LV 1871 — Gol­den IV

Die LV 1871 bie­tet die funk­tio­nel­le Inva­li­den­ver­si­che­rung „Gol­den IV“ an. Sie ist gedacht als eine Alter­na­ti­ve zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU). Ver­si­che­rungs­schutz und Leis­tungs­um­fang sind von ihrer Art her kaum von einer klas­si­schen Dread Dise­a­se bzw. schwe­re Krank­hei­ten Ver­si­che­rung zu unter­schei­den, sodass Gol­den IV durch­aus als die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung der LV 1871 bezeich­net wer­den kann. 

Je nach Art der Erkran­kung leis­tet die LV 1871 eine Ein­mal­zah­lung, monat­li­che Ren­ten­zah­lun­gen oder bei­des zusam­men. Der Leis­tungs­um­fang der Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung Gol­den IV kann durch meh­re­re Zusatz­op­tio­nen erwei­tert wer­den. Ver­si­chert sind diver­se schwe­re Krank­hei­ten, Inva­li­di­tät nach einem Unfall, Ver­lust defi­nier­ter Grund­fä­hig­kei­ten sowie der Ein­tritt von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder einer Krebserkrankung. 

Für wen eig­net sich Gol­den IV?

Gol­den IV ist eine Alter­na­ti­ve zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Daher eig­net sie sich für jeden, der kei­ne BU abschlie­ßen kann oder möch­te. Auch für Per­so­nen, die kei­ne Unfall­ver­si­che­rung haben oder denen der gebo­te­ne Ver­si­che­rungs­schutz nicht ausreicht. 

Die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung eig­net sich gene­rell für Per­so­nen, die sich und ihre Ange­hö­ri­gen finan­zi­ell abge­si­chert wis­sen wol­len, soll­te eine schwe­re Krank­heit ein­tre­ten oder ein schlim­mer Unfall gesche­hen. Mit der Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung fängt man die wirt­schaft­li­chen Fol­gen eines sol­chen Vor­falls ab. 

Die zusätz­li­che Ren­te kom­pen­siert den Ver­dienst­aus­fall und die Ein­mal­zah­lung ermög­licht es den Ver­si­che­rungs­neh­mer, den even­tu­ell nöti­gen bar­rie­re­frei­en Umbau der eige­nen Woh­nung zu bezah­len oder neue The­ra­pie­me­tho­den zu finan­zie­ren, deren Kos­ten die Kran­ken­ver­si­che­rung nicht übernimmt. 

All­ge­mei­ne Leis­tun­gen der LV 1871 Gol­den IV

Die schwe­re Krank­hei­ten Ver­si­che­rung der LV 1871 besteht aus fünf Leis­tungs­bau­stei­nen. Im Leis­tungs­fall wird eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­so­fort­leis­tung aus­ge­zahlt. In der Tarif­va­ri­an­te „Klas­sik“ beträgt die Höhe der Ein­mal­zah­lung 6 Monats­ren­ten. In der Tarif­va­ri­an­te „Exklu­siv“ wird ein­ma­lig die ver­ein­bar­te Jah­res­ren­te geleis­tet. Die Sofort­zah­lung wird ein­mal pro Leis­tungs­bau­stein geleistet. 

Wer zum Bei­spiel eine Kapi­tal­so­fort­leis­tung aus dem Leis­tungs­bau­stein 3 erhal­ten hat, bekommt sie kein zwei­tes Mal aus­ge­zahlt, wenn ein wei­te­rer Leis­tungs­fall aus Leis­tungs­bau­stein 3 ein­tritt. Tritt hin­ge­gen ein Leis­tungs­fall aus Leis­tungs­bau­stein 2 ein, wür­de eine wei­te­re Ein­mal­zah­lung erbracht wer­den. Die Ein­mal­zah­lung wird geleis­tet, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach der Dia­gno­se bzw. dem Unfall noch 28 Tage lang überlebt. 

Auf die Ren­ten­leis­tun­gen haben die­se Zah­lun­gen kei­nen Ein­fluss. Die Ren­te wird aus­ge­zahlt, sobald ein ent­spre­chen­der Leis­tungs­an­spruch durch einen Vor­fall eines belie­bi­gen Leis­tungs­bau­steins besteht. 

Gips­geld, Hei­lungs­hil­fe & Bergungskosten

Die schwe­re Krank­hei­ten Ver­si­che­rung der LV 1871 zahlt im Fal­le von Ver­let­zun­gen infol­ge eines Unfalls ein soge­nann­tes Gips­geld bzw. eine Hei­lungs­hil­fe. Damit ist eine Ein­mal­zah­lung gemeint, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Ver­let­zungs­fall erhält. Die Höhe der Ein­mal­zah­lun­gen ist abhän­gig von der ver­ein­bar­ten Deckungsvariante. 

Ver­let­zun­gen schlie­ßen auch alle Arten von Kno­chen­brü­chen ein. Die Frak­tur muss voll­stän­dig sein, Kno­chen­ab­sche­run­gen fal­len bei­spiels­wei­se nicht unter den Begriff des Kno­chen­bruchs im Sin­ne eines Leis­tungs­fal­les. Glei­ches gilt für Band- und Seh­nen­rup­tu­ren. Bän­der- und Seh­nen­teil­ris­se sind daher vom Ver­si­che­rungs­schutz ausgenommen. 

Eben­falls ver­si­chert sind Ber­gungs­kos­ten bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Unfall. 

Leis­tun­gen der ein­zel­nen Leistungsbausteine

Leis­tungs­bau­stein 1: Dau­er­haf­te Inva­li­di­tät nach einem Unfall

Um Leis­tun­gen aus Leis­tungs­bau­stein 1 zu erhal­ten, muss infol­ge eines Unfalls eine dau­er­haf­te Beein­träch­ti­gung der kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Leis­tungs­fä­hig­keit sowie ein Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 50 Pro­zent vor­lie­gen. Fest­ge­legt wird der Inva­li­di­täts­grad anhand fol­gen­der Tabel­le. Auf­ge­lis­tet sind die Wer­te für voll­stän­di­ge Funk­ti­ons­un­fä­hig­keit oder Ver­lust der Kör­per­tei­le bzw. Sinnesorgane: 

Kör­per­teil / Sinnesorgan Inva­li­di­tät
Arm 75 %
Arm bin ober­halb des Ellenbogengelenks 75 %
Arm unter­halb des Ellenbogengelenks 75 %
Bein bis zur Mit­te des Oberschenkels 75 %
Bein über der Mit­te des Oberschenkels 75 %
Hand 75 %
Auge 60 %
Bein bis unter­halb des Knies 60 %
Bein bis zur Mit­te des Unterschenkels 60 %
Fuß 50 %
Stim­me 50 %
Gehör auf einem Ohr 40 %
Dau­men 25 %
Geruchs­sinn 15 %
Zei­ge­fin­ger 15 %
Ande­rer Finger 10 %
Geschmacks­sinn 10 %
Gro­ße Zehe 8 %
Ande­re Zehe 5 %

Leis­tungs­bau­stein 2: Vor­lie­gen bestimm­ter Krank­hei­ten und Beein­träch­ti­gun­gen der Funk­ti­ons­fä­hig­keit bestimm­ter Organe

Die Leis­tun­gen des Leis­tungs­bau­steins 2 sind in zwei Kate­go­rien ein­ge­teilt. Eine davon ist die Beein­träch­ti­gungs­art A. Sie ent­hält drei schwe­re Erkran­kun­gen: Herz­in­farkt, Schlag­an­fall und Nie­ren­er­kran­kung. Im Fal­le einer Erkran­kung wird eine Kapi­tal­so­fort­leis­tung ausgezahlt. 

Erkran­kun­gen der Beein­träch­ti­gungs­art B füh­ren zur Leis­tungs­er­brin­gung, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer dadurch einen Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 50 Pro­zent bekommt. Im Leis­tungs­fall wird sowohl eine Ein­mal­zah­lung als auch die monat­li­che Ren­te aus­ge­zahlt. Die Kate­go­rie Beein­träch­ti­gungs­grad B ent­hält fol­gen­de schwe­ren Erkrankungen: 

  • Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems
  • Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten
  • Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Lungenerkrankungen
  • Lebererkrankungen

Leis­tungs­bau­stein 3: Ver­lust ein­zel­ner, defi­nier­ter Grundfähigkeiten

Im Leis­tungs­bau­stein 3 ist der Ver­lust ein­zel­ner Grund­fä­hig­kei­ten ver­si­chert. Der Leis­tungs­fall tritt ein, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer min­des­tens 75 Punk­te auf der Bewer­tungs­ska­la der Ver­si­che­rung erreicht. Ab 75 Punk­ten wird eine Sofort­ka­pi­tal­leis­tung aus­ge­zahlt. Ab 100 Punk­ten gibt es zusätz­lich noch die monat­li­che Rente. 

Ein Wert von 100 Punk­ten ent­spricht dabei einem Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 50 Pro­zent. Die Grund­fä­hig­kei­ten sind in zwei Kate­go­rien unter­teilt. Kate­go­rie A ent­hält fol­gen­de Grundfähigkeiten: 

  • Hören
  • Orientierung
  • Sehen
  • Sprechen

Alle Grund­fä­hig­kei­ten der Kate­go­rie A wer­den mit 100 Punk­ten bewer­tet. Ver­liert der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine die­ser Grund­fä­hig­kei­ten auf­grund eines Unfalls oder einer Erkran­kung dau­er­haft, wer­den eine Ein­mal­zah­lung sowie die monat­li­che Ren­te geleistet. 

Die Grund­fä­hig­kei­ten der Kate­go­rie B wer­den auf der Bewer­tungs­ska­la fol­gen­der­ma­ßen bewertet: 

Grund­fä­hig­keit Punk­te
Gehen 30
Ste­hen 30
Knien und Bücken 30
Beu­gen 30
Auto fah­ren 30
Hand­funk­tio­nen 25
Heben und Tragen 25
Arme bewe­gen 25
Sit­zen 20
Erhe­ben 20
Trep­pen stei­gen (hin­auf / hinunter) 15 / 15

Leis­tungs­bau­stein 4: Ein­tritt von Pflegebedürftigkeit

Im Fal­le der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit wer­den eine Ein­mal­zah­lung und die monat­li­chen Ren­ten­zah­lun­gen geleis­tet. Pfle­ge­be­dürf­tig­keit liegt vor, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei min­des­tens drei der fol­gen­den Tätig­kei­ten im All­tag auf Hil­fe ange­wie­sen ist: 

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Fortbewegen im Zimmer
  • Verrichten der Notdurft
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren

Leis­tungs­bau­stein 5: Ein­tritt einer Krebserkrankung

Im Fal­le einer bös­ar­ti­gen Krebs­er­kran­kung wer­den Leis­tun­gen erbracht, wenn der Krebs min­des­tens Sta­di­um II erreicht hat. In die­sem Fall wird eine Ein­mal­zah­lung geleis­tet. Krebs im Sta­di­um III oder IV führt zur zusätz­li­chen Aus­zah­lung der ver­ein­bar­ten Rente. 

Zusatz­op­tio­nen: Plus und Mal­te­ser Soforthilfe

Die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung Gol­den IV der LV 1871 kann in der Deckungs­va­ri­an­te „Exklu­siv“ um zwei Bau­stei­ne erwei­tert wer­den. Die „Plus“-Option sorgt für die Ver­dop­pe­lung der Kapi­tal­so­fort­leis­tung auf 24 Monatsrenten. 

Die Opti­on Mal­te­ser Sofort­hil­fe erwei­tert den Leis­tungs­um­fang für den Fall, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer infol­ge eines Unfal­les oder einer schwe­ren Erkran­kung hilfs­be­dürf­tig ist. Die Ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten für Hilfs­diens­te im All­tag, bei­spiels­wei­se die Anlie­fe­rung der täg­li­chen Haupt­mahl­zeit, Rei­ni­gung der Woh­nung oder Fahr­diens­te zu Ärz­ten etc. 

Wei­te­re Dread Dise­a­se Ver­si­che­run­gen im Vergleich: