Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung muss manchmal während Elternzeit bezahlt werden
Unverheiratet und in Elternzeit? Dann kann es Ihnen gut passieren, dass Sie Beiträge für die Krankenversicherung selbst zahlen müssen. Zumindest dann, wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind – weil Sie zum Beispiel gut verdienen oder selbständig sind.
Seit einigen Jahren haben Eltern drei Jahre Anspruch auf Elternzeit, um ihr Kind zu betreuen. Dabei erhalten sie maximal 14 Monate lang Geld vom Staat. Wer privat versichert ist, zahlt während der Elternzeit seine normalen Beiträge. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen ist die Situation etwas komplizierter. Eventuell fällig werdende Beitragszahlungen sind abhängig vom Verdienst und vom Versicherungsstatus.
Wichtiger Unterschied: Pflicht- oder freiwillige Krankenversicherung?
Liegt der Verdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2011: 49.500 Euro), sind die Väter oder Mütter pflichtversichert: Dann müssen sie während der Elternzeit nichts in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Bei höherem Einkommen bzw. Selbständigkeit dagegen handelt es sich um eine freiwillige (gesetzliche) Krankenversicherung. Wer verheiratet ist und sich in Elternzeit befindet, kann sich beim Ehepartner mitversichern (Familienmitversicherung). Das geht ohne zusätzliche Beiträge.
Wer nicht verheiratet ist oder einen privat versicherten Ehepartner hat, besitzt keinen Anspruch auf Familienmitversicherung: Er/sie muss dann während der ganzen Erziehungszeit Beiträge bezahlen. Für die Berechnung dieser Beiträge gelten nur die aktuellen Einkünfte; sind keine vorhanden, beträgt der fällige Mindestbeitrag für die Krankenversicherung 143,51 Euro (Jahr: 2011).
Extra-Rentenansprüche sogar ohne Elternzeit
Während der Elternzeit erwirbt jeder Erziehende Ansprüche für die gesetzliche Rente. Solange Elterngeld das einzige Einkommen ist, müssen noch nicht einmal Beiträge für die gesetzliche Renten- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt werden: Der Staat übernimmt für drei Jahre die Beiträge in Höhe des Durchschnittseinkommens. Das entspricht einem Rentenpunkt – und der wird sogar dann gutgeschrieben, wenn gar keine Elternzeit genommen wird. Wollen Frauen solche Ansprüche aus der Kindererziehung geltend machen, können sie das auch rückwirkend. Bei Männern ist das anders: Sie müssen die gesetzliche Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Elternzeit kontaktieren.
Schließlich ist noch etwas überlegenswert für Selbständige oder jene, die nicht gearbeitet haben im Leben: Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung können freiwillig nachgezahlt werden. Unter Umständen summiert sich das dann zusammen mit den Ansprüchen aus der Elternzeit auf einen hübschen Rentenanspruch – und den sollte man sich nicht entgehen lassen.