rung schi­cken, am bes­ten per Fax oder Einschreiben. 

Soll­ten Sie die­sen Schritt ver­ges­sen oder die Bestä­ti­gung auf dem Post­weg ver­lo­ren gehen, kön­nen Sie natür­lich wei­ter­hin gewohnt zum Arzt gehen. Die Kün­di­gung wird näm­lich nur rechts­kräf­tig, wenn Ihre neue Kran­ken­kas­se die Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung der alten Kas­se erhal­ten und ihr dies bestä­tigt hat. Dar­aus ergibt sich ein direk­ter Wech­sel zum ange­ge­be­nen Zeit­punkt. Falls etwas schief­läuft, wird die Kün­di­gung ungül­tig und Sie blei­ben bei Ihrem bis­he­ri­gen Anbie­ter gesetz­lich krankenversichert. 

Das Sys­tem sieht nicht vor, dass Sie dop­pel­te Bei­trä­ge bezah­len, an Ihren jet­zi­gen und zukünf­ti­gen Ver­si­che­rer. Die nor­ma­le Kün­di­gungs­frist beträgt zwei Mona­te. Soll­ten Sie nach einer Wei­le noch nichts von Ihrem neu­en Kran­ken­ver­si­che­rer gehört haben, kön­nen Sie ruhig anru­fen und nach­fra­gen, ob alles geklappt hat. Ihre aktu­el­le Gesund­heits­kar­te ver­liert am Tag des Wech­sels, also am Tag des Ver­si­che­rungs­be­ginns bei der neu­en Kas­se, ihre Gültigkeit. 

Haben Sie Ihre neue Gesund­heits­kar­te zwei Wochen vor dem Wech­sel­ter­min noch nicht bekom­men, soll­ten Sie sogar unbe­dingt nach­ha­ken, denn es kann ja durch­aus sein, dass sie auf dem Post­weg ver­lo­ren gegan­gen ist. Mit einer Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung kön­nen Sie natür­lich im Not­fall trotz­dem zum Arzt gehen, aller­dings kann dadurch etwas Papier­kram anfal­len, den man bei recht­zei­ti­ger Nach­fra­ge ver­hin­dern kann. 

Fazit: Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung & Wechsel

Eine Kran­ken­ver­si­che­rung ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung steht jedem Bür­ger des Lan­des offen bzw. ver­si­chert ihn auto­ma­tisch, wenn er nicht pri­vat kran­ken­ver­si­chert ist. Sie deckt die not­wen­di­ge medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung ab, unab­hän­gig von Alter, Geschlecht, sozia­lem Sta­tus oder Ein­kom­men. Anders als die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung kann sich jeder die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung leis­ten und falls nicht, wird sie vom Staat bezahlt. Wei­ter­füh­ren­den Ver­si­che­rungs­schutz bekommt man recht güns­tig mit pri­va­ten Zusatzversicherungen. 

Die gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen dür­fen Zusatz­leis­tun­gen anbie­ten, wodurch sie sich von­ein­an­der unter­schei­den, obwohl der grund­le­gen­de Leis­tungs­ka­ta­log bei allen Kran­ken­kas­sen gleich ist. Da der Zusatz­bei­trag nicht son­der­lich ins Gewicht fällt, soll­ten Sie Ihre Kran­ken­ver­si­che­rung nach den für Sie wich­ti­gen Zusatz­leis­tun­gen aus­su­chen. Soll­te es in Ihrer Fami­lie häu­fi­ger Fäl­le von Krebs gege­ben haben, wäre eine Kran­ken­ver­si­che­rung ide­al, die mög­lichst vie­le Leis­tun­gen auf dem Gebiet der Früh­erken­nung und Vor­sor­ge anbie­tet. Tra­gen Sie eine Bril­le oder erwar­ten, irgend­wann eine brau­chen zu kön­nen, weil in Ihrer Fami­lie im Alter alle eine Bril­le brau­chen, soll­ten Sie sich für eine Kas­se ent­schei­den, die mehr als die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Zuzah­lung leistet. 

Der Wech­sel selbst ist auch über­haupt kein Pro­blem. In der Regel dau­ert der Wech­sel online nur weni­ge Minu­ten und ist für Sie abso­lut kos­ten­los, abge­se­hen evtl. von Por­to­kos­ten, falls Sie bestimm­te Unter­la­gen per Post an die Ver­si­che­rung über­sen­den müssen. 

Ein Risi­ko gibt es beim Kran­ken­ver­si­che­rung Wech­seln nicht. Soll­te bei der Anmel­dung bei der neu­en Kran­ken­kas­se etwas schief­lau­fen, bleibt die Kün­di­gung ungül­tig und Sie blei­ben bei Ihrem bis­he­ri­gen Anbie­ter ver­si­chert. Sie kön­nen auch sofort neu kün­di­gen und müs­sen nicht noch­mal 18 Mona­te warten. 

Hat Ihre neue Ver­si­che­rung die Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung bekom­men, wird die Kün­di­gung gül­tig und zum ange­ge­be­nen Zeit­punkt nut­zen Sie die Gesund­heits­kar­te ihres neu­en Ver­si­che­rers. Es ist nicht vor­ge­se­hen, dass Sie ver­se­hent­lich Bei­trä­ge an bei­de Kran­ken­ver­si­che­rer leisten. 

Mit dem Wech­sel inner­halb der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung kön­nen Sie nicht viel Geld spa­ren. Dafür kön­nen Sie Ihren Ver­si­che­rungs­schutz opti­mie­ren, was gesund­heit­lich betrach­tet sicher Gold wert sein kann. 

Der Kran­ken­kas­sen­wech­sel & Ver­gleich in der Schweiz stellt sich noch ein­mal etwas anders da und kann unter fol­gen­der Quel­le aus­führ­lich nach­ge­le­sen wer­den: Kran­ken­kas­sen­ver­gleich bei krankenkassencheck.ch

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