Unter einer Berufsunfähigkeitsrente versteht man eine Rentenzahlung an Personen, die Ihren Beruf wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität dauerhaft nicht mehr ausüben können.
Nur Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren und gesetzlich rentenversichert sind, haben Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Der Gesetzgeber knüpft die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente allerdings an harte Kriterien. Unter anderem dürfen Betroffene höchstens noch zur Hälfte in einem Beruf arbeitsfähig sein, für den ähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.
Personen, die nach dem 1.1.1961 geboren sind, haben bei Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf staatliche Rentenzahlungen. Unter bestimmten (härteren) Voraussetzungen zahlt die gesetzliche Rentenversicherung jedoch eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Leistungen der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente sind unzureichend
Mit der Rentenreform zum 1. Januar 2001 hat der Staat die Leistungen bei der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente eingeschränkt. Um die Versorgungslücke zu schließen, hätten Erwerbstätige seither eigentlich vermehrt private Berufsunfähigkeitsversicherungen abschließen müssen. Doch der Markt stagniert. Noch immer hat nur knapp ein Viertel der Haushalte in Deutschland eine solche private Absicherung.
Besonders betroffen von den Leistungseinschränkungen bei der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente sind die jüngeren Jahrgänge. Wer bei Inkrafttreten der Rentenform unter 40 Jahre alt war, muss im Fall von Berufsunfähigkeit (BU) nicht nur eine geringere Rentenhöhe in Kauf nehmen. Anders als ältere Erwerbstätige, die nur einen zumutbaren Berufswechsel akzeptieren müssen, genießen die ab 1961 Geborenen keinen Berufsschutz mehr. Das heißt im Alltag: Wer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, muss gegebenenfalls für jede andere Art von Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen.
Zwei Modelle für die private Berufsunfähigkeitsrente
Die Versicherungsunternehmen haben als Ergänzung zur gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente verschiedene Modelle erarbeitet. Eine private BU-Versicherungkann entweder als eigenständige Police abgeschlossen oder im Rahmen einer Lebensversicherung vereinbart werden. Die Art der Leistungen ist bei beiden Versicherungsarten gleich. Der Versicherte erhält eine Monatsrente, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Unterschiede gibt es allerdings hinsichtlich des Leistungsumfangs, der bei der Zusatzversicherung in der Regel geringer ist. Die Statistiken der Versicherungsunternehmen dokumentieren die Differenzen. Demnach haben Kunden mit einer separat abgeschlossenen Versicherung eine durchschnittliche Monatsrente von gut 900 Euro vereinbart. Bei der Zusatzversicherung beträgt der Wert gerade mal 500 Euro.
Gesetzliche Maßnahmen sollen Privatvorsorge fördern
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente beträgt seit der Rentenreform jedoch nur noch 50 Prozent der regulären Altersbezüge. Fachleute wie der Versicherungsexperte Michael Franke halten die ermittelten Durchschnittswerte der privaten BU-Renten daher für zu niedrig. Damit lasse sich im Fall der Berufsunfähigkeit der gewohnte Lebensstandard nicht erhalten. Franke wirft der Branche mangelnde Beratung und fehlendes Interesse am Verkauf adäquater Policen vor.
Das größte Problem sieht Franke jedoch darin, dass private Berufsunfähigkeitsversicherungen für viele Erwerbstätige zu teuer sind. Angehörige von Berufsgruppen mit hohem Risiko zahlen nach Frankes Berechnungen heute bis zu vier Mal höhere Beiträge als vor einigen Jahren. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verweist auf Risikoberechnungen. Zugleich sieht der GDV jedoch die Chance zur Prämiensenkung, wenn mehr Policen verkauft werden. Zur Förderung der Privatvorsorge wünscht sich der Verband Steueranreize für Verbraucher, die eine BU-Versicherung abschließen.
Urteil: Auch zeitbegrenzte Berufsunfähigkeitsrenten Selbständiger unterliegen dem Pfändungsschutz
Mit einem speziellen Fall zu Berufsunfähigkeitsrenten hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Es ging um die Frage, ob BU-Renten auch dann dem Pfändungsschutz unterliegen, wenn die Versicherten ehemals Selbständige sind mit einem Anspruch auf zeitlich begrenzte BU-Rente. In seinem Urteil bejahte der BGH diese Auffassung (Aktenzeichen: XI ZR 132/09).
Urteil: Pfändungsschutz für zeitbeschränkte Berufsunfähigkeitsrenten
Der BGH bezog in seinem Urteil den § 8d51c ZPO mit ein. Danach müssen Leistungen „lebenslang“ gewährt werden, wenn sie pfändbar sein sollen. Das Gericht berücksichtigte allerdings auch § 850b ZPO, wonach eine zeitliche Beschränkung bei Berufsunfähigkeitsrenten keine Rolle spielt. „Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind“ gelten nach diesem Gesetz generell als nur bedingt pfändbar.
Insolvenzverwalter wollte BU-Zahlungen pfänden
Das Urteil bezieht sich auf den Fall eines Schuldners, der zuvor selbständig tätig war. Der Schuldner hatte eine Rentenversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrenten-Klausel abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrages erhielt er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit monatlich 912 Euro, wobei diese Zahlung bis zum Jahre 2020 befristet war. Nach Eintritt der Insolvenz forderte der Insolvenzverwalter die Versicherung auf, die Leistung nunmehr an die Masse zu zahlen. Die Versicherung weigerte sich allerdings. Sie argumentierte, dass Zahlungen aus Berufsunfähigkeitsrenten dem Pfändungsschutz unterlägen. Sie wollte deshalb weiterhin direkt an den Versicherungsnehmer leisten.
Urteil stellt klar: Selbständige werden nicht benachteiligt bei Berufsunfähigkeitsrenten
Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne des Versicherungsnehmers und seiner Versicherung. Im Urteil wurde die Sache an das Berufungsgericht zurücküberwiesen. Die ursprüngliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2009 wurde aufgehoben. Das OLG Hamm hatte den Pfändungsschutz zunächst abgelehnt, da keine „lebenslange“ Leistung vorliege.
Auch zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrenten (ehemals) Selbständiger unterliegen also – wie bei Arbeitnehmern und Beamten – dem Pfändungsschutz; dieser Schutz gilt generell innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen. Die Grenzen des Pfändungsschutzes werden in gewissen Abständen angepasst und berücksichtigen auch die Zahl der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder. Nach fünf Jahren ohne Veränderung könnte frühestens im Juni 2011 wieder eine Änderung dieser Freigrenzen erfolgen.
Nur die private Berufsunfähigkeitsrente schützt vor starken Einbußen
Jeder, der privat eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, versichert das Wichtigste, was er zur Sicherung des Lebensunterhalts besitzt: seine Arbeitskraft. Wer beispielsweise aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfteschwund nicht mehr wie bisher arbeiten kann, muss mit dem Wegfall seiner Einkünfte rechnen. Nur eine private Berufsunfähigkeitsrente kann ihn dann schützen.
Vom Staat ist im Ernstfall wenig zu erwarten: Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsminderungsrente fallen in der Regel niedrig aus und reichen nicht zur Sicherung des Lebensstandards. Die gesetzliche Rentenversicherung besteht außerdem auf der Möglichkeit, Versicherte auf andere Tätigkeiten zu verweisen. Dann spielt der erlernte Beruf plötzlich keine Rolle mehr. Hinzu kommen die Einkommenseinbußen. Eine private Berufsunfähigkeitsrente kann ein Rettungsanker in der Not sein. Aber nicht jede ist gut.
Die Tücken von Berufsunfähigkeitsversicherungen
Die Versicherungsbedingungen sollten sehr genau gelesen werden. Oft steckt der Teufel im Detail. Schon ein kleiner Absatz kann verhindern, dass der Kunde im Ernstfall die private Berufsunfähigkeitsrente wirklich erhält. Einige wichtige Punkte, auf die jeder vor Vertragsabschluss achten sollte:
- Beansprucht der Versicherer das Recht auf abstrakte Verweisung? Kann er also den Kunden auf andere Tätigkeiten verweisen (wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen)?
- Bietet der Versicherer die Möglichkeit, die Beiträge der privaten BU-Versicherung im Laufe des Lebens an neue Gegebenheiten anzupassen? (Stichwort: Nachversicherungen)
- Besteht auch ohne neue Gesundheitsprüfung ein Recht auf Dynamik der Versicherungsbeiträge?
- Werden Selbständige darauf hingewiesen, dass im Versicherungsfall eine mögliche „Umorganisation“ beim Betriebsablauf geprüft wird? Damit wollen Versicherungen erreichen, dass Kunden doch noch weiter erwerbstätig bleiben können.
Eine private Berufsunfähigkeitsrente ist fast zwingend nötig
Das Risiko einer Berufsunfähigkeit wird oft unterschätzt. Wer jung und gesund ist, denkt nicht daran, dass sich alles ändern kann – mit einem Schlag. Dabei wird statistisch gesehen jeder Vierte bis Fünfte von Berufsunfähigkeit betroffen.
Bei einem Kraftfahrer kann schon ein Bandscheibenvorfall genügen, dass er seinen Beruf aufgeben muss. Ein Soldat, der ein Fingergelenk verliert, kann dadurch bereits untauglich werden. Selbständige sind besonders gefährdet, da sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und deshalb im Ernstfall häufig mit leeren Händen dastehen. Aber auch Studenten sind gut beraten, sich über die Absicherung ihrer Arbeitskraft frühzeitig Gedanken zu machen.
Reichen denn die staatlichen Leistungen nicht aus?
Die Rentenreform 2001 brachte für die meisten gesetzlich Rentenversicherten einschneidende Änderungen. Nur für die vor dem 1. 1. 1961 Geborenen gibt es noch eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Später Geborene müssen den Gürtel enger schnallen: Im Leistungsfall erhalten sie nur noch eine Erwerbsminderungsrente. In voller Höhe wird die auch nur dann ausgezahlt, wenn jemand nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann. Bei einer Arbeitsfähigkeit von drei bis sechs Stunden gibt es lediglich die halbe Erwerbsminderungsrente.
Hinzu kommt noch, dass diese „neue“ Rente gegenüber der „alten“ staatlichen BU-Renteum rund 30 Prozent gekürzt wurde.
Diese Fakten erklären, dass eine private Berufsunfähigkeitsrente ein dringend notwendiger Bestandteil der persönlichen Vorsorge sein sollte. Eine Beratung hierzu kann von unabhängigen Fachleuten erfolgen, die auch über die angesprochenen Tücken von BU-Versicherungen genau Bescheid wissen.
Glossar: Was Verbraucher zur Berufsunfähigkeitsrente wissen sollten
Verbraucher erhalten eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie berufsunfähig werden – falls sie sich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) privat abgesichert haben. Die Versicherer zahlen die vertraglich festgelegten Beträge bis zum vereinbarten Alter, meist bis zum Beginn des regulären Rentenalters.
Die gesetzliche Rentenversicherung leistete bis 2001 eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese schaffte die Regierung bei der Rentenreform Anfang 2001 jedoch ab. Nun gilt: Vor 1961 Geborene können eine Erwerbsminderungsrente mit Berufsschutz beantragen. Wer aber nach dem 1.1.1961 geboren ist, genießt keinen gesetzlichen Berufsschutz. Betroffene erhalten also kein Geld, wenn sie noch eine andere Tätigkeit verrichten können als die zuletzt ausgeübte. Nur bei wirklicher Erwerbsunfähigkeit haben “zu spät Geborene” Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Wie hoch sollte die Berufsunfähigkeitsrente sein?
Wer auf die Einnahmen aus seiner Arbeitskraft angewiesen ist, kommt um den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung also nicht herum. Aber wie hoch sollte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente ausfallen?
Versicherungsexperten empfehlen, eine monatliche Leistung zwischen 60 und 80 Prozent des derzeitigen Nettoeinkommens abzusichern. Das reicht in der Regel für die notwendigsten laufenden Ausgaben. Um die Kosten einer Berufsunfähigkeitspolice im Rahmen zu halten, sollten Verbraucher aber auch anderweitige Ansprüche prüfen.
So besitzen viele Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung. Manche enthält eine Zusatzversicherung für den BU-Fall. Auch berufsständische Versorgungswerke bieten einen BU-Schutz an. Ärzte, Apotheker, Architekten und andere Angehörige freier Berufe informieren sich am besten bei ihrem Versorgungswerk.
Um die sinnvolle Höhe seiner Berufsunfähigkeitsrente zu ermitteln, sollte man auch berufsunabhängige Einkünfte berücksichtigen. Dazu zählen beispielsweise Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Manche Versicherer legen eine Obergrenze für die Versicherungssumme fest, zum Beispiel einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens.
Lässt sich die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente nachträglich ändern?
Gute Verträge ermöglichen es, die Rentenanprüche an veränderte Lebensumstände anzupassen, zum Beispiel mittels einer Nachversicherungsgarantie. Hier kann der Versicherte bei bestimmten Ereignissen (zum Beispiel Heirat) seine Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung anheben.
Weiterhin können Versicherte eine Beitragsdynamik vereinbaren. Dann erhöhen sich jedes Jahr sowohl die Beiträge also auch die mögliche Berufsunfähigkeitsrente. Die Dynamik kann beispielsweise drei oder fünf Prozent jährlich betragen.
So funktioniert die Beitragsdynamik
Bei vernünftigen Berufsunfähigkeitspolicen können Kunden die Dynamik zeitweise aussetzen. Nur so können Verbraucher sicherstellen, dass ihnen die dynamisch steigenden Versicherungsbeiträge nicht über den Kopf wachsen. Bei vielen Tarifen können Kunden bis zu zwei aufeinander folgende Dynamisierungsschritte pausieren. Setzt man allerdings drei Jahre in Folge aus, ist es Schluss mit der Dynamik.
Besonders Pfiffige können die Berufsunfähigkeitsrente also auf dem gewünschten Level halten, indem sie immer wieder ein- bis zweimal pausieren und anschließend wieder mindestens eine Erhöhung mitgehen. Spätstens mit dem 55. Lebensjahr kann die Höhe der BU-Rente dann konstant bleiben, und die Dynamik komplett gestoppt werden.
Was ist eine Staffelregelung?
Die meisten Verträge zahlen die Berufsunfähigkeisrente, sobald die Berufsunfähigkeiteinen Grad von 50 Prozent erreicht. In Staffelverträgen richtet sich der Zahlbetrag dagegen nach dem Grad der Berufsunfähigkeit.
Beispiel: Die Berufsunfähigkeitsversicheurng leistet ab …
- 30-prozentiger Berufsunfähigkeit 30 Prozent der BU-Rente,
- 50-prozentiger Berufsunfähigkeit 50 Prozent der BU-Rente,
- 70-prozentiger Berufsunfähigkeit 100 Prozent der BU-Rente.
Dieses Modell bietet Versicherten den Vorteil, dass sie bereits bei weniger als 50 Prozent Berufsunfähigkeit eine Rente erhalten.
Muss man die BU-Rente versteuern?
Der Ertragsanteil der BU-Rente ist steuerpflichtig. Die Höhe dieses Anteils hängt davon ab, wie lange die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente zahlen muss. Fließt die Berufsunfähigkeitsrente zum Beispiel noch 2 Jahre, beträgt der steuerpflichtige Anteil 5 Prozent. Hat der Versicherte hingegen noch 25 Jahre bis zum Ablauf des Leistungszeitraums, so muss er 26 Prozent der BU-Rente versteuern. Das Finanzamt rechnet den Ertragsanteil zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu (es gilt der persönliche Steuersatz).
Zusatzpolice kann Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente verhindern
Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) Selbstständiger sind in Insolvenzverfahren nicht immer als private Rente geschützt. Unternehmer sollten ihre BU daher so auswählen, dass sie den rechtlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit genügt. Sicherheit bieten Versicherungen ohne Laufzeitbegrenzung. Eine Alternative dazu sind Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ), wie sie etwa im Rahmen kapitalgedeckter Lebensversicherungen angeboten werden.
Eine herkömmliche BU mit begrenzter Laufzeit bis zum Rentenbeginn ist für Selbstständige mit Risiken verbunden. Bezieht der Versicherungsnehmer daraus bei Berufsunfähigkeit eine Rente, ist diese im Fall der Insolvenz pfändbar. Der Grund: Die Regelungen zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge Selbstständiger beziehen sich allein auf regelmäßige, ungefähr gleichbleibende und lebenslange Leistungen (§ 851c ZPO). Diese Bedingungen erfüllt die BU nur dann, wenn sie eine Absicherung auf Lebenszeit bietet. Die geforderte Kontinuität stellt auch eine BUZ her: Innerhalb eines Vertragspakets werden hier direkt aufeinanderfolgende Leistungen vereinbart.
Rechtliche Anforderungen an unpfändbare Berufsunfähigkeitsrenten
Damit die Berufsunfähigkeitsrente unpfändbar bleibt, muss die BUZ bestimmte vertragliche Voraussetzungen erfüllen. Mit den rechtlichen Anforderungen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung beschäftigt (Az. BHG IX ZR 132/09). Danach muss der Versicherungsnehmer im Hauptvertrag grundsätzlich auf sein Kapitalwahlrecht verzichten. Nur so sei die gesetzliche Forderung nach einer regelmäßigen Rentenzahlung erfüllt.
Zugleich verlangten die Bundesrichter eine ausgewogene Relation zwischen der Berufsunfähigkeits- und der Altersrente. Im konkreten Fall ging es um einen Vertrag, in dem der Versicherte ein Anrecht auf ein Altersruhegeld von 91 Euro im Monat hatte. Seine BU-Rente hingegen belief sich auf über 900 Euro. Hierin sahen die Richter keine gleichbleibende Leistung, wie sie der § 851c ZPO vorschreibt.
BUZ-Rente auch nach Rückkauf der Hauptversicherung
In einem anderen Urteil aus jüngster Zeit kippten die Bundesrichter eine Klausel in den Versicherungsbedingungen von BUZ-Verträgen. Strittig war dabei nicht die Pfändbarkeit der privaten Rentenversicherung von Selbstständigen. Vielmehr ging es um die Frage, ob Ansprüche aus der BU-Zusatzversicherung auch nach der insolvenzbedingten Beendigung des Hauptvertrags bestehen.
Die Assekuranz wollte den Anspruch nur zugestehen, sofern die Berufsunfähigkeit während der Laufzeit der Hauptversicherung festgestellt worden ist. Darin sah der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und verbot entsprechende Klauseln in BUZ-Verträgen. Nach Beendigung der Hauptversicherung festgestellte BUZ-Ansprüche aus dem versicherten Zeitraum bestehen fort, urteilten die Richter (Az. BGH IV ZR 226/07).
Die Informationspflicht bleibt allerdings weiterhin beim Verbraucher: Er sollte die Versicherung innerhalb von drei Monaten über seine Berufsunfähigkeit in Kenntnis setzen. Sonst hat er keinen Anspruch auf eine rückwirkend gezahlte BU-Rente.
Auszahlung privater Berufsunfähigkeitsrenten: Versicherer prüfen letzte Beschäftigung
Wer berufsunfähig wird, muss dem Versicherer nachweisen, dass er der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Nur wem dieser Nachweis gelingt, erhält die private Berufsunfähigkeitsrente. Hat der Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, aber den Job noch nicht angetreten, reicht dies für die Annahme eines Berufswechsels nicht aus.
Wer wegen Krankheit oder Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr arbeiten kann, weiß die Vorzüge einer privaten Berufsunfähigkeitsrente zu schätzen. Diese gewährt finanzielle Sicherheit, wenn man den letzten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mindestens zu 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Um einen Gerichtsprozess darüber gewinnen zu können, muss der Kläger dieses konkret vortragen und es auch beweisen. Daran ist die Klage eines Mannes gescheitert, die das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 14.04.2010 (Az. 2 0 501/07)
Private Berufsunfähigkeitsrente trotz ärztlichen Attests zu Recht abgelehnt
Zugrunde lag folgender Fall: Der Kläger war bis zur Insolvenz in seinem Betrieb als Geschäftsführer tätig. Mitte Juni 2006 wurde er dann in einem anderen Unternehmen eingestellt. Er sollte dort am 19.06.2006 als Maurer‑, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeister sowie eingetragener Betriebsleiter beginnen. Sein Stundenlohn belief sich auf 65 Euro. Von Beginn an sollte er einen Subunternehmerauftrag eigenverantwortlich betreuen. Am ersten Tag erlitt er auf dem Weg zu seiner neuen Beschäftigung einen Verkehrsunfall. Dieser führte laut Bescheinigung seines Arztes dazu, dass er „für körperliche Arbeiten zu 50 Prozent berufsunfähig“ wurde. Sein Versicherer weigerte sich, die private Berufsunfähigkeitsrente aus der bestehenden Zusatzversicherung zu zahlen. Dies begründete er überwiegend damit, in seinem letzten Beruf als Geschäftsführer habe der Kläger lediglich kaufmännische Aufgaben erfüllt.
Unterzeichneter Arbeitsvertrag nicht ausreichend für Berufswechsel
Das Landgericht war derselben Auffassung und verweigerte dem Mann die private Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherte habe nicht bewiesen, dass er berufsunfähig sei, seine Behauptungen dazu seien unzureichend. Das Gericht stellte klar, dass der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung entscheidend sei. Die Richter argumentierten, dass körperliche Arbeiten, wenn überhaupt, nur in ganz geringem Umfang ausgeübt worden seien. Einen Berufswechsel zu rein körperlicher Arbeit hin habe der Versicherte noch nicht vollzogen gehabt, da nur der Arbeitsvertrag unterzeichnet gewesen sei. Die neue Tätigkeit müsse jedoch „aufgenommen und auch bereits für eine gewisse Zeit ausgeübt worden sein“, so die Richter. Nur dann könne, bezogen auf diesen neuen Beruf, geprüft werden, ob er zukünftig noch ausgeübt werden kann.
Entbindung von der Schweigepflicht verweigert — Berufsunfähigkeitsrente versagt
Noch ist nichts endgültig entschieden. Auch wenn sie nach einem Berufungsurteil zunächst keine Berufsunfähigkeitsrente erhält, kann eine Justizvollzugsbeamtin daran noch etwas ändern. Dazu braucht sie lediglich Ärzte, Versicherungen und Krankenkasse von der Schweigepflicht zu entbinden. Aber gerade das will sie nicht.
Sowohl für private Krankenversicherer als auch die Berufsunfähigkeitsversicherung liegen nun Urteile zur fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht vor. Diese kann weitreichende und kostenspielige Konsequenzen für einen Versicherungsnehmer haben: Will dieser Berufsunfähigkeitsrente beziehen, hat er eine ganz umfangreiche Befreiungserklärung abzugeben. Nur so kann der in Anspruch genommene Versicherer zweifelsfrei prüfen, ob der Vertrag gültig und er zur Zahlung verpflichtet ist.
Berufsunfähigkeitsrente setzt Mitwirkung voraus
Der Fall: Im Jahre 2001 schloss die Klägerin, eine Justizvollzugsbeamtin, eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ab. Die zu beantwortenden Gesundheitsfragen, bezogen auf die zurückliegenden fünf Jahre vor Antragsstellung, hatte sie alle verneint. 2007 beantragte sie wegen Depressionen Leistungen aus ihrer Zusatzversicherung. Der Versicherer verlangte von ihr die Entbindung aller Ärzte, Personenversicherer und Krankenkassen von der Schweigepflicht. Die Beamtin hielt dieses Verlangen für zu weitreichend und legte ein Attest ihres Arztes sowie eine Bestätigung ihrer Krankenkasse vor. Danach hatte die Klägerin in den fünf Jahren vor der Antragstellung keinerlei psychotherapeutische Leistungen in Anspruch genommen. Sie übersandte auch einen amtsärztlichen Untersuchungsbericht. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, die Beamtin habe ihre vertragliche Mitwirkungspflicht verletzt.
Interesse des Versicherers begrenzt informelle Selbstbestimmung
Genau so sah es das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 9 U 186/09). Es bestätigte, dass die Berufsunfähigkeitsrente nicht fällig sei, solange die Beamtin nicht ausreichend Auskunft gebe. Die Entbindung von der Schweigepflicht zu verweigern, sah das Gericht als Vertragsverletzung an. Die Vertragsverpflichtungen gingen so weit, dass auch andere Personenversicherer und Krankenkassen zur Auskunft ermächtigt werden müssten. Dass ein Arzt in dem Fünfjahreszeitraum niemals wegen der jetzt zur Debatte stehenden Krankheit behandelt habe, sei ohne Bedeutung. Der Versicherer könne im Falle der Leistungsprüfung herausfinden, ob bei Antragstellung alle Angaben korrekt gemacht wurden.
Sollte die Klägerin nun ausreichend Auskunft erteilen, läuft sie Gefahr, dass der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten wird.
BU-Rente
Eine Berufsunfähigkeitsrente – kurz „BU-Rente“ – steht in der Versicherungssprache für eine Rentenzahlung an Personen, die ihren Beruf wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität dauerhaft nicht mehr ausüben können.
Tarif-Check: Die besten BU-Tarife im Vergleich
Nur Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden, haben Anspruch auf eine BU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Später Geborene können allenfalls – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.
Während die gesetzliche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente nur vorsieht, wenn auch in branchenfremden Berufen keine (Teilzeit-)Beschäftigung mehr möglich ist, leisten private Versicherer in der Regel auch dann, wenn (theoretisch) noch eine Beschäftigung in einem anderen Beruf möglich ist.