Frei­wil­li­ge Krankenversicherung

Frei­wil­li­ge gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung muss manch­mal wäh­rend Eltern­zeit bezahlt werden

Unver­hei­ra­tet und in Eltern­zeit? Dann kann es Ihnen gut pas­sie­ren, dass Sie Bei­trä­ge für die Kran­ken­ver­si­che­rung selbst zah­len müs­sen. Zumin­dest dann, wenn Sie frei­wil­lig gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sind – weil Sie zum Bei­spiel gut ver­die­nen oder selb­stän­dig sind. 

Seit eini­gen Jah­ren haben Eltern drei Jah­re Anspruch auf Eltern­zeit, um ihr Kind zu betreu­en. Dabei erhal­ten sie maxi­mal 14 Mona­te lang Geld vom Staat. Wer pri­vat ver­si­chert ist, zahlt wäh­rend der Eltern­zeit sei­ne nor­ma­len Bei­trä­ge. Bei der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung dage­gen ist die Situa­ti­on etwas kom­pli­zier­ter. Even­tu­ell fäl­lig wer­den­de Bei­trags­zah­lun­gen sind abhän­gig vom Ver­dienst und vom Versicherungsstatus. 

Wich­ti­ger Unter­schied: Pflicht- oder frei­wil­li­ge Krankenversicherung?

Liegt der Ver­dienst unter der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (2011: 49.500 Euro), sind die Väter oder Müt­ter pflicht­ver­si­chert: Dann müs­sen sie wäh­rend der Eltern­zeit nichts in die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung ein­zah­len. Bei höhe­rem Ein­kom­men bzw. Selb­stän­dig­keit dage­gen han­delt es sich um eine frei­wil­li­ge (gesetz­li­che) Kran­ken­ver­si­che­rung. Wer ver­hei­ra­tet ist und sich in Eltern­zeit befin­det, kann sich beim Ehe­part­ner mit­ver­si­chern (Fami­li­en­mit­ver­si­che­rung). Das geht ohne zusätz­li­che Beiträge. 

Wer nicht ver­hei­ra­tet ist oder einen pri­vat ver­si­cher­ten Ehe­part­ner hat, besitzt kei­nen Anspruch auf Fami­li­en­mit­ver­si­che­rung: Er/sie muss dann wäh­rend der gan­zen Erzie­hungs­zeit Bei­trä­ge bezah­len. Für die Berech­nung die­ser Bei­trä­ge gel­ten nur die aktu­el­len Ein­künf­te; sind kei­ne vor­han­den, beträgt der fäl­li­ge Min­dest­bei­trag für die Kran­ken­ver­si­che­rung 143,51 Euro (Jahr: 2011). 

Extra-Ren­ten­an­sprü­che sogar ohne Elternzeit

Wäh­rend der Eltern­zeit erwirbt jeder Erzie­hen­de Ansprü­che für die gesetz­li­che Ren­te. Solan­ge Eltern­geld das ein­zi­ge Ein­kom­men ist, müs­sen noch nicht ein­mal Bei­trä­ge für die gesetz­li­che Ren­ten- oder Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung gezahlt wer­den: Der Staat über­nimmt für drei Jah­re die Bei­trä­ge in Höhe des Durch­schnitts­ein­kom­mens. Das ent­spricht einem Ren­ten­punkt – und der wird sogar dann gut­ge­schrie­ben, wenn gar kei­ne Eltern­zeit genom­men wird. Wol­len Frau­en sol­che Ansprü­che aus der Kin­der­er­zie­hung gel­tend machen, kön­nen sie das auch rück­wir­kend. Bei Män­nern ist das anders: Sie müs­sen die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung inner­halb von zwei Mona­ten nach Beginn der Eltern­zeit kontaktieren. 

Schließ­lich ist noch etwas über­le­gens­wert für Selb­stän­di­ge oder jene, die nicht gear­bei­tet haben im Leben: Bei­trä­ge für die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung kön­nen frei­wil­lig nach­ge­zahlt wer­den. Unter Umstän­den sum­miert sich das dann zusam­men mit den Ansprü­chen aus der Eltern­zeit auf einen hüb­schen Ren­ten­an­spruch – und den soll­te man sich nicht ent­ge­hen lassen.