Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil der deutschen Sozialversicherung. Ihr gesetzlicher Auftrag ist es, „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern“ (§1 SGB V).
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze sind in der GKV ebenso pflichtversichert wie Renten- oder Arbeitslosengeldempfänger. Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, Selbstständige, Beamte und Studenten können sich hingegen freiwillig in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern.
Alle gesetzlich Versicherten haben gemäß Sozialgesetzbuch (§12 SGB V) grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch. Zusätzliche Leistungen im Krankenhaus, beim Zahnarzt oder generell bei Behandlungen sind nur über Ergänzungs- bzw. Krankenzusatzversicherungen versicherbar.
Die Krankenkassen in Deutschland sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV). Sie unterstehen der Aufsicht von Bund und Ländern, sind aber organisatorisch und finanziell unabhängig.
Zu den wichtigsten Kassenarten zählen Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK) und Ersatzkassen (EK). Ein Wechsel zwischen den Krankenkassen ist seit Einführung des freien Kassenwahlrechts im Jahr 1996 möglich.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden größtenteils im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben. Im Gegensatz dazu können die Träger der privaten Krankenversicherung (PKV) ihr Leistungsangebot frei gestalten. Während die PKV an die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten dauerhaft gebunden ist, existiert eine derartige Leistungsgarantie in der GKV nicht.