Glossar: Was ist eine BUZ?
Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ist eine Risiko- oder Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz. Der Schutz für den Fall von Berufsunfähigkeit existiert also nicht isoliert — im Gegensatz zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile.
Mit einer BUZ kann man sich gegen Berufsunfähigkeit absichern und zugleich für die finanziellen Folgen im Falle des eigenen Todes vorsorgen (Unterstützung von Angehörigen). Wer beides koppelt, spart zunächst Geld. Denn meistens kostet es mehr, zwei Risiken separat abzusichern.
Der Nachteil der BUZ-Kombination: Wer später auf eine der beiden Komponenten verzichten will, muss in der Regel den Gesamtvertrag auflösen. Damit verliert er gleichzeitig den zweiten Schutzschild.
Vorsicht bei Kombinationen mit Kapitallebensversicherungen
Verknüpft man Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsschutz, lassen sich die gesparten Beiträge zusätzlich für’s Alter zurücklegen. Soweit die erst einmal einleuchtende Argumentation der Versicherungsbranche. Allerdings kann dieser Vorteil auch teuer werden: Wer in finanzielle Schieflage gerät und die Beiträge nicht mehr bezahlen kann, verliert den wertvollen Berufsunfähigkeitsschutz.
Darüber hinaus sind Kapitallebensversicherungen recht undurchsichtige Produkte. Als Sparer weiß man meistens nicht wirklich, wo genau die Beiträge hinfließen. Langfristig sind daher zwei Einzelpolicen meist die günstigere Variante: Bei finanziellen Engpässen muss man sich nicht unbedingt gleich von beiden Versicherungen trennen. So kann man die Lebensversicherung zur Not abstoßen, behält aber den Berufsunfähigkeitsschutz.
Weiterer Nachteil der Kombination Lebensversicherungen mit BUZ: Oft begrenzt die festgelegte Summe der Lebensversicherung die Höhe der BU-Rente. Das ist eine unnötige Einschränkung, die bei einer separaten BU-Versicherung nicht besteht.
Wann ist eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll?
Wer für das Alter sparen und flexibel bleiben will, sollte separate Policen mit einer selbstständigen BU-Versicherung wählen. Lebensversicherungen mit BUZ sind nur zweite Wahl. Und wenn man bereits einen Todesfallschutz besitzt oder keine Todesfall-Vorsorge für Familienangehörige braucht, macht die BUZ-Kombination erst recht keinen Sinn.
BUZ-Versicherung: Vereinbarung darf nicht unangemessen benachteiligen
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf ihre Kunden nicht durch besondere „Vereinbarungen“ unangemessen benachteiligen. Sie muss über mögliche Nachteile genau aufklären. Das entschied das OLG Koblenz in einem Urteil (Az.: 10 U 469/10). Kläger war ein ehemaliger Schreiner, der zwei Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) abgeschlossen hatte.
Die Richter machten klar, dass der BUZ-Versicherer eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Kunden habe. Trifft er – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Vereinbarung mit dem Kunden, so darf dieser dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Insbesondere muss ihn der Versicherer deutlich darüber aufklären, ob bestimmte Rechtsnachteile entstehen können. Häufig erklären sich Versicherer nämlich bereit, für eine befristete Zeit Zahlungen zu leisten, ohne damit eine Berufsunfähigkeit oder allgemein eine Rechtspflicht anzuerkennen. Im Interesse einer schnellen Regelung stimmt mancher Kunde zu. Rollt die Versicherung den Fall später neu auf, können Nachteile für den Kunden entstehen.
Schreiner bekam epileptische Anfälle
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine BUZ abgeschlossen. Aufgrund mehrerer epileptischer Anfälle wurde der gelernte Schreiner arbeitsunfähig und aus seinem Job entlassen. Er beabsichtigte anschließend eine Umschulung zum Immobilienkaufmann. Seine BUZ-Versicherung schloss mit ihm eine Vereinbarung: Der Versicherer erklärte sich bereit, für 2,5 Jahre Leistungen zu erbringen – allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Anschließend sollte eine erneute Prüfung in Sachen Berufsunfähigkeit stattfinden.
Tatsächlich konnte der ehemalige Schreiner im neuen Beruf Fuß fassen. Trotzdem verlangte er weiterhin Leistungen aus der BUZ. Die Versicherung allerdings weigerte sich; sie sah sich im Recht, den Kläger auf seine neue Tätigkeit „verweisen“ zu können.
Teilerfolg für Kläger
Die Koblenzer Richter stellten in ihrem Urteil gleich zwei Dinge klar. Zum Einen schrieben sie der Versicherung ins Stammbuch, ihren Kunden durch besondere Vereinbarungen nicht zu benachteiligen. Die Vereinbarung verstieß in den richterlichen Augen gegen Treu und Glauben. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der BUZ-Versicherer den Ex-Schreiner hinreichend über nachteilige Auswirkungen der Vereinbarung aufgeklärt habe. Ergo entschieden sie, dass für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht das Auslaufen der Vereinbarung gelte.
Dennoch konnte sich der Ex-Schreiner nicht richtig über das Urteil freuen, denn in einem anderen Punkt gaben die Richter der Versicherung recht.
BUZ-Versicherung bekam am Ende recht
Die Richter folgten nämlich der Argumentation des BUZ-Versicherers, dass aktuell keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege. Die Tätigkeit nach der Umschulung sei durchaus geeignet, von der Feststellung einer Berufsunfähigkeit abzusehen. Neu erworbene Fähigkeiten könnten sogar während eines laufenden Prozesses berücksichtigt werden. Der BUZ-Versicherer sei also zur Verweisung berechtigt.
Der Fall war somit für die Richter klar: Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag zwar eine Berufsunfähigkeit vor. Dem Schreiner war es nicht zuzumuten, mit drohenden epileptischen Anfällen gefährliche Maschinen zu bedienen. Die Berufsunfähigkeit endete allerdings mit der neuen Tätigkeit als Immobilienkaufmann.
Fazit: Wer eine BU- oder BUZ-Versicherung besitzt und berufsunfähig wird, sollte nicht direkt einer vorgelegten „Vereinbarung“ des Versicherers zustimmen. Es empfiehlt sich immer eine eingehende Beratung mit Fachleuten. Wer sich zu einer Umschulung entschließt, muss außerdem wissen: Er kann später Ansprüche aus seiner BU- oder BUZ-Versicherung verlieren.
Bundesgerichtshof erklärt BUZ-Vertragsklausel für unwirksam
Wer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, also eine Lebens- oder Rentenversicherung inklusive Berufsunfähigkeitsschutz abschließt, erwartet bei Berufsunfähigkeit Leistungen daraus. In den Bedingungen können aber Ausschlussklauseln enthalten sein, die dem Anspruch entgegenstehen. Eine solche Bedingung ist, dass der Anspruch während der Vertragsdauer der Hauptversicherung festgestellt worden sein muss. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof jetzt für unwirksam erklärt.
Durch die Kündigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages endet automatisch auch die als Zusatz abgeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Bevor die Kündigung des Vertrages wirksam geworden ist, können Versicherte dabei die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit schon erfüllt haben. Zu diesem Zeitpunkt haben sie diese aber eventuell noch nicht durch den Versicherer feststellen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. IV ZR 226/07) entschied aktuell über eine Vertragsklausel, die dies verlangt hat.
Rente aus BUZ erst nach Vertragskündigung beantragt
Im betreffenden Fall hatte der Arbeitgeber des klagenden Dachdeckermeisters für diesen eine Kapitallebensversicherung mit BUZ abgeschlossen. Diese enthielt die folgende Klausel: „Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist […], eine Einheit; […]. Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf […] nicht berührt.“
Nach Insolvenz des Arbeitgebers im Jahre 2002 kündigte der Insolvenzverwalter den Vertrag. Der Rückkaufswert wurde an ihn gezahlt. Einige Monate nach der Kündigung verlangte der Kläger von seinem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente wegen eingetretener Berufsunfähigkeit. Dabei trug er vor, bereits seit Sommer 2001 an Bluthochdruck und Herzbeschwerden zu leiden und deshalb berufsunfähig zu sein. Der Versicherer verweigerte die Zahlung der Rente unter Berufung auf die vereinbarte Klausel.
Bedingungen eines Versicherungsvertrages müssen nachvollziehbar sein
Das Gericht hob das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wegen Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB auf. Unwirksam sind danach Vertragsbedingungen, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht habe der Kläger die Klausel nicht so verstehen können, wie der Versicherer sie angewendet hat. In der versicherten Zeit aufgetretene Leistungsfälle könnten nicht ausgeschlossen sein. Das gelte insbesondere auch, wenn ohne eigenes Verschulden Ansprüche aus der BUZ erst nach der Vertragskündigung angemeldet würden. Dies anders zu regeln sei ein „nicht mehr zumutbarer, unangemessener Eingriff in den versprochenen Versicherungsschutz“.