Die Familienversicherung wird PKV-Versicherten häufig verwehrt
Familien kennen häufig das Problem: Der eine Ehepartner ist gesetzlich versichert, der andere (besser Verdienende) in der PKV. Die Kinder dürfen aber nicht in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden. Ungerecht, sagte eine betroffene Ehefrau und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht aber ließ die Beschwerde nicht zu.
Der Frau erschien die jetzige Regelung ungerecht. Sie sieht eine Bevorzugung unverheiratet zusammenlebender Paare. Dort kann nämlich der gesetzlich versicherte Partner die Kinder in der kostenlosen Familienversicherung mitversichern. Sie forderte eine Möglichkeit, auch ihre vier Kinder dort unterzubringen. Ihrer Meinung nach dürfe es nicht so sein, dass in dieser Sache Verheiratete gegenüber Unverheirateten benachteiligt werden.
Gut verdienendes PKV-Mitglied muss Kinder mitversichern – auch wenn Ehepartner Kassenmitglied ist
Der Tatbestand war klar: Der Ehemann verdiente als Rechtsanwalt mehr als die Ehefrau. Er war in der PKV versichert, sie dagegen pflichtversichert. Nach den gesetzlichen Vorschriften durfte sie die vier Kinder nicht kostenlos in einer Familienversicherungmitversichern; stattdessen musste der Ehemann die Versicherung für alle vier Kinder übernehmen – in der für Kinder kostenpflichtigen PKV. Die Frau mochte nicht einsehen, dass die „normale“ Familie eklatante Nachteile hinzunehmen hat gegenüber Unverheirateten.
In diesem Punkt stellte sich das Verfassungsgericht allerdings nach wie vor stur. Schon 2003 hatten die höchsten Richter entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung verheirateter und unverheirateter Paare in diesem Zusammenhang verfassungsgemäß ist. In der Tat seien zwar dabei Verheiratete etwas schlechter gestellt; andererseits könnten die Kassenbeiträge der Kinder bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Außerdem sei es den Kassen nicht zumutbar, dass sie ständig die Lebensverhältnisse unverheirateter Paare überprüften. Schlussendlich verstoße die geltende Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, verbunden mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie.
Vier Bedingungen führen zum Ausschluss der Familienversicherung
Nicht alle Ehepaare werden von der Familienversicherung ausgeschlossen. Neben dem Status „verheiratet“ und der Mitgliedschaft eines Elternteils in der PKV spielt das Einkommen eine Rolle: Zum Einen muss der PKV-Versicherte mehr als der gesetzlich Versicherte verdienen, zum Anderen muss er monatlich mehr als 4.125 Euro brutto nach Hause bringen. Trifft eine dieser Bedingungen nicht zu, sind die Eltern aus dem Schneider: Sie können ihre Kinder in diesem Fall in die Familienversicherung mit einbeziehen. Zumindest dann sind sie zweifelsohne nicht schlechter gestellt als unverheiratete Paare. In allen anderen Fällen dürfte der neuerliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts noch bei manchen für Unmut sorgen (Beschluss 14.6.2011, Az.: 1 BvR 429/11).
Familienversicherung: Fakten, Urteile und Nachrichten
Die beitragsfreie Familienversicherung ist nach dem fünften Sozialgesetzbuch (§10 SGB V) für Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern möglich.
Die Familienversicherung ist an Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere müssen die Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Auch dürfen Einkommensgrenzen (z.B. 400 €-Grenze bei Minijobs) allenfalls temporär überschritten werden.
Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zudem an Altersgrenzen gebunden. Volljährige Kinder in Ausbildung können maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert bleiben, es sei denn, die Ausbildung wurde durch ein soziales/ ökologische Jahr, Zivil- oder freiwilligen Wehrdienst unterbrochen.
Unter bestimmten Bedingungen müssen Eltern eine eigene Krankenversicherung für ihre Kinder abschließen, insbesondere wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des gesetzlich Versicherten nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasseist, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Kinder in der PKV: Lohnt sich das?
Die private Krankenversicherung (PKV) ist mit vielen Vorteilen verbunden. Aber eines bietet sie nicht: eine kostenlose Familienversicherung. Das ist in einer gesetzlichen Krankenkasse anders: Hier sind Kinder ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
Viele Angestellte warten nur auf den einen Moment, in dem sie endlich in die PKV wechseln dürfen. Das ist dann der Fall, wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Dann endlich dürfen sie sich privat versichern, wenn sie eine PKV finden, die sie aufnimmt. Sind aber Kinder im Spiel, dann fällt die Entscheidung nicht ganz so leicht. Sie zahlen in der PKV nämlich einen eigenen Beitrag, der je nach Tarif und Leistungen zwischen 70 und 130 Euro liegen kann.
Kinder: Je mehr desto weniger lohnt sich ein Wechsel
Gerade für ehemals gesetzlich Versicherte ist das ungewohnt, waren ihre Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung doch immer kostenlos mitversichert. Daher sollten gerade Familien mit mehreren Kindern gut rechnen, ob sich ein Wechsel überhaupt lohnt. Sind drei oder vier Kinder im Spiel, kann es schnell verhältnismäßig teuer werden. Hier ist also guter Rat bzw. gute Beratung teuer.
PKV: Beamte entscheiden sich in der Regel dafür
Etwas leichter ist da die Entscheidung für Beamte. Sie erhalten in der Regel Beihilfe, so dass für sie die PKV letztlich nicht ganz so teuer wird. In der Folge ist es in Deutschland gang und gäbe, dass Beamten-Familien samt Kinder komplett in der PKV versichert sind. Angestellte überlegen da schon eher und für Selbstständige gelten ohnehin andere Regeln. Sie können sich ohnehin privat versichern – unabhängig vom Einkommen. Und für alle gilt: Ob es sich am Ende gelohnt hat zu wechseln, zeigt vor allem die nicht voraussehbare Krankengeschichte der kommenden Jahre. Insofern spielen Unsicherheitsfaktoren immer mit.
Familienversicherung wurde höchstrichterlich eingeschränkt
Durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel hat die gesetzliche Krankenversicherung an Attraktivität verloren. Die Familienversicherung – das Hauptargument für viele Arbeitnehmer, nicht zu den Privaten zu wechseln – wurde eingeschränkt.
Ein Familienmitglied verdient das Geld, alle anderen profitieren von einer kostenlosen Familienversicherung. Das gilt auch für den Nicht-Erwerbstätigen Ehepartner. Dieser Grundsatz war über Jahrzehnte das wichtigste Argument für gut verdienende Familien, sich weiterhin gesetzlich zu versichern, obwohl aufgrund des Erreichens der Versicherungspflichtgrenze eine andere Option – ein Wechsel in die private Krankenversicherung – möglich gewesen wäre.
Weit reichende Folgen: Private Altersrente wird angerechnet
Mit der höchstrichterlichen Entscheidung aus Kassel, wurde dieser Grundsatz jetzt eingeschränkt – konkret für zwei Personengruppen: Wenn der mitversicherte Ehepartner nämlich eine in Monatsraten bezahlte Abfindung empfängt, dann gilt das als Einkommen und schließt eine „Krankenmitversicherung“ über den Hauptversicherten aus. Dieser Fall wird weiter die Ausnahme bleiben, da Abfindungsempfänger eher selten sind. Aber das Gericht schloss auch Empfänger privater Altersrenten in sein Urteil mit ein. Und damit wird der Richterspruch weit reichende Folgen haben.
Private Rente über 350 Euro? Familienversicherung nicht möglich
In den entschiedenen Fällen ging es um eine monatlich entrichtete Abfindung in Höhe von jeweils 2.300 Euro, die anzurechnen ist und die Familienversicherung verhindert. Und es ging um einen Rentenempfänger, der monatlich von seiner privaten Versicherung 386 Euro in Empfang nahm. Interessanterweise hatten die Vorinstanzen anders entschieden und dieses Einkommen nicht angerechnet. Die Einkommensgrenze liegt im Übrigen bei 350 Euro. Nur unterhalb dieses Wertes ist eine Familienversicherung möglich. Sicher wird der eine oder andere diese Tatsache beim Abschluss seines Altersvorsorge-Vertrages in Zukunft berücksichtigen.
Keine Familienversicherung mehr für Zweitfrauen
In Deutschland ist die Vielehe verboten, trotzdem wurden Zweit- und Drittfrauen bisher problemlos in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Diese kuriose Praxis steht jetzt vor dem Aus.
Das Bundesgesundheitsministerium und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich geeinigt, die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches künftig restriktiver auszulegen. Bisher wurden Zweit- oder Drittfrauen trotz des Verbots der Polygamie bei ihrem Ehemann mitversichert. Ab April soll damit Schluss sein.
Kein Anspruch auf Familienversicherung ab April
Bisher hatten die Juristen des Bundessozialministeriums eine grundlegend andere Rechtsauffassung vertreten, als sie nun gelten soll. Nach dem Bericht eines Nachrichtenmagazins hatte der zuständige Mitarbeiter auf eine Bürgeranfrage hin noch im Sommer vergangenen Jahres geschrieben, dass die beitragsfreie Familienversicherungpolygamer Ehen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch die Krankenkassen haben Zweit- oder Drittfrauen bisher problemlos mitversichert, wenn die Ehe im Ausland rechtsgültig geschlossen worden war.
Freiwillige oder private Krankenversicherung für Zweitfrauen
Künftig sollen in Deutschland lebende Zweitfrauen auch dann nicht mehr in die Familienversicherung können, wenn die Erstfrau im Ausland lebt. Bisher familienversicherte Zweitfrauen sollen als freiwillige Mitglieder in der Krankenversicherung beitragspflichtig werden. Neuen Ehepartnerinnen bleibt nur die private Versicherung.
Familienversicherung auf dem Prüfstand der Koalitionäre
Nach Informationen der Berliner Zeitung erwägen die Verhandlungspartner der Koalitionsgespräche eine Einschränkung der kostenlosen Familienversicherung. Betroffen davon wären Haushalte mit nur einem, dafür aber sehr hohem Einkommen.
Es ist seit Jahren so: Kinder und nicht arbeitende Ehepartner sind kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Die mitversicherten Ehepartner gut verdienender Personen sind nun in das Visier der Gesundheitsexperten in den Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD geraten. Dabei wird die Tatsache angeprangert, dass deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Gehälter den Ehepartner mitversichern, der Beitrag aber trotzdem durch die Bemessungsgrenze beschnitten wird. Ehepaare mit zwei berufstätigen Partnern, die in der Summe genauso viel verdienen, aber als Einzelpersonen unter der Bemessungsgrenze liegen, zahlen dagegen beide.
Gesundheitskassen würden fünf Milliarden Euro mehr einnehmen
Und genau hier wollen die Koalitionäre ansetzen: Es ist geplant, das eine Einkommen des allein verdienenden Ehepartners rein rechnerisch auf beide Partner zu verteilen. Ein Monatseinkommen von beispielsweise 8.000 Euro würde so auf zweimal 4.000 Euro verteilt werden. Dadurch entstehen zwei Gehälter, die beide bis zur Beitragsbemessungsgrenze (sie liegt in 2006 voraussichtlich bei 3.562,50 Euro im Monat) voll mit Krankenkassenbeiträgen belastet würden. Im Moment zahlt dieser Haushalt nur exakt die Hälfte davon in die Gesundheits- kassen ein. Die Einnahmen in der Krankenversicherung würden nach einer Studie des Instituts für Gesundheits- und Sozialforschung dadurch um fünf Mrd. Euro jährlich steigen.
Kostenlose Mitversicherung von Kindern unumstritten
Die kostenlose Mitversicherung von Familienmitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung — die so genannte Familienversicherung — wird einer aktuellen Erhebung zufolge von der Bevölkerung nicht uneingeschränkt unterstützt. Das zeigt der “Gesundheitsmonitor” der Bertelsmann Stiftung. Laut Studie finden es nur 52 Prozent der Deutschen gerecht, wenn ein erwerbsloser Ehepartner, der keine Kinder betreut, über seinen Lebensgefährten beitragsfrei krankenversichert ist. Liegt allerdings ein Erziehungsauftrag vor, steigt die Zustimmung auf 91 Prozent. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ist in der Bevölkerung dagegen vollkommen unumstritten: 96 Prozent halten das für gerecht, berichtet der Informationsdienst Wissenschaft in einer aktuellen Mitteilung.
Was Eltern beim Wechsel in die PKV beachten müssen
Diese Rechnung ist für Alleinstehende einfach: Ein Wechsel in die PKV bringt in der Regel günstigere Beiträge und bessere Leistungen mit sich. Wer gesund ist, der kann die Angebote der PKV nahezu bedenkenlos annehmen. Nicht ganz so einfach ist die Rechnung hingegen für jene, die eine Familie gründen wollen oder bereits Familienvater oder ‑mutter sind.
Was viele nicht wissen: In der PKV gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung – im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse. Kinder von privat versicherten Angestellten oder Selbstständigen, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, benötigen daher eine selbstständige Krankenversicherung. Dieser Versicherungsschutz schlägt, je nach Krankenversicherer und den gewählten tariflichen Leistungen, mit monatlich etwa 70 bis 130 Euro pro Kind zu Buche. Ein hübsches Sümmchen, das den Beitragsvorteil der PKV deutlich schmälert. Doch – wen wundert’s – auch hier gibt es Ausnahmen.
Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder ist möglich, wenn …
Kinder von Privatversicherten müssen nicht in jedem Fall selbständig versichert werden: Die Versicherung im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung des Ehegatten ist gemäß Sozialgesetzbuch dann möglich,
- wenn das Einkommen des Privatversicherten unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, was bei Selbständigen durchaus nicht selten vorkommt,
- oder wenn das Einkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten höher als das Einkommen des privat versicherten Ehegatten ist.
Beamte mit Kindern wählen meist die PKV
Deutlich einfacher haben es da die Staatsdiener: Sie erhalten in der Regel eine Beihilfevon ihrem Dienstherrn, sodass für sie die private Krankenversicherung deutlich günstiger ist als für Angestellte oder Selbstständige. Kein Wunder also, dass Beamte sich und ihre Kinder in der Regel in der PKV wiederfinden.
Fazit: Beamte sind fein raus. Gerade für Angestellte und Selbständige gilt jedoch auch hier, dass Kinder zwar das Leben, nicht aber das Portemonnaie der Eltern bereichern.