Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te

Glos­sar: Was Ver­brau­cher zur Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te wis­sen sollten

Wer eine pri­va­te Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung besitzt, erhält eine monat­li­che Ren­te, wenn er nicht mehr arbei­ten kann. Im Gegen­satz zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung besteht jedoch kein Berufs­schutz: Für eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te reicht es nicht, nur den erlern­ten Beruf nicht mehr aus­üben zu können. 

Beim Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bart der Ver­brau­cher mit der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft für den Fall der Erwerbs­un­fä­hig­keit eine bestimm­te Ver­si­che­rungs­sum­me. Ein ärzt­li­ches Attest, das eine vor­aus­sicht­lich dau­er­haf­te Arbeits­un­fä­hig­keit bestä­tigt, ist Vor­aus­set­zung für die Zah­lung einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te. Vie­le Poli­cen erlau­ben eine rest­li­che Arbeits­fä­hig­keit von bis zu drei Stun­den pro Tag. 

Wie hoch soll­te eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te sein?

Die Ren­te soll­te im Ernst­fall einen gro­ßen Teil des Net­to­ein­kom­mens sichern. Das ist vor allem bei Sin­gles oder Allein­ver­die­nern wich­tig, da hier meis­tens kein zwei­tes Ein­kom­men zur Ver­fü­gung steht. Bei der Fest­le­gung der Ver­si­che­rungs­sum­me soll­ten Ver­brau­cher berück­sich­ti­gen, wie hoch ander­wei­ti­ge Ansprü­che aus­fal­len könn­ten, bei­spiels­wei­se die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te.

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen enden meist mit dem Lebens­jahr, in dem die regu­lä­re Alters­ren­te beginnt. Man­che Ver­si­che­rer sehen eine gerin­ge­re Alters­gren­ze vor. In die­sem Fall kann eine Ver­sor­gungs­lü­cke bis zum Beginn der Alters­ren­te entstehen. 

Lässt sich die Arbeits­kraft auch anders absichern?

Eine Alter­na­ti­ve zur Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Hier erhal­ten Ver­si­cher­te bereits dann eine monat­li­che Ren­te, wenn sie nicht mehr im erlern­ten Beruf arbei­ten kön­nen: Gute Berufs­un­fä­hig­keits­po­li­cen ver­zich­ten dar­auf, Betrof­fe­ne auf ande­re Tätig­kei­ten zu ver­wei­sen. Die Chan­cen auf eine Ren­te sind damit grö­ßer als bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. 

Sind Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­ten steuerpflichtig?

Der Ertrags­an­teil einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te ist steu­er­pflich­tig. Die Höhe die­ses Anteils hängt davon ab, wie lan­ge die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung eine Ren­te zah­len muss. Fließt die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te zum Bei­spiel noch 10 Jah­re, beträgt der steu­er­pflich­ti­ge Anteil 12 Pro­zent. Hat der Ver­si­cher­te hin­ge­gen noch 20 Jah­re bis zum Ablauf des Leis­tungs­zeit­raums, so muss er 21 Pro­zent der Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te ver­steu­ern. Das Finanz­amt rech­net den Ertrags­an­teil zum steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men hin­zu (es gilt der per­sön­li­che Steuersatz). 

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te: Das sind die Voraussetzungen

Arbeit­neh­mer, die das Schick­sal der Berufs­un­fä­hig­keit ereilt, haben kei­nen Anspruch auf Ren­te, wenn sie noch sechs Stun­den am Tag arbei­ten kön­nen. Das gilt seit der Ren­ten­re­form von 2001 für die nach 1961 Geborenen. 

Wer über vie­le Jah­re hin­weg in die Ren­ten­kas­se ein­ge­zahlt hat, geht häu­fig davon aus, dass er im Fal­le einer dau­er­haf­ten Erwerbs­un­fä­hig­keit eine gesetz­li­che Ren­ten­zah­lung erhält. Ein Irr­tum, denn der Gesetz­ge­ber hat vor die Aus­zah­lung einer soge­nann­ten Erwerbs­min­de­rungs­ren­te (frü­her: Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te) hohe Hür­den gestellt. Denn zunächst muss ein ärzt­li­cher Gut­ach­ter ent­schei­den, ob der Betrof­fe­ne tat­säch­lich dau­er­haft nicht mehr in der Lage ist, den erlern­ten oder einen ande­ren Beruf auszuüben. 

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te wird nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bezahlt

Aus dem ärzt­li­chen Befund muss her­vor­ge­hen, inwie­weit der Betrof­fe­ne noch mehr als drei bzw. sechs Stun­den am Tag arbei­ten kann. Die Bedin­gun­gen für die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te sind dann erfüllt, wenn ärzt­lich beschei­nigt wird, dass der Betrof­fe­ne weni­ger als drei Stun­den am Tag arbei­ten kann. Wer jedoch in der Lage ist, sechs Stun­den ein­fa­che Büro­ar­beit zu erle­di­gen oder gar die Auf­ga­ben eines Pfört­ners wahr­zu­neh­men, der erhält aus der gesetz­li­chen Ver­si­che­rung kei­nen Cent. 

Ärzt­li­cher Befund ent­schei­det über die Höhe der Erwerbsminderungsrente

Klei­ner Trost: Wer mehr als drei, jedoch weni­ger als sechs Stun­den arbei­ten kann, hat immer­hin Anspruch auf die hal­be Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Aber was bedeu­tet das in Zah­len? Die vol­le Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te beträgt im Schnitt 985 Euro im Monat, die hal­be dem­entspre­chend 492 Euro. Das Pro­blem: Durch die ein­gangs erwähn­ten, hohen Hür­den, wer­den fast die Hälf­te aller Anträ­ge abge­lehnt, da die Betrof­fe­nen auf­grund des ärzt­li­chen Befun­des auf eine ein­fa­che Tätig­keit ver­wie­sen wer­den kön­nen. Eine bit­te­re Pil­le für die Betroffenen. 

Fazit: Jeder, der auf sein Arbeits­ein­kom­men ange­wie­sen ist, soll­te recht­zei­tig eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschlie­ßen. (Arti­kel aktua­li­siert am 28.10.2011, alv) 

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te mit Hin­zu­ver­dienst ergänzen

Wer wegen Erwerbs­min­de­rung eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te bezieht, darf den­noch ein wenig hin­zu­ver­die­nen. Dar­auf weist die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung hin. 

Alters­rent­ner unter 65 Jah­re sowie Bezie­her einer Ren­te wegen vol­ler Erwerbs­min­de­rung kön­nen neben ihrer Ren­te monat­lich 350 Euro (brut­to) hin­zu­ver­die­nen, ohne dass es zu einer Redu­zie­rung ihrer Ren­te kommt. Dar­auf weist der BfA-Nach­fol­ger — die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung — Bund in einer aktu­el­len Erklä­rung hin. Zwei­mal im Jahr darf unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen der Hin­zu­ver­dienst zur Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te auch das Dop­pel­te betra­gen, also 700 Euro (brut­to).

Hin­zu­ver­dienst­gren­ze muss beach­tet werden

Wer einem Neben­job nach­geht, muss aller­dings vor­sich­tig sein. Üben Rent­ner einen Mini­job mit einem Gehalt von 400 Euro aus, über­schrei­ten sie die zuläs­si­ge Hin­zu­ver­dienst­gren­ze. Die Fol­ge: Die Ren­te wird gekürzt. Die ver­min­der­te Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te und das Ein­kom­men aus dem 400-Euro-Job kön­nen dann sogar nied­ri­ger sein als die unge­kürz­te Ren­te plus zuläs­si­gem Hin­zu­ver­dienst bis 350 Euro. 

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te mit Hin­zu­ver­dienst aufstocken

In Deutsch­land gibt es etwa 1,65 Mil­lio­nen Frau­en und Män­ner, die eine Ren­te wegen vol­ler oder teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung bezie­hen. Die­se Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te wird teil­wei­se bereits in jun­gen Jah­ren gezahlt, wenn eine Krank­heit oder ein Unfall bereits früh­zei­tig ein­ge­tre­ten ist und auch alle ande­ren Vor­aus­set­zun­gen für die Ren­ten­zah­lung gege­ben sind. Der Gesetz­ge­ber gibt den Betrof­fe­nen mit der Hin­zu­ver­dienst­re­ge­lung die Mög­lich­keit, die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te auf­zu­sto­cken.(4.10.2006)

Berufs­un­fä­hig­keit oder Erwerbs­un­fä­hig­keit — Das sind die Unterschiede

Der Unter­schied zwi­schen Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keit ist in der Bevöl­ke­rung wenig bekannt. Dabei spielt die genaue Abgren­zung seit dem Jahr 2001 im Sozi­al­recht eine wich­ti­ge Rol­le. Das gilt zumin­dest für die seit 1961 gebo­re­nen Berufstätigen. 

Fakt ist: Die Ände­rung des Sozi­al­rechts zum 1. Janu­ar 2001 bewirkt, dass die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te von der Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te ersetzt wird. Im Klar­text heißt das, es spielt kei­ne Rol­le mehr, ob der bis­her aus­ge­üb­te Beruf noch aus­ge­übt wer­den kann, um eine Ren­te zu erhal­ten. Es stellt sich aus­schließ­lich die Fra­ge: Ist der Betrof­fe­ne in der Lage, mehr als drei Stun­den über­haupt zu arbei­ten? Der berufs­un­fä­hi­ge Arzt erhält also kei­ne vol­le gesetz­li­che Ren­te, wenn er noch drei Stun­den täg­lich als Pfört­ner arbei­ten könn­te. Denn in die­sem Fal­le wäre er zwar berufs‑, aber nicht erwerbs­un­fä­hig. Ist er in der Lage, mehr als drei, aber weni­ger als sechs Stun­den zu arbei­ten, erhält er die hal­be Ren­te. Das ent­spricht ca. 20 Pro­zent des monat­li­chen Bruttolohns. 

Berufs­un­fä­hig­keit und Erwerbs­un­fä­hig­keit: Die Unterschiede

Zur genau­en begriff­li­chen Abgren­zung: Unter der Berufs­un­fä­hig­keit ver­steht man eine ärzt­lich bestä­tig­te, dau­ern­de Beein­träch­ti­gung der Berufs­fä­hig­keit. Kurz: Bei Berufs­un­fä­hig­keit kann man sei­nen aus­ge­üb­ten Beruf nicht mehr aus­füh­ren. Das bezieht sich auch auf Tätig­kei­ten, die den Fähig­kei­ten des Betrof­fe­nen grund­sätz­lich ent­spre­chen und ihm unter Berück­sich­ti­gung der Aus­bil­dung und der beson­de­ren Anfor­de­run­gen zuge­mu­tet wer­den kön­nen. Bei der Erwerbs­un­fä­hig­keit dage­gen geht es um die Fähig­keit eines Men­schen, sei­nen Lebens­un­ter­halt durch eine beruf­li­che Tätig­keit zu ver­die­nen. Erlern­ter und aus­ge­üb­ter Beruf spie­len bei der Erwerbs­un­fä­hig­keit kei­ne Rolle. 

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te: Die Anforderungen

Inso­fern bedeu­tet die Geset­zes­än­de­rung von 2001, die für alle nach 1960 Gebo­re­nen gilt, eine erheb­li­che Ein­schrän­kung. Denn der Nach­weis einer Erwerbs­un­fä­hig­keit ist deut­lich schwie­ri­ger und an höhe­re Anfor­de­run­gen gekop­pelt, als „nur“ eine Berufs­un­fä­hig­keit zu bewei­sen. Und eine wei­te­re Hür­de wur­de auf­ge­stellt, die aller­dings nicht gilt, wenn ein Arbeits­un­fall der Aus­lö­ser der Beein­träch­ti­gung war: Ein Ren­ten­an­spruch ent­steht erst dann, wenn min­des­tens 60 Mona­te lang Bei­trä­ge in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt wur­den. Wenigs­tens 36 Monats­bei­trä­ge davon soll­ten auf die letz­ten fünf Jah­re ent­fal­len. Aller­dings wer­den Zei­ten der Kin­der­er­zie­hung, Krank­heit und Arbeits­lo­sig­keit berücksichtigt. 

Die Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung bie­tet unzu­rei­chen­den Schutz

Wer aus gesund­heit­li­chen Grün­den nur noch weni­ger als sechs Stun­den täg­lich arbei­ten kann, hat Anspruch auf eine Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung. Sie ist Teil der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. In § 43 SGB VI sind die Ansprü­che gere­gelt. Wer nach­liest, erkennt schnell, dass die staat­li­chen Leis­tun­gen unzu­rei­chend sind. 

Eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te kommt für Per­so­nen in Fra­ge, die ab 2.1.1961 gebo­ren ist. Nur älte­re Per­so­nen haben noch einen Anspruch auf eine staat­li­che Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Und das ist ein Pro­blem: Seit den Geset­zes­än­de­run­gen im Jah­re 2001 haben alle nach die­sem Stich­tag Gebo­re­nen kei­nen Berufs­un­fä­hig­keits­schutz mehr. Die neu ein­ge­führ­te „Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung“ bie­tet da kei­nen gleich­wer­ti­gen Ersatz, denn die Leis­tun­gen wur­den erheb­lich ein­ge­schränkt. Ein­zi­ger Aus­weg: die Absi­che­rung des Risi­kos mit­tels pri­va­ter Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung.

Teil­wei­se oder vol­le Erwerbsminderung?

Je nach der Dau­er der noch mög­li­chen Arbeits­zeit wer­den im Sozi­al­ge­setz­buch zwei Typen unter­schie­den: So gibt es die Rente 

  • wegen teilweiser Erwerbsminderung: Sie wird dann gewährt, wenn der Antragsteller zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann.
  • wegen voller Erwerbsminderung: Kann der Betreffende nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten, erhält er den vollen Betrag.

Im All­ge­mei­nen wird die soge­nann­te Res­terwerbs­fä­hig­keit von Ärz­ten fest­ge­stellt, die beim Ver­si­che­rungs­trä­ger ange­stellt sind. Manch­mal wer­den auch exter­ne ärzt­li­che Gut­ach­ter hinzugezogen.

Wich­ti­ge Vor­aus­set­zun­gen für eine Ren­te wegen Erwerbsminderung

Um eine Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung zu bekom­men, müs­sen eini­ge Bedin­gun­gen erfüllt sein. 

  • Ein ärztliches Attest bescheinigt die volle oder teilweise Erwerbsminderung.
  • Die erforderliche Wartezeit kann nachgewiesen werden. Konkret: Der Versicherte muss mindestens fünf Jahre Versicherungszeit nachweisen (Beitrags- und Ersatzzeiten).
  • In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung müssen zudem mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden sein.

Son­der­re­ge­lun­gen gibt es bei Arbeits­un­fäl­len oder Berufs­krank­hei­ten. In Ein­zel­fäl­len kann hier War­te­zeit ent­fal­len. Auch für Aus­zu­bil­den­de bestehen ent­spre­chen­de Sonderregelungen.

Hür­den und Nach­tei­le der Erwerbsminderungsrente

Allen ab 1962 gebo­re­nen Antrag­stel­lern hat der Gesetz­ge­ber eine gro­ße Hür­de in den Weg gelegt: die abs­trak­te Ver­wei­sungs­mög­lich­keit. Der erlern­te Beruf spielt bei der Gewäh­rung einer Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung kei­ne Rol­le mehr: Abs­trak­te Ver­wei­sung bedeu­tet, dass grund­sätz­lich jeder auf einen völ­lig ande­ren Beruf ver­wie­sen wer­den kann. Kann eine zuvor in lei­ten­der Funk­ti­on arbei­ten­de Per­son bei­spiels­wei­se noch als Pfört­ner arbei­ten, kann die Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung abge­lehnt wer­den. Auf einen sozia­len Abstieg wird dabei kei­ne Rück­sicht genommen. 

Egal ob beruf­li­che „Degra­die­rung“ oder Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung: Finan­zi­el­le Ein­bu­ßen müs­sen Betrof­fe­ne immer hin­neh­men. Und die kön­nen erheb­lich sein. Selbst bei vol­ler Erwerbs­min­de­rungs­ren­te erhal­ten Betrof­fe­ne oft nur ein Drit­tel ihres durch­schnitt­li­chen Brut­to­lohns. Bei der Teil­ren­te kommt ledig­lich ein Sechs­tel zur Auszahlung. 

Kein Wun­der, dass Ver­brau­cher­zen­tra­len und Orga­ni­sa­tio­nen wie die Stif­tung Waren­testseit 2001 den Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Nach­druck empfehlen. 

Glos­sar: Was ist Erwerbsunfähigkeit?

Im Fal­le von Erwerbs­un­fä­hig­keit kann der Betrof­fe­ne aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mehr arbei­ten, um sei­nen Lebens­un­ter­halt zu ver­die­nen. Dabei kommt es nicht – wie bei der Berufs­un­fä­hig­keit – auf den zuletzt aus­ge­üb­ten oder erlern­ten Beruf an. 

Ent­schei­dend für die Fest­stel­lung einer Erwerbs­un­fä­hig­keit ist allein der Zustand einer all­ge­mei­nen und dau­er­haf­ten Arbeits­un­fä­hig­keit. Die­ser muss ärz­lich attes­tiert sein. Die Ursa­chen für die Arbeits­un­fä­hig­keit spie­len kei­ne Rol­le: In Fra­ge kom­men sowohl Krank­heit oder Unfall wie auch all­ge­mei­ner Kräfteverschleiß. 

In der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung wur­de der Begriff Erwerbs­un­fä­hig­keit nur bis zum Jahr 2000 ver­wen­det. Die Ren­ten­re­form 2001 ersetz­te „Erwerbs­un­fä­hig­keit“ durch (vol­le oder teil­wei­se) „Erwerbs­min­de­rung“. Betrof­fe­ne haben folg­lich Anspruch auf eine gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te.

Was ist vol­le bzw. teil­wei­se Erwerbsminderung?

Seit 1.1.2001 spricht der Gesetz­ge­ber von (vol­ler oder teil­wei­ser) Erwerbs­min­de­rung statt Erwerbs­un­fä­hig­keit. §43 SGB VI defi­niert die For­men der Erwerbs­min­de­rung: „Teil­wei­se erwerbs­ge­min­dert sind Ver­si­cher­te, die wegen Krank­heit oder Behin­de­rung auf nicht abseh­ba­re Zeit außer­stan­de sind, unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes min­des­tens sechs Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig zu sein.“ Beträgt die Arbeits­fä­hig­keit hin­ge­gen höchs­tens drei Stun­den täg­lich, liegt eine „vol­le Erwerbs­min­de­rung“ vor. 

Das heißt also: 

  • teilweise Erwerbsminderung: drei bis sechs Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit,
  • volle Erwerbsminderung: unter drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit.

Für die Fest­stel­lung einer Erwerbs­min­de­rung spielt die kon­kre­te Arbeits­markt­la­ge kei­ne Rol­le: Grund­sätz­lich kom­men alle Tätig­kei­ten als Arbeits­mög­lich­keit in Betracht, selbst wenn kein Arbeits­platz zu fin­den ist.

Was sind die häu­figs­ten Ursa­chen für Erwerbsunfähigkeit/ Erwerbsminderung?

Nach einer neue­ren Unter­su­chung der Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund sind psy­chi­sche Erkran­kun­gen mit 39 Pro­zent die häu­figs­te Ursa­che für Erwerbs­min­de­rung. Dahin­ter fol­gen ortho­pä­di­sche Erkran­kun­gen (15 Pro­zent) und Krebs­er­kran­kun­gen (13 Pro­zent). Herz- und Kreis­lauf­erkran­kun­gen lie­gen mit 10 Pro­zent an vier­ter Stel­le. Beein­träch­ti­gun­gen von Ner­ven bzw. Sin­nen machen 6 Pro­zent aus. Für den Rest sor­gen ver­schie­de­ne ande­re Erkran­kun­gen sowie Unfälle. 

Auf­fäl­lig ist der hohe Anteil see­li­scher Erkran­kun­gen. Ins­be­son­de­re in den letz­ten Jah­ren haben psy­chi­sche und psy­cho­so­ma­ti­sche Erkran­kun­gen wie Depres­sio­nen, Über­las­tun­gen oder Burn-Out stark zuge­nom­men. Es sind also nicht nur schwe­re kör­per­li­che Arbei­ten, die einen beson­de­ren Risi­ko­fak­tor dar­stel­len. Auch Beschäf­tig­te in schein­bar risi­ko­lo­sen Büro­be­ru­fen wer­den häu­fig erwerbsunfähig. 

Um den finan­zi­el­len Scha­den im Ernst­fall zu begren­zen, ist eine pri­va­te Berufs- oder Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung empfehlenswert.