Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te

Unter einer Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ver­steht man eine Ren­ten­zah­lung an Per­so­nen, die Ihren Beruf wegen Krank­heit, Unfall oder Inva­li­di­tät dau­er­haft nicht mehr aus­üben können. 

Nur Per­so­nen, die vor dem 2.1.1961 gebo­ren und gesetz­lich ren­ten­ver­si­chert sind, haben Anspruch auf eine staat­li­che Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Der Gesetz­ge­ber knüpft die Zah­lung einer Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te aller­dings an har­te Kri­te­ri­en. Unter ande­rem dür­fen Betrof­fe­ne höchs­tens noch zur Hälf­te in einem Beruf arbeits­fä­hig sein, für den ähn­li­che Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten erfor­der­lich sind. 

Per­so­nen, die nach dem 1.1.1961 gebo­ren sind, haben bei Berufs­un­fä­hig­keit kei­nen Anspruch auf staat­li­che Ren­ten­zah­lun­gen. Unter bestimm­ten (här­te­ren) Vor­aus­set­zun­gen zahlt die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung jedoch eine Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung.

Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te sind unzureichend

Mit der Ren­ten­re­form zum 1. Janu­ar 2001 hat der Staat die Leis­tun­gen bei der gesetz­li­chen Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ein­ge­schränkt. Um die Ver­sor­gungs­lü­cke zu schlie­ßen, hät­ten Erwerbs­tä­ti­ge seit­her eigent­lich ver­mehrt pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen abschlie­ßen müs­sen. Doch der Markt sta­gniert. Noch immer hat nur knapp ein Vier­tel der Haus­hal­te in Deutsch­land eine sol­che pri­va­te Absicherung. 

Beson­ders betrof­fen von den Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen bei der gesetz­li­chen Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te sind die jün­ge­ren Jahr­gän­ge. Wer bei Inkraft­tre­ten der Ren­ten­form unter 40 Jah­re alt war, muss im Fall von Berufs­un­fä­hig­keit (BU) nicht nur eine gerin­ge­re Ren­ten­hö­he in Kauf neh­men. Anders als älte­re Erwerbs­tä­ti­ge, die nur einen zumut­ba­ren Berufs­wech­sel akzep­tie­ren müs­sen, genie­ßen die ab 1961 Gebo­re­nen kei­nen Berufs­schutz mehr. Das heißt im All­tag: Wer sei­nen Beruf nicht mehr aus­üben kann, muss gege­be­nen­falls für jede ande­re Art von Erwerbs­tä­tig­keit zur Ver­fü­gung stehen. 

Zwei Model­le für die pri­va­te Berufsunfähigkeitsrente

Die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men haben als Ergän­zung zur gesetz­li­chen Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ver­schie­de­ne Model­le erar­bei­tet. Eine pri­va­te BU-Ver­si­che­rungkann ent­we­der als eigen­stän­di­ge Poli­ce abge­schlos­sen oder im Rah­men einer Lebens­ver­si­che­rung ver­ein­bart wer­den. Die Art der Leis­tun­gen ist bei bei­den Ver­si­che­rungs­ar­ten gleich. Der Ver­si­cher­te erhält eine Monats­ren­te, wenn er aus gesund­heit­li­chen Grün­den nur noch ein­ge­schränkt arbei­ten kann. Unter­schie­de gibt es aller­dings hin­sicht­lich des Leis­tungs­um­fangs, der bei der Zusatz­ver­si­che­rung in der Regel gerin­ger ist. Die Sta­tis­ti­ken der Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men doku­men­tie­ren die Dif­fe­ren­zen. Dem­nach haben Kun­den mit einer sepa­rat abge­schlos­se­nen Ver­si­che­rung eine durch­schnitt­li­che Monats­ren­te von gut 900 Euro ver­ein­bart. Bei der Zusatz­ver­si­che­rung beträgt der Wert gera­de mal 500 Euro. 

Gesetz­li­che Maß­nah­men sol­len Pri­vat­vor­sor­ge fördern

Die gesetz­li­che Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te beträgt seit der Ren­ten­re­form jedoch nur noch 50 Pro­zent der regu­lä­ren Alters­be­zü­ge. Fach­leu­te wie der Ver­si­che­rungs­exper­te Micha­el Fran­ke hal­ten die ermit­tel­ten Durch­schnitts­wer­te der pri­va­ten BU-Ren­ten daher für zu nied­rig. Damit las­se sich im Fall der Berufs­un­fä­hig­keit der gewohn­te Lebens­stan­dard nicht erhal­ten. Fran­ke wirft der Bran­che man­geln­de Bera­tung und feh­len­des Inter­es­se am Ver­kauf adäqua­ter Poli­cen vor. 

Das größ­te Pro­blem sieht Fran­ke jedoch dar­in, dass pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen für vie­le Erwerbs­tä­ti­ge zu teu­er sind. Ange­hö­ri­ge von Berufs­grup­pen mit hohem Risi­ko zah­len nach Fran­kes Berech­nun­gen heu­te bis zu vier Mal höhe­re Bei­trä­ge als vor eini­gen Jah­ren. Der Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) ver­weist auf Risi­ko­be­rech­nun­gen. Zugleich sieht der GDV jedoch die Chan­ce zur Prä­mi­en­sen­kung, wenn mehr Poli­cen ver­kauft wer­den. Zur För­de­rung der Pri­vat­vor­sor­ge wünscht sich der Ver­band Steu­er­an­rei­ze für Ver­brau­cher, die eine BU-Ver­si­che­rung abschließen. 

Urteil: Auch zeit­be­grenz­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­ten Selb­stän­di­ger unter­lie­gen dem Pfändungsschutz

Mit einem spe­zi­el­len Fall zu Berufs­un­fä­hig­keits­ren­ten hat­te sich der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) zu befas­sen. Es ging um die Fra­ge, ob BU-Ren­ten auch dann dem Pfän­dungs­schutz unter­lie­gen, wenn die Ver­si­cher­ten ehe­mals Selb­stän­di­ge sind mit einem Anspruch auf zeit­lich begrenz­te BU-Ren­te. In sei­nem Urteil bejah­te der BGH die­se Auf­fas­sung (Akten­zei­chen: XI ZR 132/09).

Urteil: Pfän­dungs­schutz für zeit­be­schränk­te Berufsunfähigkeitsrenten

Der BGH bezog in sei­nem Urteil den § 8d51c ZPO mit ein. Danach müs­sen Leis­tun­gen „lebens­lang“ gewährt wer­den, wenn sie pfänd­bar sein sol­len. Das Gericht berück­sich­tig­te aller­dings auch § 850b ZPO, wonach eine zeit­li­che Beschrän­kung bei Berufs­un­fä­hig­keits­ren­ten kei­ne Rol­le spielt. „Ren­ten, die wegen einer Ver­let­zung des Kör­pers oder der Gesund­heit zu ent­rich­ten sind“ gel­ten nach die­sem Gesetz gene­rell als nur bedingt pfändbar. 

Insol­venz­ver­wal­ter woll­te BU-Zah­lun­gen pfänden

Das Urteil bezieht sich auf den Fall eines Schuld­ners, der zuvor selb­stän­dig tätig war. Der Schuld­ner hat­te eine Ren­ten­ver­si­che­rung mit Ein­schluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ren­ten-Klau­sel abge­schlos­sen. Auf­grund die­ses Ver­tra­ges erhielt er bei Ein­tritt der Berufs­un­fä­hig­keit monat­lich 912 Euro, wobei die­se Zah­lung bis zum Jah­re 2020 befris­tet war. Nach Ein­tritt der Insol­venz for­der­te der Insol­venz­ver­wal­ter die Ver­si­che­rung auf, die Leis­tung nun­mehr an die Mas­se zu zah­len. Die Ver­si­che­rung wei­ger­te sich aller­dings. Sie argu­men­tier­te, dass Zah­lun­gen aus Berufs­un­fä­hig­keits­ren­ten dem Pfän­dungs­schutz unter­lä­gen. Sie woll­te des­halb wei­ter­hin direkt an den Ver­si­che­rungs­neh­mer leisten. 

Urteil stellt klar: Selb­stän­di­ge wer­den nicht benach­tei­ligt bei Berufsunfähigkeitsrenten

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied im Sin­ne des Ver­si­che­rungs­neh­mers und sei­ner Ver­si­che­rung. Im Urteil wur­de die Sache an das Beru­fungs­ge­richt zurück­über­wie­sen. Die ursprüng­li­che Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm aus dem Jahr 2009 wur­de auf­ge­ho­ben. Das OLG Hamm hat­te den Pfän­dungs­schutz zunächst abge­lehnt, da kei­ne „lebens­lan­ge“ Leis­tung vorliege. 

Auch zeit­lich beschränk­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­ten (ehe­mals) Selb­stän­di­ger unter­lie­gen also – wie bei Arbeit­neh­mern und Beam­ten – dem Pfän­dungs­schutz; die­ser Schutz gilt gene­rell inner­halb der all­ge­mei­nen Pfän­dungs­gren­zen. Die Gren­zen des Pfän­dungs­schut­zes wer­den in gewis­sen Abstän­den ange­passt und berück­sich­ti­gen auch die Zahl der unter­halts­pflich­ti­gen Fami­li­en­mit­glie­der. Nach fünf Jah­ren ohne Ver­än­de­rung könn­te frü­hes­tens im Juni 2011 wie­der eine Ände­rung die­ser Frei­gren­zen erfolgen. 

Nur die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te schützt vor star­ken Einbußen

Jeder, der pri­vat eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschließt, ver­si­chert das Wich­tigs­te, was er zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts besitzt: sei­ne Arbeits­kraft. Wer bei­spiels­wei­se auf­grund von Krank­heit, Unfall oder Kräf­te­schwund nicht mehr wie bis­her arbei­ten kann, muss mit dem Weg­fall sei­ner Ein­künf­te rech­nen. Nur eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te kann ihn dann schützen. 

Vom Staat ist im Ernst­fall wenig zu erwar­ten: Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te bzw. Erwerbs­min­de­rungs­ren­te fal­len in der Regel nied­rig aus und rei­chen nicht zur Siche­rung des Lebens­stan­dards. Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung besteht außer­dem auf der Mög­lich­keit, Ver­si­cher­te auf ande­re Tätig­kei­ten zu ver­wei­sen. Dann spielt der erlern­te Beruf plötz­lich kei­ne Rol­le mehr. Hin­zu kom­men die Ein­kom­mens­ein­bu­ßen. Eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te kann ein Ret­tungs­an­ker in der Not sein. Aber nicht jede ist gut. 

Die Tücken von Berufsunfähigkeitsversicherungen

Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen soll­ten sehr genau gele­sen wer­den. Oft steckt der Teu­fel im Detail. Schon ein klei­ner Absatz kann ver­hin­dern, dass der Kun­de im Ernst­fall die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te wirk­lich erhält. Eini­ge wich­ti­ge Punk­te, auf die jeder vor Ver­trags­ab­schluss ach­ten sollte: 

  • Beansprucht der Versicherer das Recht auf abstrakte Verweisung? Kann er also den Kunden auf andere Tätigkeiten verweisen (wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen)?
  • Bietet der Versicherer die Möglichkeit, die Beiträge der privaten BU-Versicherung im Laufe des Lebens an neue Gegebenheiten anzupassen? (Stichwort: Nachversicherungen)
  • Besteht auch ohne neue Gesundheitsprüfung ein Recht auf Dynamik der Versicherungsbeiträge?
  • Werden Selbständige darauf hingewiesen, dass im Versicherungsfall eine mögliche „Umorganisation“ beim Betriebsablauf geprüft wird? Damit wollen Versicherungen erreichen, dass Kunden doch noch weiter erwerbstätig bleiben können.

Eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ist fast zwin­gend nötig

Das Risi­ko einer Berufs­un­fä­hig­keit wird oft unter­schätzt. Wer jung und gesund ist, denkt nicht dar­an, dass sich alles ändern kann – mit einem Schlag. Dabei wird sta­tis­tisch gese­hen jeder Vier­te bis Fünf­te von Berufs­un­fä­hig­keit betroffen. 

Bei einem Kraft­fah­rer kann schon ein Band­schei­ben­vor­fall genü­gen, dass er sei­nen Beruf auf­ge­ben muss. Ein Sol­dat, der ein Fin­ger­ge­lenk ver­liert, kann dadurch bereits untaug­lich wer­den. Selb­stän­di­ge sind beson­ders gefähr­det, da sie nicht in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung sind und des­halb im Ernst­fall häu­fig mit lee­ren Hän­den daste­hen. Aber auch Stu­den­ten sind gut bera­ten, sich über die Absi­che­rung ihrer Arbeits­kraft früh­zei­tig Gedan­ken zu machen. 

Rei­chen denn die staat­li­chen Leis­tun­gen nicht aus?

Die Ren­ten­re­form 2001 brach­te für die meis­ten gesetz­lich Ren­ten­ver­si­cher­ten ein­schnei­den­de Ände­run­gen. Nur für die vor dem 1. 1. 1961 Gebo­re­nen gibt es noch eine staat­li­che Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Spä­ter Gebo­re­ne müs­sen den Gür­tel enger schnal­len: Im Leis­tungs­fall erhal­ten sie nur noch eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. In vol­ler Höhe wird die auch nur dann aus­ge­zahlt, wenn jemand nur noch weni­ger als drei Stun­den arbei­ten kann. Bei einer Arbeits­fä­hig­keit von drei bis sechs Stun­den gibt es ledig­lich die hal­be Erwerbsminderungsrente. 

Hin­zu kommt noch, dass die­se „neue“ Ren­te gegen­über der „alten“ staat­li­chen BU-Ren­teum rund 30 Pro­zent gekürzt wurde. 

Die­se Fak­ten erklä­ren, dass eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ein drin­gend not­wen­di­ger Bestand­teil der per­sön­li­chen Vor­sor­ge sein soll­te. Eine Bera­tung hier­zu kann von unab­hän­gi­gen Fach­leu­ten erfol­gen, die auch über die ange­spro­che­nen Tücken von BU-Ver­si­che­run­gen genau Bescheid wissen. 

Glos­sar: Was Ver­brau­cher zur Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te wis­sen sollten

Ver­brau­cher erhal­ten eine monat­li­che Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te, wenn sie berufs­un­fä­hig wer­den – falls sie sich mit einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) pri­vat abge­si­chert haben. Die Ver­si­che­rer zah­len die ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Beträ­ge bis zum ver­ein­bar­ten Alter, meist bis zum Beginn des regu­lä­ren Rentenalters. 

Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung leis­te­te bis 2001 eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Die­se schaff­te die Regie­rung bei der Ren­ten­re­form Anfang 2001 jedoch ab. Nun gilt: Vor 1961 Gebo­re­ne kön­nen eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te mit Berufs­schutz bean­tra­gen. Wer aber nach dem 1.1.1961 gebo­ren ist, genießt kei­nen gesetz­li­chen Berufs­schutz. Betrof­fe­ne erhal­ten also kein Geld, wenn sie noch eine ande­re Tätig­keit ver­rich­ten kön­nen als die zuletzt aus­ge­üb­te. Nur bei wirk­li­cher Erwerbs­un­fä­hig­keit haben “zu spät Gebo­re­ne” Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. 

Wie hoch soll­te die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te sein?

Wer auf die Ein­nah­men aus sei­ner Arbeits­kraft ange­wie­sen ist, kommt um den Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung also nicht her­um. Aber wie hoch soll­te die ver­ein­bar­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ausfallen? 

Ver­si­che­rungs­exper­ten emp­feh­len, eine monat­li­che Leis­tung zwi­schen 60 und 80 Pro­zent des der­zei­ti­gen Net­to­ein­kom­mens abzu­si­chern. Das reicht in der Regel für die not­wen­digs­ten lau­fen­den Aus­ga­ben. Um die Kos­ten einer Berufs­un­fä­hig­keits­po­li­ce im Rah­men zu hal­ten, soll­ten Ver­brau­cher aber auch ander­wei­ti­ge Ansprü­che prüfen. 

So besit­zen vie­le Arbeit­neh­mer eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung. Man­che ent­hält eine Zusatz­ver­si­che­rung für den BU-Fall. Auch berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­wer­ke bie­ten einen BU-Schutz an. Ärz­te, Apo­the­ker, Archi­tek­ten und ande­re Ange­hö­ri­ge frei­er Beru­fe infor­mie­ren sich am bes­ten bei ihrem Ver­sor­gungs­werk.

Um die sinn­vol­le Höhe sei­ner Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te zu ermit­teln, soll­te man auch berufs­un­ab­hän­gi­ge Ein­künf­te berück­sich­ti­gen. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Man­che Ver­si­che­rer legen eine Ober­gren­ze für die Ver­si­che­rungs­sum­me fest, zum Bei­spiel einen bestimm­ten Pro­zent­satz des Einkommens. 

Lässt sich die Höhe der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te nach­träg­lich ändern?

Gute Ver­trä­ge ermög­li­chen es, die Ren­ten­an­prü­che an ver­än­der­te Lebens­um­stän­de anzu­pas­sen, zum Bei­spiel mit­tels einer Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie. Hier kann der Ver­si­cher­te bei bestimm­ten Ereig­nis­sen (zum Bei­spiel Hei­rat) sei­ne Ver­si­che­rungs­sum­me ohne erneu­te Gesund­heits­prü­fung anheben. 

Wei­ter­hin kön­nen Ver­si­cher­te eine Bei­trags­dy­na­mik ver­ein­ba­ren. Dann erhö­hen sich jedes Jahr sowohl die Bei­trä­ge also auch die mög­li­che Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Die Dyna­mik kann bei­spiels­wei­se drei oder fünf Pro­zent jähr­lich betragen. 

So funk­tio­niert die Beitragsdynamik

Bei ver­nünf­ti­gen Berufs­un­fä­hig­keits­po­li­cen kön­nen Kun­den die Dyna­mik zeit­wei­se aus­set­zen. Nur so kön­nen Ver­brau­cher sicher­stel­len, dass ihnen die dyna­misch stei­gen­den Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht über den Kopf wach­sen. Bei vie­len Tari­fen kön­nen Kun­den bis zu zwei auf­ein­an­der fol­gen­de Dyna­mi­sie­rungs­schrit­te pau­sie­ren. Setzt man aller­dings drei Jah­re in Fol­ge aus, ist es Schluss mit der Dynamik. 

Beson­ders Pfif­fi­ge kön­nen die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te also auf dem gewünsch­ten Level hal­ten, indem sie immer wie­der ein- bis zwei­mal pau­sie­ren und anschlie­ßend wie­der min­des­tens eine Erhö­hung mit­ge­hen. Spät­s­tens mit dem 55. Lebens­jahr kann die Höhe der BU-Ren­te dann kon­stant blei­ben, und die Dyna­mik kom­plett gestoppt werden. 

Was ist eine Staffelregelung?

Die meis­ten Ver­trä­ge zah­len die Berufs­un­fä­hig­keis­ren­te, sobald die Berufs­un­fä­hig­keiteinen Grad von 50 Pro­zent erreicht. In Staf­fel­ver­trä­gen rich­tet sich der Zahl­be­trag dage­gen nach dem Grad der Berufsunfähigkeit. 

Bei­spiel: Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­sich­eurng leis­tet ab … 

  • 30-prozentiger Berufsunfähigkeit 30 Prozent der BU-Rente,
  • 50-prozentiger Berufsunfähigkeit 50 Prozent der BU-Rente,
  • 70-prozentiger Berufsunfähigkeit 100 Prozent der BU-Rente.

Die­ses Modell bie­tet Ver­si­cher­ten den Vor­teil, dass sie bereits bei weni­ger als 50 Pro­zent Berufs­un­fä­hig­keit eine Ren­te erhalten.

Muss man die BU-Ren­te versteuern?

Der Ertrags­an­teil der BU-Ren­te ist steu­er­pflich­tig. Die Höhe die­ses Anteils hängt davon ab, wie lan­ge die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung eine Ren­te zah­len muss. Fließt die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te zum Bei­spiel noch 2 Jah­re, beträgt der steu­er­pflich­ti­ge Anteil 5 Pro­zent. Hat der Ver­si­cher­te hin­ge­gen noch 25 Jah­re bis zum Ablauf des Leis­tungs­zeit­raums, so muss er 26 Pro­zent der BU-Ren­te ver­steu­ern. Das Finanz­amt rech­net den Ertrags­an­teil zum steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men hin­zu (es gilt der per­sön­li­che Steuersatz). 

Zusatz­po­li­ce kann Pfänd­bar­keit der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te verhindern

Leis­tun­gen aus Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen (BU) Selbst­stän­di­ger sind in Insol­venz­ver­fah­ren nicht immer als pri­va­te Ren­te geschützt. Unter­neh­mer soll­ten ihre BU daher so aus­wäh­len, dass sie den recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die Unpfänd­bar­keit genügt. Sicher­heit bie­ten Ver­si­che­run­gen ohne Lauf­zeit­be­gren­zung. Eine Alter­na­ti­ve dazu sind Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­run­gen (BUZ), wie sie etwa im Rah­men kapi­tal­ge­deck­ter Lebens­ver­si­che­run­gen ange­bo­ten werden. 

Eine her­kömm­li­che BU mit begrenz­ter Lauf­zeit bis zum Ren­ten­be­ginn ist für Selbst­stän­di­ge mit Risi­ken ver­bun­den. Bezieht der Ver­si­che­rungs­neh­mer dar­aus bei Berufs­un­fä­hig­keit eine Ren­te, ist die­se im Fall der Insol­venz pfänd­bar. Der Grund: Die Rege­lun­gen zur pfän­dungs­ge­schütz­ten Alters­vor­sor­ge Selbst­stän­di­ger bezie­hen sich allein auf regel­mä­ßi­ge, unge­fähr gleich­blei­ben­de und lebens­lan­ge Leis­tun­gen (§ 851c ZPO). Die­se Bedin­gun­gen erfüllt die BU nur dann, wenn sie eine Absi­che­rung auf Lebens­zeit bie­tet. Die gefor­der­te Kon­ti­nui­tät stellt auch eine BUZ her: Inner­halb eines Ver­trags­pa­kets wer­den hier direkt auf­ein­an­der­fol­gen­de Leis­tun­gen vereinbart. 

Recht­li­che Anfor­de­run­gen an unpfänd­ba­re Berufsunfähigkeitsrenten

Damit die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te unpfänd­bar bleibt, muss die BUZ bestimm­te ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Mit den recht­li­chen Anfor­de­run­gen hat sich der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer aktu­el­len Ent­schei­dung beschäf­tigt (Az. BHG IX ZR 132/09). Danach muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Haupt­ver­trag grund­sätz­lich auf sein Kapi­tal­wahl­recht ver­zich­ten. Nur so sei die gesetz­li­che For­de­rung nach einer regel­mä­ßi­gen Ren­ten­zah­lung erfüllt. 

Zugleich ver­lang­ten die Bun­des­rich­ter eine aus­ge­wo­ge­ne Rela­ti­on zwi­schen der Berufs­un­fä­hig­keits- und der Alters­ren­te. Im kon­kre­ten Fall ging es um einen Ver­trag, in dem der Ver­si­cher­te ein Anrecht auf ein Alters­ru­he­geld von 91 Euro im Monat hat­te. Sei­ne BU-Ren­te hin­ge­gen belief sich auf über 900 Euro. Hier­in sahen die Rich­ter kei­ne gleich­blei­ben­de Leis­tung, wie sie der § 851c ZPO vorschreibt. 

BUZ-Ren­te auch nach Rück­kauf der Hauptversicherung

In einem ande­ren Urteil aus jüngs­ter Zeit kipp­ten die Bun­des­rich­ter eine Klau­sel in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen von BUZ-Ver­trä­gen. Strit­tig war dabei nicht die Pfänd­bar­keit der pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung von Selbst­stän­di­gen. Viel­mehr ging es um die Fra­ge, ob Ansprü­che aus der BU-Zusatz­ver­si­che­rung auch nach der insol­venz­be­ding­ten Been­di­gung des Haupt­ver­trags bestehen. 

Die Asse­ku­ranz woll­te den Anspruch nur zuge­ste­hen, sofern die Berufs­un­fä­hig­keit wäh­rend der Lauf­zeit der Haupt­ver­si­che­rung fest­ge­stellt wor­den ist. Dar­in sah der BGH eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Kun­den und ver­bot ent­spre­chen­de Klau­seln in BUZ-Ver­trä­gen. Nach Been­di­gung der Haupt­ver­si­che­rung fest­ge­stell­te BUZ-Ansprü­che aus dem ver­si­cher­ten Zeit­raum bestehen fort, urteil­ten die Rich­ter (Az. BGH IV ZR 226/07).

Die Infor­ma­ti­ons­pflicht bleibt aller­dings wei­ter­hin beim Ver­brau­cher: Er soll­te die Ver­si­che­rung inner­halb von drei Mona­ten über sei­ne Berufs­un­fä­hig­keit in Kennt­nis set­zen. Sonst hat er kei­nen Anspruch auf eine rück­wir­kend gezahl­te BU-Ren­te.

Aus­zah­lung pri­va­ter Berufs­un­fä­hig­keits­ren­ten: Ver­si­che­rer prü­fen letz­te Beschäftigung

Wer berufs­un­fä­hig wird, muss dem Ver­si­che­rer nach­wei­sen, dass er der zuletzt kon­kret aus­ge­üb­ten Tätig­keit nicht mehr nach­ge­hen kann. Nur wem die­ser Nach­weis gelingt, erhält die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Hat der Ver­si­cher­te einen neu­en Arbeits­ver­trag unter­schrie­ben, aber den Job noch nicht ange­tre­ten, reicht dies für die Annah­me eines Berufs­wech­sels nicht aus. 

Wer wegen Krank­heit oder Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gung nicht mehr arbei­ten kann, weiß die Vor­zü­ge einer pri­va­ten Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te zu schät­zen. Die­se gewährt finan­zi­el­le Sicher­heit, wenn man den letz­ten Beruf in sei­ner kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung min­des­tens zu 50 Pro­zent nicht mehr aus­üben kann. Um einen Gerichts­pro­zess dar­über gewin­nen zu kön­nen, muss der Klä­ger die­ses kon­kret vor­tra­gen und es auch bewei­sen. Dar­an ist die Kla­ge eines Man­nes geschei­tert, die das Land­ge­richt Dort­mund mit Urteil vom 14.04.2010 (Az. 2 0 501/07)

Pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te trotz ärzt­li­chen Attests zu Recht abgelehnt

Zugrun­de lag fol­gen­der Fall: Der Klä­ger war bis zur Insol­venz in sei­nem Betrieb als Geschäfts­füh­rer tätig. Mit­te Juni 2006 wur­de er dann in einem ande­ren Unter­neh­men ein­ge­stellt. Er soll­te dort am 19.06.2006 als Maurer‑, Stahl­be­ton­bau- und Innen­aus­bau­meis­ter sowie ein­ge­tra­ge­ner Betriebs­lei­ter begin­nen. Sein Stun­den­lohn belief sich auf 65 Euro. Von Beginn an soll­te er einen Sub­un­ter­neh­me­r­auf­trag eigen­ver­ant­wort­lich betreu­en. Am ers­ten Tag erlitt er auf dem Weg zu sei­ner neu­en Beschäf­ti­gung einen Ver­kehrs­un­fall. Die­ser führ­te laut Beschei­ni­gung sei­nes Arz­tes dazu, dass er „für kör­per­li­che Arbei­ten zu 50 Pro­zent berufs­un­fä­hig“ wur­de. Sein Ver­si­che­rer wei­ger­te sich, die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te aus der bestehen­den Zusatz­ver­si­che­rung zu zah­len. Dies begrün­de­te er über­wie­gend damit, in sei­nem letz­ten Beruf als Geschäfts­füh­rer habe der Klä­ger ledig­lich kauf­män­ni­sche Auf­ga­ben erfüllt. 

Unter­zeich­ne­ter Arbeits­ver­trag nicht aus­rei­chend für Berufswechsel

Das Land­ge­richt war der­sel­ben Auf­fas­sung und ver­wei­ger­te dem Mann die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Der Ver­si­cher­te habe nicht bewie­sen, dass er berufs­un­fä­hig sei, sei­ne Behaup­tun­gen dazu sei­en unzu­rei­chend. Das Gericht stell­te klar, dass der zuletzt aus­ge­üb­te Beruf in sei­ner kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung ent­schei­dend sei. Die Rich­ter argu­men­tier­ten, dass kör­per­li­che Arbei­ten, wenn über­haupt, nur in ganz gerin­gem Umfang aus­ge­übt wor­den sei­en. Einen Berufs­wech­sel zu rein kör­per­li­cher Arbeit hin habe der Ver­si­cher­te noch nicht voll­zo­gen gehabt, da nur der Arbeits­ver­trag unter­zeich­net gewe­sen sei. Die neue Tätig­keit müs­se jedoch „auf­ge­nom­men und auch bereits für eine gewis­se Zeit aus­ge­übt wor­den sein“, so die Rich­ter. Nur dann kön­ne, bezo­gen auf die­sen neu­en Beruf, geprüft wer­den, ob er zukünf­tig noch aus­ge­übt wer­den kann. 

Ent­bin­dung von der Schwei­ge­pflicht ver­wei­gert — Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te versagt

Noch ist nichts end­gül­tig ent­schie­den. Auch wenn sie nach einem Beru­fungs­ur­teil zunächst kei­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te erhält, kann eine Jus­tiz­voll­zugs­be­am­tin dar­an noch etwas ändern. Dazu braucht sie ledig­lich Ärz­te, Ver­si­che­run­gen und Kran­ken­kas­se von der Schwei­ge­pflicht zu ent­bin­den. Aber gera­de das will sie nicht. 

Sowohl für pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rer als auch die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung lie­gen nun Urtei­le zur feh­len­den Ent­bin­dung von der Schwei­ge­pflicht vor. Die­se kann weit­rei­chen­de und kos­ten­spie­li­ge Kon­se­quen­zen für einen Ver­si­che­rungs­neh­mer haben: Will die­ser Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te bezie­hen, hat er eine ganz umfang­rei­che Befrei­ungs­er­klä­rung abzu­ge­ben. Nur so kann der in Anspruch genom­me­ne Ver­si­che­rer zwei­fels­frei prü­fen, ob der Ver­trag gül­tig und er zur Zah­lung ver­pflich­tet ist. 

Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te setzt Mit­wir­kung voraus

Der Fall: Im Jah­re 2001 schloss die Klä­ge­rin, eine Jus­tiz­voll­zugs­be­am­tin, eine fonds­ge­bun­de­ne Ren­ten­ver­si­che­rung mit Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung (BUZ) ab. Die zu beant­wor­ten­den Gesund­heits­fra­gen, bezo­gen auf die zurück­lie­gen­den fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung, hat­te sie alle ver­neint. 2007 bean­trag­te sie wegen Depres­sio­nen Leis­tun­gen aus ihrer Zusatz­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rer ver­lang­te von ihr die Ent­bin­dung aller Ärz­te, Per­so­nen­ver­si­che­rer und Kran­ken­kas­sen von der Schwei­ge­pflicht. Die Beam­tin hielt die­ses Ver­lan­gen für zu weit­rei­chend und leg­te ein Attest ihres Arz­tes sowie eine Bestä­ti­gung ihrer Kran­ken­kas­se vor. Danach hat­te die Klä­ge­rin in den fünf Jah­ren vor der Antrag­stel­lung kei­ner­lei psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen in Anspruch genom­men. Sie über­sand­te auch einen amts­ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­richt. Die Ver­si­che­rung ver­wei­ger­te die Zah­lung und berief sich dar­auf, die Beam­tin habe ihre ver­trag­li­che Mit­wir­kungs­pflicht verletzt. 

Inter­es­se des Ver­si­che­rers begrenzt infor­mel­le Selbstbestimmung

Genau so sah es das Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt (Az. 9 U 186/09). Es bestä­tig­te, dass die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te nicht fäl­lig sei, solan­ge die Beam­tin nicht aus­rei­chend Aus­kunft gebe. Die Ent­bin­dung von der Schwei­ge­pflicht zu ver­wei­gern, sah das Gericht als Ver­trags­ver­let­zung an. Die Ver­trags­ver­pflich­tun­gen gin­gen so weit, dass auch ande­re Per­so­nen­ver­si­che­rer und Kran­ken­kas­sen zur Aus­kunft ermäch­tigt wer­den müss­ten. Dass ein Arzt in dem Fünf­jah­res­zeit­raum nie­mals wegen der jetzt zur Debat­te ste­hen­den Krank­heit behan­delt habe, sei ohne Bedeu­tung. Der Ver­si­che­rer kön­ne im Fal­le der Leis­tungs­prü­fung her­aus­fin­den, ob bei Antrag­stel­lung alle Anga­ben kor­rekt gemacht wurden. 

Soll­te die Klä­ge­rin nun aus­rei­chend Aus­kunft ertei­len, läuft sie Gefahr, dass der Ver­trag wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung ange­foch­ten wird. 

BU-Ren­te

Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te – kurz „BU-Ren­te“ – steht in der Ver­si­che­rungs­spra­che für eine Ren­ten­zah­lung an Per­so­nen, die ihren Beruf wegen Krank­heit, Unfall oder Inva­li­di­tät dau­er­haft nicht mehr aus­üben können. 

Tarif-Check: Die bes­ten BU-Tari­fe im Vergleich

Nur Per­so­nen, die vor dem 2.1.1961 gebo­ren wur­den, haben Anspruch auf eine BU-Ren­te aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Spä­ter Gebo­re­ne kön­nen allen­falls – unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen – eine Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung beantragen. 

Wäh­rend die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te nur vor­sieht, wenn auch in bran­chen­frem­den Beru­fen kei­ne (Teilzeit-)Beschäftigung mehr mög­lich ist, leis­ten pri­va­te Ver­si­che­rer in der Regel auch dann, wenn (theo­re­tisch) noch eine Beschäf­ti­gung in einem ande­ren Beruf mög­lich ist.