Dia­log Ver­si­che­rung – Dread Disease

Die Schwe­re Krank­hei­ten Ver­si­che­rung der Dia­log Ver­si­che­rung wird als Zusatz­op­ti­on Dread Dise­a­se im Rah­men einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ange­bo­ten. Wird eine der ver­si­cher­ten Krank­hei­ten dia­gnos­ti­ziert, bezahlt die Dia­log DD sechs Mona­te lang die in der BU Ver­si­che­rung ver­ein­bar­te Berufsunfähigkeitsrente. 

Soll­te sich nach dem Ablauf des Leis­tungs­zeit­rau­mes her­aus­stel­len, dass eine tat­säch­li­che Berufs­un­fä­hig­keit vor­liegt, wer­den die Dread Dise­a­se Ren­ten­zah­lun­gen von den nor­ma­len BU-Leis­tun­gen ersetzt. Die Dread Dise­a­se Ren­te wird unab­hän­gig davon aus­ge­zahlt, ob es zu einer Berufs­un­fä­hig­keit kommt oder ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer noch inner­halb der sechs Mona­te wie­der gesund wird. 

Für wen eig­net sich die Dia­log Dread Dise­a­se Versicherung?

Die Dread Dise­a­se Ver­si­che­rung wird nur als Zusatz­op­ti­on im Rah­men einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung der Dia­log ange­bo­ten. Daher eig­net sie sich aus­schließ­lich für Kun­den der Dia­log mit einer ent­spre­chen­den Poli­ce bzw. für alle, die eine eben sol­che abschlie­ßen möchten. 

Als Zusatz­op­ti­on eig­net sie sich für alle, die im Fal­le einer schwe­ren Krank­heit schnel­le Hil­fe benö­ti­gen und nicht war­ten kön­nen oder wol­len, bis die Berufs­un­fä­hig­keit aner­kannt wird. 

Leis­tun­gen der Dia­log Dread Dise­a­se Versicherung

Die Leis­tun­gen der Zusatz­op­ti­on Dread Dise­a­se sind mit denen der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung iden­tisch. Sobald eine ent­spre­chen­de Krank­heit dia­gnos­ti­ziert wur­de, zahlt die Dia­log sechs Mona­te lang die ver­ein­bar­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te aus. Eine geson­der­te Gesund­heits­prü­fung ist für die Zah­lung nicht erforderlich. 

Nach Ablauf der sechs Mona­te fin­det eine Gesund­heits­prü­fung statt, in der fest­ge­stellt wird, ob eine tat­säch­li­che Berufs­un­fä­hig­keit vor­liegt. Ist das der Fall, erhält der Ver­si­che­rungs­neh­mer die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen der BU. Soll­te die schwe­re Erkran­kung nicht zur Berufs­un­fä­hig­keit geführt haben, muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer die erhal­te­nen Leis­tun­gen nicht zurückzahlen. 

Stirbt der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der sechs­mo­na­ti­gen Aus­zah­lungs­pha­se, erlischt der Anspruch auf wei­te­re Zah­lun­gen aus der Zusatz­op­ti­on, eben­so, wenn die Leis­tun­gen ein­mal bean­sprucht wur­den. Soll­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also gene­sen und zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erneut schwer erkran­ken, erhält er kei­ne Leis­tun­gen aus der Opti­on, wenn er die­se schon bei der ers­ten Erkran­kung in Anspruch genom­men hat. 

Fol­gen­de schwe­re Krank­hei­ten sind versichert:

  • Krebs (maligne Tumore) inklusive Leukämie und Lymphome, jedoch nicht in Gegenwart einer HIV-Infektion und Krebs mit relativ hohen Heilungschancen
  • Koronare Bypassoperation
  • Herzinfarkt (Myokardinfarkt)
  • Niereninsuffizienz (Nierenversagen)
  • Schlaganfall (Gehirnschlag, Apoplexie)
  • Multiple Sklerose

Den offi­zi­el­len Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen des Anbie­ters sind kon­kre­te Ein­zel­hei­ten zu ent­neh­men, wie die Krank­hei­ten defi­niert sind bzw. wel­che Sym­pto­me vor­han­den und dia­gnos­ti­ziert wer­den müs­sen, damit die Leis­tun­gen erbracht wer­den. Die Ver­si­che­rung von Herz­in­farkt schließt bei­spiels­wei­se den soge­nann­ten stum­men Herz­in­farkt nicht ein. 

Wei­te­re Dread Dise­a­se Ver­si­che­run­gen im Vergleich: