Zurich — Krankheits-Schutzbrief

Der Krank­heits-Schutz­brief ist die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung der Zurich. Die schwe­re Krank­hei­ten Ver­si­che­rung ver­si­chert neben schwe­ren Erkran­kun­gen auch wich­ti­ge geis­ti­ge und kör­per­li­che Fähig­kei­ten. Im Fal­le einer schwe­ren Erkran­kung leis­tet die Zurich eine Ein­mal­zah­lung in ver­ein­bar­ter Höhe. Das Geld steht zur frei­en Ver­fü­gung und kann zum Bei­spiel für teu­re­re Behand­lungs­me­tho­den, beson­de­re Medi­ka­men­te oder häus­li­che Umbau­maß­nah­men ver­wen­det werden. 

Für wen eig­net sich der Zurich Krankheits-Schutzbrief?

Der Zurich Krank­heits-Schutz­brief eig­net sich für jeden, der sich für den Fall einer schwe­ren Erkran­kung oder eines schlim­men Unfalls zumin­dest finan­zi­ell absi­chern möch­te. Die not­wen­di­gen Behand­lun­gen über­nimmt in der Regel die Kran­ken­ver­si­che­rung, nicht jedoch die beglei­ten­den finan­zi­el­len Schä­den wie Ver­dienst­aus­fall oder den bar­rie­re­frei­en Umbau der eige­nen Wohnung. 

Die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung der Zurich ist auch für Fami­li­en gut geeig­net. Kin­der des Ver­si­che­rungs­neh­mers sind vom 30. Lebens­tag bis zum 18. Geburts­tag kos­ten­frei mit­ver­si­chert. Zudem erhal­ten die Ange­hö­ri­gen eine bestimm­te Sum­me aus­ge­zahlt, soll­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer versterben. 

Zurich Krank­heits-Schutz­brief: All­ge­mei­ne Leistungen

Im Fal­le einer schwe­ren Erkran­kung wird eine fest­ge­leg­te Sum­me als Ein­mal­zah­lung aus­ge­zahlt. Je nach schwe­rer Erkran­kung wird ent­we­der die vol­le Sum­me oder eine Teil­leis­tung erbracht. Im Todes­fall wird im Basis­ta­rif im Todes­fall eine Sum­me von 5.000 Euro an die Hin­ter­blie­be­nen ausgezahlt. 

In der Tarif­va­ri­an­te Erwei­ter­ter Krank­heits-Schutz­brief wird eine ver­ein­bar­te Todes­fall­sum­me aus­ge­zahlt. Zudem wird die Todes­fall­sum­me als vor­ge­zo­ge­ne Leis­tung aus­ge­zahlt, wenn die Lebens­er­war­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf­grund sei­ner schwe­ren Erkran­kung unter 12 Mona­ten liegt. 

Kin­der sind vom 30. Lebens­tag bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res kos­ten­frei mit­ver­si­chert. Dies betrifft nicht nur das eige­ne Kind, son­dern auch mit im Haus­halt leben­de Stief­kin­der. Soll­te das Kind an sei­nem 18. Geburts­tag in einer Aus­bil­dung befin­den (Schu­le, Hoch­schu­le, Berufs­aus­bil­dung), endet der Mit­ver­si­cher­ten­schutz mit Ende der Aus­bil­dung bzw. am 20. Geburtstag. 

Der Ver­si­che­rungs­schutz der Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung der Zurich ist fle­xi­bel und indi­vi­du­ell anpass­bar. So kann man zum Bei­spiel zwi­schen drei Absi­che­rungs­va­ri­an­ten wäh­len. Vari­an­te „Ein­zel­le­ben“ ver­si­chert eine Per­son, wäh­rend „Ver­bun­de­ne Leben“ zwei Per­so­nen mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me versichert. 

Das bedeu­tet, dass die vol­le Sum­me nur ein­mal aus­ge­zahlt wird, unab­hän­gig davon, wel­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen erkrankt. Teil­leis­tun­gen hin­ge­gen wer­den für bei­de ver­si­cher­te Per­so­nen erbracht, bis die Gesamt­sum­me der Teil­leis­tung die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me erreicht hat. Die Absi­che­rungs­va­ri­an­te „DUAL“ ver­si­chert zwei Per­so­nen mit zwei Ver­si­che­rungs­sum­men. Hier­bei han­delt es sich prak­tisch um zwei Ver­trä­ge, für die auch indi­vi­du­el­le Ver­si­che­rungs­sum­men fest­ge­legt wer­den können. 

Anhang A: Anspruch auf voll­stän­di­ge Versicherungsleistung

Anhang A der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ent­hält eine Lis­te von schwe­ren Erkran­kun­gen, Ope­ra­tio­nen und medi­zi­nisch not­wen­di­ger Maß­nah­men, bei denen die Ein­mal­zah­lung in vol­ler Höhe geleis­tet wird. 

Er ent­hält außer­dem die genau­en Defi­ni­tio­nen der Kri­te­ri­en, die zur Aner­ken­nung der Erkran­kung erfüllt sein müs­sen sowie Aus­schlüs­se vom Ver­si­che­rungs­schutz. So sind zum Bei­spiel Tumor­er­kran­kun­gen, die kei­ne Meta­sta­sen gebil­det haben und nicht das Lymph­sys­tem befal­len von dem Ver­si­che­rungs­schutz für Krebs­er­kran­kun­gen ausgenommen. 

Anspruch auf voll­stän­di­ge Ver­si­che­rungs­leis­tung besteht bei fol­gen­den Erkrankungen: 

  • Alzheimer Krankheit und sonstige präsenile Demenz mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Aplastische Anämie ab einem bestimmten Schweregrad
  • Asbestose
  • Bakterielle Meningitis (Hirnhautentzündung) mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Benigner (gutartiger) Gehirntumor mit der Folge bleibender klinischer Symptome
  • Benigner (gutartiger) Rückenmarkstumor mit der Folge bleibender klinischer Symptome oder dem Erfordernis einer Operation
  • Blindheit auf Dauer und irreversibel
  • Chronisch restriktive Lungenerkrankung
  • Chronische rheumatoide Arthritis ab einem bestimmten Schweregrad
  • Creutzfeld-Jakob-Krankheit (CJK) mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Enzephalitis (Gehirnentzündung) mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Erkrankungen und Schädigungen des zentralen Nervensystems
  • Ersatz oder Korrektur einer Herzklappe mit operativer Durchtrennung des Brustbeins
  • Herzinfarkt ab einem bestimmten Schweregrad
  • Herzstillstand in Verbindung mit der Implantation eines Defibrillators
  • HIV-Infektion bei Ansteckung durch eine Bluttransfusion, einen körperlichen Übergriff oder bei der Arbeit innerhalb vorgegebener Länder
  • Implantation einer Aortenprothese
  • Intensivbehandlung, mit mechanischer Beatmung über zehn aufeinander folgende Tage
  • Kardiomyopathie (Erkrankung des Herzmuskels) ab einem bestimmten Schweregrad und mit der Folge bleibender klinischer Symptome
  • Koma mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Koronare Bypass-Operation
  • Krebs ab einem bestimmten Schweregrad
  • Lähmung
  • Leberversagen
  • Motoneuron-Krankheit mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Multiple Sklerose (Encephalomyelitis disseminata)
  • Multisystematrophie mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Nierenversagen mit nachfolgender Dialysepflicht
  • Operation der Pulmonalarterie mit operativer Durchtrennung des Brustbeins
  • Operation zur Korrektur eines Herzfehlers mit operativer Durchtrennung des Brustbeins
  • Parkinson Krankheit mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Pneumektomie (Entfernung eines ganzen Lungenflügels)
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Polytrauma infolge eines schweren Unfalls
  • Primäre pulmonalarterielle Hypertonie
  • Progressive supranukleäre Blickparese mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Schlaganfall mit der Folge bleibender klinischer Symptome
  • Schwerhörigkeit auf Dauer und irreversibel
  • Systemischer Lupus Erythematodes (SLE)
  • Transplantation von Knochenmark sowie großer Organe
  • Traumatische Kopfverletzung mit der Folge dauerhafter Symptome
  • Verbrennungen dritten Grades ab einem bestimmten Schweregrad
  • Verlust der selbstständigen Lebensführung
  • Verlust der Sprache auf Dauer und irreversibel
  • Verlust von Händen oder Füßen mit dauerhafter Abtrennung

Anhang B: Anspruch auf Teilleistung

In Anhang B der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind die Krank­hei­ten, und medi­zi­ni­schen Maß­nah­men benannt, bei denen Anspruch auf Teil­leis­tung besteht. In die­sem Abschnitt ist außer­dem defi­niert, wel­che Bedin­gun­gen erfüllt sein müs­sen, damit die Teil­leis­tun­gen aus­ge­zahlt wer­den. Glei­ches gilt für Leistungsausschlüsse. 

Anspruch auf Teil­leis­tung besteht bei fol­gen­den schwe­ren Erkrankungen: 

  • Angioplastie am Herzen
  • Carcinoma in situ des Ösophagus (Speiseröhre), behandelt mit Operation
  • Chronische Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung)
  • Colitis ulcerosa mit totaler Kolektomie behandelt
  • Duktales Carcinoma in situ der Brust, behandelt mit Operation
  • Einfache Lobektomie – Entfernung eines kompletten Lappens einer Lunge
  • Hirnabszess mittels Kraniotomie drainiert
  • Intrakranielles Aneurysma
  • Karotisstenose behandelt mit Endarterektomie oder Angioplastie
  • Lähmung einer Gliedmaße – vollständig und irreversibel
  • Multiple Sklerose (Encephalomyelitis disseminata)
  • Niedrig-malignes Prostatakarzinom ab einem bestimmten Schweregrad verbunden mit spezieller Behandlung
  • Operative Entfernung eines Auges
  • Schwerer Morbus Crohn mit anhaltenden Symptomen und ohne Ansprechen auf operative Darmresektion
  • Signifikante Einschränkung des Sehvermögens auf Dauer und irreversibel
  • Sonstige niedrig-maligne Tumorerkrankungen
  • Syringomyelie oder Syringobulbie ab einem bestimmten Schweregrad
  • Transkatheter-Aortenklappenimplantation (TAVI)
  • Verbrennungen dritten Grades ab einem bestimmten Schweregrad
  • Verlust einer Gliedmaße
  • Zerebrale arteriovenöse Maldeformation – behandelt mittels Kraniotomie oder endovaskuläre Reparatur

Die genau­en Defi­ni­tio­nen der ein­zel­nen Erkran­kun­gen bzw. der Aus­prä­gung, die einen Leis­tungs­fall aus­lö­sen, sind den offi­zi­el­len Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Zurich zu entnehmen. 

Zusatz­op­tio­nen

Die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung Zurich Krank­heits-Schutz­brief kann um vier Zusatz­op­tio­nen erwei­tert wer­den. Eine davon ist die Opti­on „Bei­trags­be­frei­ung bei mehr als drei­mo­na­ti­ger unun­ter­bro­che­ner Arbeits­un­fä­hig­keit“. Mit die­ser Opti­on erlässt die Ver­si­che­rung dem Ver­si­che­rungs­neh­mer die Bei­trä­ge ab dem 4. Monat offi­zi­el­ler Arbeits­un­fä­hig­keit bis zu dem Zeit­punkt, an dem die Arbeits­un­fä­hig­keit endet. Grund­be­din­gung ist, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit drei Mona­te lang ohne Unter­bre­chung bestan­den haben muss. 

Die Zusatz­op­ti­on „Ein­mal­leis­tung bei voll­stän­di­ger und dau­er­haf­ter Erwerbs­un­fä­hig­keit“ bewirkt, dass die Ver­si­che­rungs­sum­me auch dann aus­ge­zahlt wird, wenn voll­stän­di­ge und dau­er­haf­te Erwerbs­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt wird. Der Ver­si­che­rungs­schutz wird um die Erwerbs­un­fä­hig­keit erwei­tert. Eine zusätz­li­che Ein­mal­zah­lung gibt es nicht. Wer auf­grund einer schwe­ren Erkran­kung erwerbs­un­fä­hig wird, erhält nur eine Zah­lung, wenn bereits die schwe­re Erkran­kung zur Aus­zah­lung der voll­stän­di­gen Ver­si­che­rungs­sum­me geführt hat. Auf­grund der Erwerbs­un­fä­hig­keit wird kei­ne zwei­te Zah­lung geleistet. 

Eine wei­te­re Zusatz­op­ti­on ist die „Dyna­mikan­pas­sung“. Hier­mit erhö­hen sich die Bei­trä­ge jähr­lich um fünf Pro­zent der Bei­trä­ge des Vor­jah­res. Im Gegen­zug wird die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me um drei Pro­zent der Sum­me des Vor­jah­res erhöht. Die Dyna­mikan­pas­sung gilt nicht für kos­ten­frei mit­ver­si­cher­te Kin­der. Auf Wunsch kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Dyna­mikan­pas­sung jeder­zeit beenden. 

Die vier­te Zusatz­op­ti­on ist die „Ver­trags­ver­län­ge­rung ohne erneu­te Gesund­heits­prü­fung“. Die Opti­on ermög­licht es dem Ver­si­che­rungs­neh­mer, den Ver­si­che­rungs­ver­trag inner­halb der letz­ten drei Mona­te der Ver­trags­lauf­zeit ein­ma­lig zu ver­län­gern. Eine Gesund­heits­prü­fung fin­det dabei nicht statt. Bei der Ver­trags­ver­län­ge­rung wird der Ver­si­che­rungs­ver­trag an die zu die­sem Zeit­punkt gül­ti­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen angepasst. 

Wei­te­re Dread Dise­a­se Ver­si­che­run­gen im Vergleich: