Fami­li­en­ver­si­che­rung

Die Fami­li­en­ver­si­che­rung wird PKV-Ver­si­cher­ten häu­fig verwehrt

Fami­li­en ken­nen häu­fig das Pro­blem: Der eine Ehe­part­ner ist gesetz­lich ver­si­chert, der ande­re (bes­ser Ver­die­nen­de) in der PKV. Die Kin­der dür­fen aber nicht in der Fami­li­en­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se mit­ver­si­chert wer­den. Unge­recht, sag­te eine betrof­fe­ne Ehe­frau und erhob Ver­fas­sungs­be­schwer­de. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aber ließ die Beschwer­de nicht zu. 

Der Frau erschien die jet­zi­ge Rege­lung unge­recht. Sie sieht eine Bevor­zu­gung unver­hei­ra­tet zusam­men­le­ben­der Paa­re. Dort kann näm­lich der gesetz­lich ver­si­cher­te Part­ner die Kin­der in der kos­ten­lo­sen Fami­li­en­ver­si­che­rung mit­ver­si­chern. Sie for­der­te eine Mög­lich­keit, auch ihre vier Kin­der dort unter­zu­brin­gen. Ihrer Mei­nung nach dür­fe es nicht so sein, dass in die­ser Sache Ver­hei­ra­te­te gegen­über Unver­hei­ra­te­ten benach­tei­ligt werden. 

Gut ver­die­nen­des PKV-Mit­glied muss Kin­der mit­ver­si­chern – auch wenn Ehe­part­ner Kas­sen­mit­glied ist

Der Tat­be­stand war klar: Der Ehe­mann ver­dien­te als Rechts­an­walt mehr als die Ehe­frau. Er war in der PKV ver­si­chert, sie dage­gen pflicht­ver­si­chert. Nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten durf­te sie die vier Kin­der nicht kos­ten­los in einer Fami­li­en­ver­si­che­rungmit­ver­si­chern; statt­des­sen muss­te der Ehe­mann die Ver­si­che­rung für alle vier Kin­der über­neh­men – in der für Kin­der kos­ten­pflich­ti­gen PKV. Die Frau moch­te nicht ein­se­hen, dass die „nor­ma­le“ Fami­lie ekla­tan­te Nach­tei­le hin­zu­neh­men hat gegen­über Unverheirateten. 

In die­sem Punkt stell­te sich das Ver­fas­sungs­ge­richt aller­dings nach wie vor stur. Schon 2003 hat­ten die höchs­ten Rich­ter ent­schie­den, dass die unter­schied­li­che Behand­lung ver­hei­ra­te­ter und unver­hei­ra­te­ter Paa­re in die­sem Zusam­men­hang ver­fas­sungs­ge­mäß ist. In der Tat sei­en zwar dabei Ver­hei­ra­te­te etwas schlech­ter gestellt; ande­rer­seits könn­ten die Kas­sen­bei­trä­ge der Kin­der bei der Ein­kom­mens­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Außer­dem sei es den Kas­sen nicht zumut­bar, dass sie stän­dig die Lebens­ver­hält­nis­se unver­hei­ra­te­ter Paa­re über­prüf­ten. Schluss­end­lich ver­sto­ße die gel­ten­de Rege­lung nicht gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz, ver­bun­den mit dem Grund­recht auf Ehe und Familie. 

Vier Bedin­gun­gen füh­ren zum Aus­schluss der Familienversicherung

Nicht alle Ehe­paa­re wer­den von der Fami­li­en­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen. Neben dem Sta­tus „ver­hei­ra­tet“ und der Mit­glied­schaft eines Eltern­teils in der PKV spielt das Ein­kom­men eine Rol­le: Zum Einen muss der PKV-Ver­si­cher­te mehr als der gesetz­lich Ver­si­cher­te ver­die­nen, zum Ande­ren muss er monat­lich mehr als 4.125 Euro brut­to nach Hau­se brin­gen. Trifft eine die­ser Bedin­gun­gen nicht zu, sind die Eltern aus dem Schnei­der: Sie kön­nen ihre Kin­der in die­sem Fall in die Fami­li­en­ver­si­che­rung mit ein­be­zie­hen. Zumin­dest dann sind sie zwei­fels­oh­ne nicht schlech­ter gestellt als unver­hei­ra­te­te Paa­re. In allen ande­ren Fäl­len dürf­te der neu­er­li­che Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts noch bei man­chen für Unmut sor­gen (Beschluss 14.6.2011, Az.: 1 BvR 429/11).

Fami­li­en­ver­si­che­rung: Fak­ten, Urtei­le und Nachrichten

Die bei­trags­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung ist nach dem fünf­ten Sozi­al­ge­setz­buch (§10 SGB V) für Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner, die Kin­der von Mit­glie­dern sowie die Kin­der von fami­li­en­ver­si­cher­ten Kin­dern möglich. 

Die Fami­li­en­ver­si­che­rung ist an Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Ins­be­son­de­re müs­sen die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland haben. Auch dür­fen Ein­kom­mens­gren­zen (z.B. 400 €-Gren­ze bei Mini­jobs) allen­falls tem­po­rär über­schrit­ten werden. 

Die bei­trags­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung von Kin­dern ist zudem an Alters­gren­zen gebun­den. Voll­jäh­ri­ge Kin­der in Aus­bil­dung kön­nen maxi­mal bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jah­res fami­li­en­ver­si­chert blei­ben, es sei denn, die Aus­bil­dung wur­de durch ein soziales/ öko­lo­gi­sche Jahr, Zivil- oder frei­wil­li­gen Wehr­dienst unterbrochen. 

Unter bestimm­ten Bedin­gun­gen müs­sen Eltern eine eige­ne Kran­ken­ver­si­che­rung für ihre Kin­der abschlie­ßen, ins­be­son­de­re wenn der mit den Kin­dern ver­wand­te Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner des gesetz­lich Ver­si­cher­ten nicht Mit­glied einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­seist, sein Gesamt­ein­kom­men regel­mä­ßig im Monat ein Zwölf­tel der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­steigt und regel­mä­ßig höher als das Gesamt­ein­kom­men des Mit­glieds ist. 

Kin­der in der PKV: Lohnt sich das?

Die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) ist mit vie­len Vor­tei­len ver­bun­den. Aber eines bie­tet sie nicht: eine kos­ten­lo­se Fami­li­en­ver­si­che­rung. Das ist in einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se anders: Hier sind Kin­der ohne zusätz­li­chen Bei­trag mitversichert. 

Vie­le Ange­stell­te war­ten nur auf den einen Moment, in dem sie end­lich in die PKV wech­seln dür­fen. Das ist dann der Fall, wenn ihr Ein­kom­men die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze über­schrei­tet. Dann end­lich dür­fen sie sich pri­vat ver­si­chern, wenn sie eine PKV fin­den, die sie auf­nimmt. Sind aber Kin­der im Spiel, dann fällt die Ent­schei­dung nicht ganz so leicht. Sie zah­len in der PKV näm­lich einen eige­nen Bei­trag, der je nach Tarif und Leis­tun­gen zwi­schen 70 und 130 Euro lie­gen kann. 

Kin­der: Je mehr des­to weni­ger lohnt sich ein Wechsel

Gera­de für ehe­mals gesetz­lich Ver­si­cher­te ist das unge­wohnt, waren ihre Kin­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung doch immer kos­ten­los mit­ver­si­chert. Daher soll­ten gera­de Fami­li­en mit meh­re­ren Kin­dern gut rech­nen, ob sich ein Wech­sel über­haupt lohnt. Sind drei oder vier Kin­der im Spiel, kann es schnell ver­hält­nis­mä­ßig teu­er wer­den. Hier ist also guter Rat bzw. gute Bera­tung teuer. 

PKV: Beam­te ent­schei­den sich in der Regel dafür

Etwas leich­ter ist da die Ent­schei­dung für Beam­te. Sie erhal­ten in der Regel Bei­hil­fe, so dass für sie die PKV letzt­lich nicht ganz so teu­er wird. In der Fol­ge ist es in Deutsch­land gang und gäbe, dass Beam­ten-Fami­li­en samt Kin­der kom­plett in der PKV ver­si­chert sind. Ange­stell­te über­le­gen da schon eher und für Selbst­stän­di­ge gel­ten ohne­hin ande­re Regeln. Sie kön­nen sich ohne­hin pri­vat ver­si­chern – unab­hän­gig vom Ein­kom­men. Und für alle gilt: Ob es sich am Ende gelohnt hat zu wech­seln, zeigt vor allem die nicht vor­aus­seh­ba­re Kran­ken­ge­schich­te der kom­men­den Jah­re. Inso­fern spie­len Unsi­cher­heits­fak­to­ren immer mit. 

Fami­li­en­ver­si­che­rung wur­de höchst­rich­ter­lich eingeschränkt

Durch ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts in Kas­sel hat die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung an Attrak­ti­vi­tät ver­lo­ren. Die Fami­li­en­ver­si­che­rung – das Haupt­ar­gu­ment für vie­le Arbeit­neh­mer, nicht zu den Pri­va­ten zu wech­seln – wur­de eingeschränkt. 

Ein Fami­li­en­mit­glied ver­dient das Geld, alle ande­ren pro­fi­tie­ren von einer kos­ten­lo­sen Fami­li­en­ver­si­che­rung. Das gilt auch für den Nicht-Erwerbs­tä­ti­gen Ehe­part­ner. Die­ser Grund­satz war über Jahr­zehn­te das wich­tigs­te Argu­ment für gut ver­die­nen­de Fami­li­en, sich wei­ter­hin gesetz­lich zu ver­si­chern, obwohl auf­grund des Errei­chens der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze eine ande­re Opti­on – ein Wech­sel in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung – mög­lich gewe­sen wäre. 

Weit rei­chen­de Fol­gen: Pri­va­te Alters­ren­te wird angerechnet

Mit der höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dung aus Kas­sel, wur­de die­ser Grund­satz jetzt ein­ge­schränkt – kon­kret für zwei Per­so­nen­grup­pen: Wenn der mit­ver­si­cher­te Ehe­part­ner näm­lich eine in Monats­ra­ten bezahl­te Abfin­dung emp­fängt, dann gilt das als Ein­kom­men und schließt eine „Kran­ken­mit­ver­si­che­rung“ über den Haupt­ver­si­cher­ten aus. Die­ser Fall wird wei­ter die Aus­nah­me blei­ben, da Abfin­dungs­emp­fän­ger eher sel­ten sind. Aber das Gericht schloss auch Emp­fän­ger pri­va­ter Alters­ren­ten in sein Urteil mit ein. Und damit wird der Rich­ter­spruch weit rei­chen­de Fol­gen haben. 

Pri­va­te Ren­te über 350 Euro? Fami­li­en­ver­si­che­rung nicht möglich

In den ent­schie­de­nen Fäl­len ging es um eine monat­lich ent­rich­te­te Abfin­dung in Höhe von jeweils 2.300 Euro, die anzu­rech­nen ist und die Fami­li­en­ver­si­che­rung ver­hin­dert. Und es ging um einen Ren­ten­emp­fän­ger, der monat­lich von sei­ner pri­va­ten Ver­si­che­rung 386 Euro in Emp­fang nahm. Inter­es­san­ter­wei­se hat­ten die Vor­in­stan­zen anders ent­schie­den und die­ses Ein­kom­men nicht ange­rech­net. Die Ein­kom­mens­gren­ze liegt im Übri­gen bei 350 Euro. Nur unter­halb die­ses Wer­tes ist eine Fami­li­en­ver­si­che­rung mög­lich. Sicher wird der eine oder ande­re die­se Tat­sa­che beim Abschluss sei­nes Alters­vor­sor­ge-Ver­tra­ges in Zukunft berücksichtigen. 

Kei­ne Fami­li­en­ver­si­che­rung mehr für Zweitfrauen

In Deutsch­land ist die Viel­ehe ver­bo­ten, trotz­dem wur­den Zweit- und Dritt­frau­en bis­her pro­blem­los in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung fami­li­en­ver­si­chert. Die­se kurio­se Pra­xis steht jetzt vor dem Aus. 

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um und die Spit­zen­ver­bän­de der Kran­ken­kas­sen haben sich geei­nigt, die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen des Sozi­al­ge­setz­bu­ches künf­tig restrik­ti­ver aus­zu­le­gen. Bis­her wur­den Zweit- oder Dritt­frau­en trotz des Ver­bots der Poly­ga­mie bei ihrem Ehe­mann mit­ver­si­chert. Ab April soll damit Schluss sein. 

Kein Anspruch auf Fami­li­en­ver­si­che­rung ab April

Bis­her hat­ten die Juris­ten des Bun­des­so­zi­al­mi­nis­te­ri­ums eine grund­le­gend ande­re Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten, als sie nun gel­ten soll. Nach dem Bericht eines Nach­rich­ten­ma­ga­zins hat­te der zustän­di­ge Mit­ar­bei­ter auf eine Bür­ger­an­fra­ge hin noch im Som­mer ver­gan­ge­nen Jah­res geschrie­ben, dass die bei­trags­freie Fami­li­en­ver­si­che­rungpoly­ga­mer Ehen recht­lich nicht zu bean­stan­den sei. Auch die Kran­ken­kas­sen haben Zweit- oder Dritt­frau­en bis­her pro­blem­los mit­ver­si­chert, wenn die Ehe im Aus­land rechts­gül­tig geschlos­sen wor­den war. 

Frei­wil­li­ge oder pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Zweitfrauen

Künf­tig sol­len in Deutsch­land leben­de Zweit­frau­en auch dann nicht mehr in die Fami­li­en­ver­si­che­rung kön­nen, wenn die Erst­frau im Aus­land lebt. Bis­her fami­li­en­ver­si­cher­te Zweit­frau­en sol­len als frei­wil­li­ge Mit­glie­der in der Kran­ken­ver­si­che­rung bei­trags­pflich­tig wer­den. Neu­en Ehe­part­ne­rin­nen bleibt nur die pri­va­te Versicherung. 

Fami­li­en­ver­si­che­rung auf dem Prüf­stand der Koalitionäre

Nach Infor­ma­tio­nen der Ber­li­ner Zei­tung erwä­gen die Ver­hand­lungs­part­ner der Koali­ti­ons­ge­sprä­che eine Ein­schrän­kung der kos­ten­lo­sen Fami­li­en­ver­si­che­rung. Betrof­fen davon wären Haus­hal­te mit nur einem, dafür aber sehr hohem Einkommen. 

Es ist seit Jah­ren so: Kin­der und nicht arbei­ten­de Ehe­part­ner sind kos­ten­los in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert. Die mit­ver­si­cher­ten Ehe­part­ner gut ver­die­nen­der Per­so­nen sind nun in das Visier der Gesund­heits­exper­ten in den Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen zwi­schen Uni­on und SPD gera­ten. Dabei wird die Tat­sa­che ange­pran­gert, dass deut­lich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze lie­gen­de Gehäl­ter den Ehe­part­ner mit­ver­si­chern, der Bei­trag aber trotz­dem durch die Bemes­sungs­gren­ze beschnit­ten wird. Ehe­paa­re mit zwei berufs­tä­ti­gen Part­nern, die in der Sum­me genau­so viel ver­die­nen, aber als Ein­zel­per­so­nen unter der Bemes­sungs­gren­ze lie­gen, zah­len dage­gen beide. 

Gesund­heits­kas­sen wür­den fünf Mil­li­ar­den Euro mehr einnehmen

Und genau hier wol­len die Koali­tio­nä­re anset­zen: Es ist geplant, das eine Ein­kom­men des allein ver­die­nen­den Ehe­part­ners rein rech­ne­risch auf bei­de Part­ner zu ver­tei­len. Ein Monats­ein­kom­men von bei­spiels­wei­se 8.000 Euro wür­de so auf zwei­mal 4.000 Euro ver­teilt wer­den. Dadurch ent­ste­hen zwei Gehäl­ter, die bei­de bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (sie liegt in 2006 vor­aus­sicht­lich bei 3.562,50 Euro im Monat) voll mit Kran­ken­kas­sen­bei­trä­gen belas­tet wür­den. Im Moment zahlt die­ser Haus­halt nur exakt die Hälf­te davon in die Gesund­heits- kas­sen ein. Die Ein­nah­men in der Kran­ken­ver­si­che­rung wür­den nach einer Stu­die des Insti­tuts für Gesund­heits- und Sozi­al­for­schung dadurch um fünf Mrd. Euro jähr­lich steigen. 

Kos­ten­lo­se Mit­ver­si­che­rung von Kin­dern unumstritten

Die kos­ten­lo­se Mit­ver­si­che­rung von Fami­li­en­mit­glie­dern in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung — die so genann­te Fami­li­en­ver­si­che­rung — wird einer aktu­el­len Erhe­bung zufol­ge von der Bevöl­ke­rung nicht unein­ge­schränkt unter­stützt. Das zeigt der “Gesund­heits­mo­ni­tor” der Ber­tels­mann Stif­tung. Laut Stu­die fin­den es nur 52 Pro­zent der Deut­schen gerecht, wenn ein erwerbs­lo­ser Ehe­part­ner, der kei­ne Kin­der betreut, über sei­nen Lebens­ge­fähr­ten bei­trags­frei kran­ken­ver­si­chert ist. Liegt aller­dings ein Erzie­hungs­auf­trag vor, steigt die Zustim­mung auf 91 Pro­zent. Die bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung von Kin­dern ist in der Bevöl­ke­rung dage­gen voll­kom­men unum­strit­ten: 96 Pro­zent hal­ten das für gerecht, berich­tet der Infor­ma­ti­ons­dienst Wis­sen­schaft in einer aktu­el­len Mitteilung. 

Was Eltern beim Wech­sel in die PKV beach­ten müssen

Die­se Rech­nung ist für Allein­ste­hen­de ein­fach: Ein Wech­sel in die PKV bringt in der Regel güns­ti­ge­re Bei­trä­ge und bes­se­re Leis­tun­gen mit sich. Wer gesund ist, der kann die Ange­bo­te der PKV nahe­zu beden­ken­los anneh­men. Nicht ganz so ein­fach ist die Rech­nung hin­ge­gen für jene, die eine Fami­lie grün­den wol­len oder bereits Fami­li­en­va­ter oder ‑mut­ter sind. 

Was vie­le nicht wis­sen: In der PKV gibt es kei­ne bei­trags­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung – im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se. Kin­der von pri­vat ver­si­cher­ten Ange­stell­ten oder Selbst­stän­di­gen, deren Ein­kom­men über der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt, benö­ti­gen daher eine selbst­stän­di­ge Kran­ken­ver­si­che­rung. Die­ser Ver­si­che­rungs­schutz schlägt, je nach Kran­ken­ver­si­che­rer und den gewähl­ten tarif­li­chen Leis­tun­gen, mit monat­lich etwa 70 bis 130 Euro pro Kind zu Buche. Ein hüb­sches Sümm­chen, das den Bei­trags­vor­teil der PKV deut­lich schmä­lert. Doch – wen wundert’s – auch hier gibt es Ausnahmen. 

Die bei­trags­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung für Kin­der ist mög­lich, wenn …

Kin­der von Pri­vat­ver­si­cher­ten müs­sen nicht in jedem Fall selb­stän­dig ver­si­chert wer­den: Die Ver­si­che­rung im Rah­men der bei­trags­frei­en Fami­li­en­ver­si­che­rung des Ehe­gat­ten ist gemäß Sozi­al­ge­setz­buch dann möglich, 

  • wenn das Einkommen des Privatversicherten unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, was bei Selbständigen durchaus nicht selten vorkommt,
  • oder wenn das Einkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten höher als das Einkommen des privat versicherten Ehegatten ist.

Beam­te mit Kin­dern wäh­len meist die PKV

Deut­lich ein­fa­cher haben es da die Staats­die­ner: Sie erhal­ten in der Regel eine Bei­hil­fevon ihrem Dienst­herrn, sodass für sie die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung deut­lich güns­ti­ger ist als für Ange­stell­te oder Selbst­stän­di­ge. Kein Wun­der also, dass Beam­te sich und ihre Kin­der in der Regel in der PKV wiederfinden. 

Fazit: Beam­te sind fein raus. Gera­de für Ange­stell­te und Selb­stän­di­ge gilt jedoch auch hier, dass Kin­der zwar das Leben, nicht aber das Porte­mon­naie der Eltern bereichern.