Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Lebensversicherung

Glos­sar: Was ist eine BUZ?

Eine Berufs­un­fä­hig­keits-Zusatz­ver­si­che­rung (BUZ) ist eine Risi­ko- oder Lebens­ver­si­che­rung mit Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz. Der Schutz für den Fall von Berufs­un­fä­hig­keit exis­tiert also nicht iso­liert — im Gegen­satz zu einer selbst­stän­di­gen Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Bei­de Vari­an­ten haben Vor- und Nachteile. 

Mit einer BUZ kann man sich gegen Berufs­un­fä­hig­keit absi­chern und zugleich für die finan­zi­el­len Fol­gen im Fal­le des eige­nen Todes vor­sor­gen (Unter­stüt­zung von Ange­hö­ri­gen). Wer bei­des kop­pelt, spart zunächst Geld. Denn meis­tens kos­tet es mehr, zwei Risi­ken sepa­rat abzusichern. 

Der Nach­teil der BUZ-Kom­bi­na­ti­on: Wer spä­ter auf eine der bei­den Kom­po­nen­ten ver­zich­ten will, muss in der Regel den Gesamt­ver­trag auf­lö­sen. Damit ver­liert er gleich­zei­tig den zwei­ten Schutzschild. 

Vor­sicht bei Kom­bi­na­tio­nen mit Kapitallebensversicherungen

Ver­knüpft man Lebens­ver­si­che­rung und Berufs­un­fä­hig­keits­schutz, las­sen sich die gespar­ten Bei­trä­ge zusätz­lich für’s Alter zurück­le­gen. Soweit die erst ein­mal ein­leuch­ten­de Argu­men­ta­ti­on der Ver­si­che­rungs­bran­che. Aller­dings kann die­ser Vor­teil auch teu­er wer­den: Wer in finan­zi­el­le Schief­la­ge gerät und die Bei­trä­ge nicht mehr bezah­len kann, ver­liert den wert­vol­len Berufsunfähigkeitsschutz. 

Dar­über hin­aus sind Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen recht undurch­sich­ti­ge Pro­duk­te. Als Spa­rer weiß man meis­tens nicht wirk­lich, wo genau die Bei­trä­ge hin­flie­ßen. Lang­fris­tig sind daher zwei Ein­zel­po­li­cen meist die güns­ti­ge­re Vari­an­te: Bei finan­zi­el­len Eng­päs­sen muss man sich nicht unbe­dingt gleich von bei­den Ver­si­che­run­gen tren­nen. So kann man die Lebens­ver­si­che­rung zur Not absto­ßen, behält aber den Berufsunfähigkeitsschutz. 

Wei­te­rer Nach­teil der Kom­bi­na­ti­on Lebens­ver­si­che­run­gen mit BUZ: Oft begrenzt die fest­ge­leg­te Sum­me der Lebens­ver­si­che­rung die Höhe der BU-Ren­te. Das ist eine unnö­ti­ge Ein­schrän­kung, die bei einer sepa­ra­ten BU-Ver­si­che­rung nicht besteht. 

Wann ist eine selbst­stän­di­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sinnvoll?

Wer für das Alter spa­ren und fle­xi­bel blei­ben will, soll­te sepa­ra­te Poli­cen mit einer selbst­stän­di­gen BU-Ver­si­che­rung wäh­len. Lebens­ver­si­che­run­gen mit BUZ sind nur zwei­te Wahl. Und wenn man bereits einen Todes­fall­schutz besitzt oder kei­ne Todes­fall-Vor­sor­ge für Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge braucht, macht die BUZ-Kom­bi­na­ti­on erst recht kei­nen Sinn. 

BUZ-Ver­si­che­rung: Ver­ein­ba­rung darf nicht unan­ge­mes­sen benachteiligen

Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung darf ihre Kun­den nicht durch beson­de­re „Ver­ein­ba­run­gen“ unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Sie muss über mög­li­che Nach­tei­le genau auf­klä­ren. Das ent­schied das OLG Koblenz in einem Urteil (Az.: 10 U 469/10). Klä­ger war ein ehe­ma­li­ger Schrei­ner, der zwei Lebens­ver­si­che­run­gen mit Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­run­gen (BUZ) abge­schlos­sen hatte. 

Die Rich­ter mach­ten klar, dass der BUZ-Ver­si­che­rer eine beson­de­re Sorg­falts­pflicht gegen­über sei­nen Kun­den habe. Trifft er – wie im vor­lie­gen­den Fall – eine beson­de­re Ver­ein­ba­rung mit dem Kun­den, so darf die­ser dadurch nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt wer­den. Ins­be­son­de­re muss ihn der Ver­si­che­rer deut­lich dar­über auf­klä­ren, ob bestimm­te Rechts­nach­tei­le ent­ste­hen kön­nen. Häu­fig erklä­ren sich Ver­si­che­rer näm­lich bereit, für eine befris­te­te Zeit Zah­lun­gen zu leis­ten, ohne damit eine Berufs­un­fä­hig­keit oder all­ge­mein eine Rechts­pflicht anzu­er­ken­nen. Im Inter­es­se einer schnel­len Rege­lung stimmt man­cher Kun­de zu. Rollt die Ver­si­che­rung den Fall spä­ter neu auf, kön­nen Nach­tei­le für den Kun­den entstehen. 

Schrei­ner bekam epi­lep­ti­sche Anfälle

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Klä­ger eine BUZ abge­schlos­sen. Auf­grund meh­re­rer epi­lep­ti­scher Anfäl­le wur­de der gelern­te Schrei­ner arbeits­un­fä­hig und aus sei­nem Job ent­las­sen. Er beab­sich­tig­te anschlie­ßend eine Umschu­lung zum Immo­bi­li­en­kauf­mann. Sei­ne BUZ-Ver­si­che­rung schloss mit ihm eine Ver­ein­ba­rung: Der Ver­si­che­rer erklär­te sich bereit, für 2,5 Jah­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen – aller­dings ohne Aner­ken­nung einer Rechts­pflicht. Anschlie­ßend soll­te eine erneu­te Prü­fung in Sachen Berufs­un­fä­hig­keit stattfinden. 

Tat­säch­lich konn­te der ehe­ma­li­ge Schrei­ner im neu­en Beruf Fuß fas­sen. Trotz­dem ver­lang­te er wei­ter­hin Leis­tun­gen aus der BUZ. Die Ver­si­che­rung aller­dings wei­ger­te sich; sie sah sich im Recht, den Klä­ger auf sei­ne neue Tätig­keit „ver­wei­sen“ zu können. 

Teil­erfolg für Kläger

Die Koblen­zer Rich­ter stell­ten in ihrem Urteil gleich zwei Din­ge klar. Zum Einen schrie­ben sie der Ver­si­che­rung ins Stamm­buch, ihren Kun­den durch beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen nicht zu benach­tei­li­gen. Die Ver­ein­ba­rung ver­stieß in den rich­ter­li­chen Augen gegen Treu und Glau­ben. Das Gericht konn­te nicht erken­nen, dass der BUZ-Ver­si­che­rer den Ex-Schrei­ner hin­rei­chend über nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen der Ver­ein­ba­rung auf­ge­klärt habe. Ergo ent­schie­den sie, dass für die Fest­stel­lung der Berufs­un­fä­hig­keit der Zeit­punkt der Antrag­stel­lung und nicht das Aus­lau­fen der Ver­ein­ba­rung gelte. 

Den­noch konn­te sich der Ex-Schrei­ner nicht rich­tig über das Urteil freu­en, denn in einem ande­ren Punkt gaben die Rich­ter der Ver­si­che­rung recht. 

BUZ-Ver­si­che­rung bekam am Ende recht

Die Rich­ter folg­ten näm­lich der Argu­men­ta­ti­on des BUZ-Ver­si­che­rers, dass aktu­ell kei­ne Berufs­un­fä­hig­keit mehr vor­lie­ge. Die Tätig­keit nach der Umschu­lung sei durch­aus geeig­net, von der Fest­stel­lung einer Berufs­un­fä­hig­keit abzu­se­hen. Neu erwor­be­ne Fähig­kei­ten könn­ten sogar wäh­rend eines lau­fen­den Pro­zes­ses berück­sich­tigt wer­den. Der BUZ-Ver­si­che­rer sei also zur Ver­wei­sung berechtigt. 

Der Fall war somit für die Rich­ter klar: Zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung lag zwar eine Berufs­un­fä­hig­keit vor. Dem Schrei­ner war es nicht zuzu­mu­ten, mit dro­hen­den epi­lep­ti­schen Anfäl­len gefähr­li­che Maschi­nen zu bedie­nen. Die Berufs­un­fä­hig­keit ende­te aller­dings mit der neu­en Tätig­keit als Immobilienkaufmann. 

Fazit: Wer eine BU- oder BUZ-Ver­si­che­rung besitzt und berufs­un­fä­hig wird, soll­te nicht direkt einer vor­ge­leg­ten „Ver­ein­ba­rung“ des Ver­si­che­rers zustim­men. Es emp­fiehlt sich immer eine ein­ge­hen­de Bera­tung mit Fach­leu­ten. Wer sich zu einer Umschu­lung ent­schließt, muss außer­dem wis­sen: Er kann spä­ter Ansprü­che aus sei­ner BU- oder BUZ-Ver­si­che­rung verlieren. 

Bun­des­ge­richts­hof erklärt BUZ-Ver­trags­klau­sel für unwirksam

Wer eine Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung, also eine Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung inklu­si­ve Berufs­un­fä­hig­keits­schutz abschließt, erwar­tet bei Berufs­un­fä­hig­keit Leis­tun­gen dar­aus. In den Bedin­gun­gen kön­nen aber Aus­schluss­klau­seln ent­hal­ten sein, die dem Anspruch ent­ge­gen­ste­hen. Eine sol­che Bedin­gung ist, dass der Anspruch wäh­rend der Ver­trags­dau­er der Haupt­ver­si­che­rung fest­ge­stellt wor­den sein muss. Die­se Rege­lung hat der Bun­des­ge­richts­hof jetzt für unwirk­sam erklärt. 

Durch die Kün­di­gung eines Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges endet auto­ma­tisch auch die als Zusatz abge­schlos­se­ne Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung (BUZ). Bevor die Kün­di­gung des Ver­tra­ges wirk­sam gewor­den ist, kön­nen Ver­si­cher­te dabei die Vor­aus­set­zun­gen der Berufs­un­fä­hig­keit schon erfüllt haben. Zu die­sem Zeit­punkt haben sie die­se aber even­tu­ell noch nicht durch den Ver­si­che­rer fest­stel­len las­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) (Az. IV ZR 226/07) ent­schied aktu­ell über eine Ver­trags­klau­sel, die dies ver­langt hat. 

Ren­te aus BUZ erst nach Ver­trags­kün­di­gung beantragt

Im betref­fen­den Fall hat­te der Arbeit­ge­ber des kla­gen­den Dach­de­cker­meis­ters für die­sen eine Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung mit BUZ abge­schlos­sen. Die­se ent­hielt die fol­gen­de Klau­sel: „Die Zusatz­ver­si­che­rung bil­det mit der Ver­si­che­rung, zu der sie abge­schlos­sen wor­den ist […], eine Ein­heit; […]. Aner­kann­te oder fest­ge­stell­te Ansprü­che aus der Zusatz­ver­si­che­rung wer­den durch Rück­kauf […] nicht berührt.“ 

Nach Insol­venz des Arbeit­ge­bers im Jah­re 2002 kün­dig­te der Insol­venz­ver­wal­ter den Ver­trag. Der Rück­kaufs­wert wur­de an ihn gezahlt. Eini­ge Mona­te nach der Kün­di­gung ver­lang­te der Klä­ger von sei­nem Ver­si­che­rer eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te wegen ein­ge­tre­te­ner Berufs­un­fä­hig­keit. Dabei trug er vor, bereits seit Som­mer 2001 an Blut­hoch­druck und Herz­be­schwer­den zu lei­den und des­halb berufs­un­fä­hig zu sein. Der Ver­si­che­rer ver­wei­ger­te die Zah­lung der Ren­te unter Beru­fung auf die ver­ein­bar­te Klausel. 

Bedin­gun­gen eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges müs­sen nach­voll­zieh­bar sein

Das Gericht hob das Beru­fungs­ur­teil des Han­sea­ti­schen Ober­lan­des­ge­richts wegen Unwirk­sam­keit der Klau­sel nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB auf. Unwirk­sam sind danach Ver­trags­be­din­gun­gen, „wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung kann sich auch dar­aus erge­ben, dass die Bestim­mung nicht klar und ver­ständ­lich ist.“ 

Bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung und auf­merk­sa­mer Durch­sicht habe der Klä­ger die Klau­sel nicht so ver­ste­hen kön­nen, wie der Ver­si­che­rer sie ange­wen­det hat. In der ver­si­cher­ten Zeit auf­ge­tre­te­ne Leis­tungs­fäl­le könn­ten nicht aus­ge­schlos­sen sein. Das gel­te ins­be­son­de­re auch, wenn ohne eige­nes Ver­schul­den Ansprü­che aus der BUZ erst nach der Ver­trags­kün­di­gung ange­mel­det wür­den. Dies anders zu regeln sei ein „nicht mehr zumut­ba­rer, unan­ge­mes­se­ner Ein­griff in den ver­spro­che­nen Versicherungsschutz“.