Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung

Eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ist eine Ver­dienst­aus­fall­ver­si­che­rung. Sie bie­tet Schutz vor finan­zi­el­len Nach­tei­len bei Krank­heit bzw. krank­heits­be­ding­ter Arbeitsunfähigkeit. 

Arbeit­neh­mer haben gemäß Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EntgFG) „bis zur Dau­er von sechs Wochen“ Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber. Durch den Abschluss einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung erhal­ten Arbeit­neh­mer auch bei län­ger andau­ern­der Arbeits­un­fä­hig­keit einen finan­zi­el­len Aus­gleich (sog. Kran­ken­ta­ge­geld) bis zur Höhe ihres Nettoeinkommens. 

Gera­de für Selbst­stän­di­ge, die kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung erhal­ten, ist eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung von beson­de­rer Bedeutung. 

Durch die Wahl einer geeig­ne­ten Karenz­zeit, bei­spiels­wei­se von 42 Tagen, bis zu der die Ver­si­che­rung kei­ne Leis­tun­gen erbrin­gen muss, hat der Ver­si­cher­te die Mög­lich­keit, nur das Risi­ko einer län­ge­ren Arbeits­un­fä­hig­keit abzu­si­chern. Das Risi­ko Ver­dienst­aus­fall kann so zu ver­gleichs­wei­se güns­ti­gen Bei­trä­gen abge­si­chert werden. 

Dop­pel­pack von Kran­ken­ta­ge­geld- und Berufs­un­fä­hig­keits­schutz garan­tiert nicht 100 % Sicherheit

Auch bei einem schein­bar kom­plet­ten Ver­si­che­rungs­schutz kann sich kein Ver­si­cher­ter in völ­li­ger Sicher­heit wie­gen. So rei­chen eine Kran­ken­ta­ge­geld- und eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung nicht immer aus, um bei einer län­ge­ren Krank­heit finan­zi­ell gut über die Run­den zu kom­men. Zwi­schen bei­den Ver­si­che­run­gen kön­nen unge­ahn­te Lücken entstehen. 

Grund­sätz­lich soll­te eine BU-Ver­si­che­rung für jeden Berufs­tä­ti­gen Pflicht sein. Sie zahlt dann, wenn jemand auf­grund einer ärzt­li­chen Dia­gno­se nicht mehr in der Lage ist, sei­nen Beruf aus­zu­üben. Eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zahlt (eben­falls im Krank­heits­fall) meis­tens ab der 6. Woche, also nach Weg­fall der sechs­wö­chi­gen Lohn­fort­zah­lung des Arbeit­ge­bers. Selb­stän­di­ge kön­nen sie auch schon für einen frü­he­ren Zah­lungs­be­ginn abschlie­ßen – bei ihnen gibt es ja kei­nen Arbeit­ge­ber, der den Lohn weiterzahlt. 

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung lässt sich oft Zeit

Wer krank wird und eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat, erhält ab dem ver­ein­bar­ten Zeit­punkt Geld. Ent­puppt sich die Krank­heit aber als Aus­lö­ser für eine Berufs­un­fä­hig­keit, kann es eng wer­den. Sobald die Berufs­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt wur­de, stellt die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung nor­ma­ler­wei­se ihre Zah­lun­gen ein. In der Regel soll­te nun die BU-Ver­si­che­rung zum Zuge kom­men. Die aber lässt sich häu­fig Zeit: Manch­mal sind War­te­zei­ten ver­ein­bart, manch­mal schal­tet sie erst ein­mal einen Gut­ach­ter zur Über­prü­fung der Berufs­un­fä­hig­keit ein. So kann ein Vaku­um von meh­re­ren Tagen, Wochen oder sogar Mona­ten ent­ste­hen, in denen kein Geld fließt. Für vie­le Ver­si­cher­te bedeu­tet das eine finan­zi­el­le Kata­stro­phe – zumal sie sich durch ihre Dop­pel­ver­si­che­rung gera­de vor einem sol­chen Sze­na­rio schüt­zen wollten. 

Kein Kran­ken­ta­ge­geld bei Berufsunfähigkeit

Manch­mal tritt noch ein wei­te­res Pro­blem hin­zu: Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung und Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung defi­nie­ren „Berufs­un­fä­hig­keit“ zuwei­len unter­schied­lich. In alten BU-Poli­cen fin­den sich immer wie­der Klau­seln zur abs­trak­ten Ver­wei­sung. In die­sem Fall kann der BU-Anbie­ter einen Kun­den zunächst auf ande­re Tätig­kei­ten ver­wei­sen, bevor er Leis­tun­gen aus­zahlt – unab­hän­gig davon, ob der Kun­de tat­säch­lich einen Job fin­det. Die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung leis­tet dann aller­dings kei­ne Zah­lun­gen mehr, da sie sich auf vor­über­ge­hen­de Berufs­hin­der­nis­se beschränkt. Auch in die­sem Fall kann sich eine dau­er­haf­te Lücke auftun. 

Was tun?

Wer auf Num­mer sicher gehen will, soll­te eini­ge Tipps beher­zi­gen. So mini­miert er das Risi­ko einer unlieb­sa­men Über­ra­schung. Kun­den soll­ten Fol­gen­des beachten: 

  • Wer für längere Zeit krank wird und mit einer Berufsunfähigkeit rechnen muss, sollte vorbeugend bereits Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag kann später problemlos zurückgezogen werden, falls sich die gesundheitliche Situation bessert.
  • Keinesfalls sollte man den Übergang zwischen Krankentagegeldversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung künstlich herauszögern – etwa weil man so lange wie möglich von den meist höheren Leistungen der Krankentagegeldversicherung profitieren möchte. Manchmal müssen Kunden sogar das Krankentagegeld für den Zeitraum zurückzahlen, für den sie (rückwirkend) BU-Leistungen erhalten haben.
  • Die BU-Police sollte eine Nachversicherungsgarantie enthalten – so ist man auch bei persönlichen Veränderungen immer ausreichend abgesichert.

Exper­ten geben ger­ne wei­te­re Tipps und hel­fen beim Abschluss der rich­ti­gen Policen.

Auch Dop­pel­schutz durch Kran­ken­ta­ge­geld- und Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung schützt nicht immer

Wer sich für den Fall einer Krank­heit mate­ri­ell absi­chern will, kann sowohl eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung als auch eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschlie­ßen. Ein sol­cher Schutz scheint per­fekt zu sein. Aber Vor­sicht: In man­chen Fäl­len kön­nen Deckungs­lü­cken ent­ste­hen. Eine Gefahr, die man ken­nen sollte. 

Das Pro­blem besteht meist dann, wenn sich erwar­te­te Zah­lun­gen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ver­zö­gern. Das kommt häu­fig vor, da die Anbie­ter jeden BU-Fall erst ein­mal gründ­lich prü­fen. Die dadurch ent­ste­hen­de War­te­zeit ist schon so man­chem zum Ver­häng­nis gewor­den, der sich in trü­ge­ri­scher Sicher­heit wähn­te. Das muss­te auch ein selb­stän­di­ger PR-Bera­ter erfah­ren, der sich zu spät um die Din­ge kümmerte. 

Depres­si­on? Ich doch nicht!

Der Mitt­vier­zi­ger hat­te vom Arzt eine schwe­re Depres­si­on beschei­nigt bekom­men. Der Pati­ent woll­te aller­dings die Krank­heit nicht wahr­ha­ben: Er unter­nahm nichts. Zunächst ging alles gut: Er erhielt Kran­ken­ta­ge­geld. Dann flat­ter­te aber eine Mit­tei­lung ins Haus, dass die Zah­lun­gen nach drei Mona­ten ein­ge­stellt wür­den. Grund: ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten, das eine Berufs­un­fä­hig­keit beschei­nig­te. Bei einem naht­lo­sen Über­gang wäre das für den PR-Bera­ter alles kein Pro­blem gewe­sen; die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung aber zahl­te nicht sofort. So ent­stand eine Deckungs­lü­cke, an wel­cher der Selb­stän­di­ge kräf­tig zu knab­bern hatte. 

Vor­sorg­lich Leis­tun­gen aus Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung beantragen

Exper­ten emp­feh­len des­halb: Wer sowohl Kran­ken­ta­ge­geld- als auch BU-Ver­si­che­rungbesitzt, soll­te bei dro­hen­der Berufs­un­fä­hig­keit vor­sorg­lich BU-Leis­tun­gen bean­tra­gen. Soll­te sich der Gesund­heits­zu­stand bes­sern, so kann der Antrag immer noch zurück­ge­nom­men wer­den. Der Vor­teil: Der Kun­de ver­liert kei­ne Zeit, wenn tat­säch­lich Berufs­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt wird. Der BU-Ver­si­che­rer hat dann bereits sei­ne Arbeit auf­ge­nom­men und bei­spiels­wei­se einen Sach­ver­stän­di­gen mit einem Gut­ach­ten beauftragt. 

Auch der oft höhe­re Betrag aus der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung soll­te kei­nen dazu ver­lei­ten, die­se über Gebühr zu stra­pa­zie­ren. Soll­te nach­träg­lich eine Berufs­un­fä­hig­keit aner­kannt wer­den, müs­sen even­tu­el­le Dop­pel­zah­lun­gen zurück­ge­zahlt wer­den. Das kann schwie­rig wer­den, wenn das Kran­ken­ta­ge­geld bereits aus­ge­ge­ben wurde. 

Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ist für vie­le vorteilhaft

Der Kun­de soll­te auch beach­ten, dass per defi­ni­tio­nem eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ein­springt, wenn auf­grund von Krank­heit eine vor­über­ge­hen­de Unfä­hig­keit zur Berufs­aus­übung vor­liegt. Bei dau­er­haf­ter Berufs­un­fä­hig­keit leis­tet dann die BU-Ver­si­che­rung. Die­se soll­te bei jedem Berufs­tä­ti­gen ohne­hin im Bestand sein. Kran­ken­ta­ge­geld­po­li­cen wer­den dage­gen vor allem für Selb­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler empfohlen. 

Aller­dings kann eine sol­che Poli­ce auch für gut ver­die­nen­de Ange­stell­te inter­es­sant sein, die pri­vat kran­ken­ver­si­chert sind. Sie erhal­ten in der Regel kein Kran­ken­geld, wenn die sechs­wö­chi­ge Lohn­fort­zah­lung vom Arbeit­ge­ber weg­fällt. In die­sem Fall ist eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung also eine sinn­vol­le Ergänzung. 

Ob BU oder Kran­ken­ta­ge­geld: In jedem Fall ist vor einem Ver­trags­ab­schluss die Bera­tung durch unab­hän­gi­ge Exper­ten sinn­voll. Wer zunächst Ange­bo­te ver­gleicht und dann den Rat von Fach­leu­ten hin­zu­zieht, steht auf der siche­ren Seite. 

Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te sofort nach dem Krankentagegeld

Kein Tag ohne Absi­che­rung ist die Devi­se. Im bes­ten Fal­le zahlt eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gleich im Anschluss an eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung. Die Stif­tung Waren­test beleuch­tet Vor- und Nachteile. 

Vor­aus­set­zung für einen rei­bungs­lo­sen Über­gang von Kran­ken­ta­ge­geld in eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ist, dass in bei­den Ver­trä­gen der Begriff der Berufs­un­fä­hig­keit gleich defi­niert wird. Denn die Leis­tungs­pflicht einer Ver­si­che­rung endet nach Anga­ben der Stif­tung Waren­test übli­cher­wei­se mit einer Berufs­un­fä­hig­keit. Ist die­se im Sin­ne des Kran­ken­ta­ge­geld­ver­trags ein­ge­tre­ten, nicht jedoch im Sin­ne einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, dann ent­steht eine gefähr­li­che Finanzlücke. 

Ohne Finanz­lü­cke Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te kassieren

Schon vor Jah­ren wies die Zeit­schrift Finanz­test auf die Wich­tig­keit die­ser Ega­li­sie­rung hin. Sei­ner­zeit haben die Hal­le­sche Natio­na­le in Stutt­gart und die Alte Leip­zi­ger in Ober­ur­sel bei­de Ver­si­che­run­gen auf­ein­an­der abge­stimmt. Damit ist der gro­ße Vor­teil ver­bun­den, dass im Fal­le einer Berufs­un­fä­hig­keit die BU-Ver­si­che­rung sofort eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te zahlt, wenn die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ihre Leis­tun­gen einstellt. 

Finanz­test: Ver­pflich­ten­de Kom­bi-Ver­si­che­rung ist Nachteil

Nach Anga­ben der Stif­tung Waren­test sind damit aber auch Nach­tei­le ver­bun­den. Denn es müs­sen zwei Bedin­gun­gen für die Anglei­chung der Ver­si­che­run­gen erfüllt wer­den: Zum einen muss eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te von min­des­tens 1200 Euro ver­ein­bart wor­den sein. Und zum ande­ren muss die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit einer Kapi­tal bil­den­den Ver­si­che­rung kom­bi­niert wer­den. Das ist kei­nes­wegs unein­ge­schränkt zu emp­feh­len. Denn Ver­si­che­run­gen die­ser Art wer­den nicht sel­ten vor­zei­tig gekün­digt. Und in die­sem Fal­le gäl­te das dann auch für das Kom­bi­na­ti­ons­pro­dukt: die Berufsunfähigkeitsversicherung. 

Kran­ken­geld

Kran­ken­geld ist eine Ent­gel­ter­satz­leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Gesetz­lich ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer haben bei Arbeits­un­fä­hig­keit (nach Ende der Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber) Anspruch auf die Zah­lung von Kran­ken­geld. Ein Anspruch besteht auch bei der Pfle­ge eines kran­ken Kin­des unter zwölf Jah­ren, soweit kei­ne ande­re Per­son im Haus­halt die Pfle­ge über­neh­men kann. Die Grund­re­ge­lun­gen sind in §§ 44–51 SGB V festgelegt. 

Das Kran­ken­geld beträgt 70% des Brutto‑, maxi­mal jedoch 90% des Net­to­ge­halts. Der Höchst­be­trag rich­tet sich zusätz­lich nach der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Auf­grund der Ein­schrän­kun­gen ent­steht für Kran­ke häu­fig eine Ver­sor­gungs­lü­cke, die sie durch eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung decken können. 

Selbst­stän­di­ge haben in der Regel kei­nen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall und Kran­ken­geld. Für sie ist eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung daher beson­ders empfehlenswert. 

Frei­wil­lig ver­si­cher­te Selb­stän­di­ge kön­nen gesetz­li­ches und pri­va­tes Kran­ken­geld beanspruchen

Nicht ohne Grund ist das gesetz­li­che Kran­ken­geld für gesetz­lich ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer Pflicht. Es sichert 70 Pro­zent des Brut­to­ein­kom­mens ab dem 43. Tag einer Arbeits­un­fä­hig­keit. Wer als Selb­stän­di­ger frei­wil­lig gesetz­lich ver­si­chert ist, muss sich selbst dar­um küm­mern. Dabei hat er die Wahl: Mit­ver­si­che­rung von Kran­ken­geld bei sei­ner Kas­se oder eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung. Alter­na­tiv geht auch bei­des zusammen. 

Man­che Selb­stän­di­gen nei­gen dazu, mög­li­che Zukunfts­pro­ble­me klein­zu­re­den. „Mir wird schon nichts pas­sie­ren“, ist ein ger­ne geäu­ßer­ter Satz. Doch bereits ein Sport­un­fall kön­nen böse Fol­gen haben und eine lan­ge Arbeits­un­fä­hig­keit nach sich zie­hen. Wer – zum Bei­spiel als Archi­tekt – pro­jekt­ori­en­tiert arbei­tet, erhält viel­leicht noch für ein oder zwei Mona­te Hono­ra­re für been­de­te Projekte. 

Wer aber vom Tages­ge­schäft lebt, zum Bei­spiel als Händ­ler, Taxi­fah­rer oder Fahr­rad­ku­rier­fah­rer, muss sofort an sei­ne Rück­la­gen ran. Sind die eher beschei­den, benö­tigt er beson­ders drin­gend eine Absi­che­rung für den Krankheitsfall. 

Kran­ken­geld à la carte

In der PKV ver­si­cher­te Selb­stän­di­ge sind auf pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­run­gen ange­wie­sen. Wer hin­ge­gen gesetz­lich ver­si­chert ist, hat Wahl­mög­lich­kei­ten und kann Vari­an­ten kombinieren: 

  • Erste Möglichkeit: Der Versicherte gibt bei seiner Krankenkasse eine Wahlerklärungab. Er zahlt dann 15,5 Prozent (statt den ermäßigten Satz von 14,9 Prozent) und hat dafür ab dem 43. Krankheitstag Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Das lohnt sich vor allem für Gering- und Mittelverdiener: Verdienen sie unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (47.250 Euro/Jahr), so stehen ihnen volle 70 Prozent des Bruttoeinkommens zu. Für Gutverdiener bietet diese Variante zumindest einen preisgünstigen Basisschutz.
  • Zweite Möglichkeit: Die Krankenkassen bieten Wahltarife an. Deren Leistung beginnt beispielsweise bereits am 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ältere zahlen nicht mehr als Jüngere; außerdem dürfen die Kassen niemanden wegen Vorerkrankungen ablehnen. Kassen können allerdings ein Höchstalter für die Aufnahme festsetzen.
    Besonders günstige Tarife existieren für Künstler und Publizisten. Das Gesetz regelt zudem, dass bei ihnen der Anspruch auf Krankengeld spätestens mit dem 15. Krankheitstag beginnen muss.
  • Die dritte Möglichkeit sind private Krankentagegeldtarife. Sie eignen sich am ehesten für Spitzenverdiener, denen die gedeckelten Kassenleistungen nicht ausreichen. Als Nettoeinkommen werden oft 70 bis 80 Prozent des Gewinns zugrunde gelegt. Das ist in der Regel günstiger als die Berechnungsgrundlage „Einkommen nach Steuern“, da hohe Sonderausgaben zuweilen das Ergebnis drücken.

Leis­tun­gen und Bei­trä­ge von gesetz­li­chem und pri­va­tem Kranken(tage)geld

Leis­tun­gen und Bei­trä­ge von gesetz­li­chem Kran­ken­geld und pri­va­tem Kran­ken­ta­ge­geld*
Gesetz­li­ches Kran­ken­geld (bei abge­ge­be­ner Wahlerklärung) Pri­va­tes Kran­ken­ta­ge­geld für gesetz­lich Krankenversicherte
Höhe der Leistung Brut­to­kran­ken­geld:
70 Pro­zent des Brut­to­ein­kom­mens, maxi­mal 2.756,25 Euro/Monat.

Net­to­kran­ken­geld:
Brut­to­kran­ken­geld minus Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trag minus ggf. Rentenversicherungsbeitrag.

Ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Tages­satz; alle erhal­te­nen Kranken(tage)gelder zusam­men dür­fen maxi­mal das Net­to­ein­kom­men erreichen.
Beginn der Leistung Anspruch ab 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, zum Bei­spiel ab dem 15., 29. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Dau­er der Leistung Maxi­mal 78 Wochen inner­halb von 3 Jah­ren bei Arbeits­un­fä­hig­keit wegen der­sel­ben Krankheit. Gesam­te Dau­er der Arbeitsunfähigkeit.
Leis­tung bei ein­tre­ten­der Berufs­un­fä­hig­keit Neue Erwerbs­min­de­rungs- oder Berufs­un­fä­hig­keits­ren­temin­dert Kran­ken­geld um den Betrag der Rente. Nach Ein­tritt von Berufs­un­fä­hig­keit maxi­mal 3 oder 6 Mona­te Krankengeld.
Bei­trag All­ge­mei­ner Bei­trags­satz von 15,5 Pro­zent (statt 14,9 Pro­zent), maxi­mal 23,63 Euro/Monat. Abhän­gig von Höhe des Tages­sat­zes, Leis­tungs­be­ginn, Ein­tritts­al­ter, Gesund­heits­zu­stand und manch­mal Beruf.
Bei­trag wäh­rend des Leistungsbezugs Kein Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag auf das Bruttokrankengeld. Bei­trag muss auch wäh­rend des Leis­tungs­be­zugs gezahlt werden.
Kün­di­gung durch den Versicherten Min­des­tens drei Jah­re Bin­dung an Wahlerklärung. Kün­di­gung mög­lich zum Ende jedes Ver­si­che­rungs­jah­res (3 Mona­te Kündigungsfrist).
Kün­di­gung durch Krankenkasse/Versicherer Nicht mög­lich. Vie­le Ver­si­che­rer behal­ten sich das Recht vor, inner­halb der ers­ten drei Ver­trags­jah­re jeweils zum Ende eines Jah­res zu kün­di­gen (3 Mona­te Kündigungsfrist).
* Die Anga­ben bezie­hen sich auf frei­wil­lig gesetz­lich ver­si­cher­te Selbständige.

Selb­stän­di­ge mit Mini­ver­dienst sind benachteiligt

Wer als Wenig­ver­die­ner das Kran­ken­geld der Kas­sen wählt, muss eine bit­te­re Pil­le schlu­cken: Kraft Geset­zes legen die Kas­sen ein fik­ti­ves Monats­ein­kom­men von 2.021,25 Euro fest, für das frei­wil­lig Ver­si­cher­te Bei­trä­ge bezah­len müs­sen – selbst wenn das tat­säch­li­che Ein­kom­men viel­leicht nur 800 Euro beträgt. 

Nur in weni­gen Aus­nah­me­fäl­len las­sen sich die Kas­sen auf einen nied­ri­ge­ren Satz von 1.347,50 Euro ein – aber selbst der kann noch über dem rea­len Ein­kom­men liegen.Gleichwohl erhal­ten Gering­ver­die­ner – und das ist das wirk­lich Bit­te­re – nur die Leis­tun­gen für ihr tat­säch­li­ches Einkommen. 

Fazit: Auch Selb­stän­di­ge sind nicht gegen Krank­hei­ten oder Unfäl­le resis­tent. Sie tun des­halb gut dar­an, sich früh­zei­tig und umfas­send zu informieren. 

Finanz­test-Ver­gleich:
Gute Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung für klei­nes Geld

Nicht für jeden ist eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung not­wen­dig. Oft ist sie aber sinn­voll. Wer bei­spiels­wei­se gut ver­dient und krank wird, kann damit die Lücke zwi­schen dem gewohn­ten Ein­kom­men und dem gesetz­li­chen Kran­ken­geld schlie­ßen. Die Zeit­schrift Finanz­test hat aktu­el­le Ange­bo­te einem Ver­gleich unterzogen. 

Vie­le Arbeit­neh­mer müs­sen sich finan­zi­ell zunächst wenig Sor­gen machen, wenn sie krank wer­den: Wäh­rend der ers­ten 42 Tage haben sie Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung durch ihren Arbeit­ge­ber. Danach schließt sich das gesetz­li­che Kran­ken­geld ihrer Kas­se an. Die­ses ist aller­dings begrenzt: Zur­zeit beträgt das Kran­ken­geld maxi­mal 2.756,25 Euro monatlich. 

Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Pflege‑, Ren­ten und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wer­den noch abge­zo­gen, so dass am Ende nur etwa 2.426 Euro übrig blei­ben. Eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung kann hel­fen, ent­ste­hen­de Lücken zu schließen. 

Lücke zwi­schen Kran­ken­geld und Ver­dienst­aus­fall schließen

Etwa jeder zwei­te Arbeits­un­fä­hig­keits­tag ist durch lan­ge Krank­hei­ten bedingt. Das sagt die Sta­tis­tik. Für Arbeit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge bedeu­tet das: Sie soll­ten sich ver­ge­wis­sern, dass für die­sen Fall vor­ge­sorgt ist. Vor allem Gut­ver­die­ner mit einem Brut­to­ein­kom­men von mehr als 4.000 Euro im Monat soll­ten Sor­ge tra­gen, die ent­ste­hen­de Lücke zwi­schen gesetz­li­chem Kran­ken­geld und Ver­dienst­aus­fall auf­zu­fül­len – am bes­ten bis zum Nettoeinkommen. 

Dann gera­ten sie nicht in finan­zi­el­le Schief­la­ge, wenn sie ein­mal lan­ge Zeit krank wer­den. Das The­ma betrifft vor allem Berufs­tä­ti­ge, die hohe regel­mä­ßi­ge Abzah­lun­gen leis­ten, zum Bei­spiel für Immo­bi­li­en­kre­di­te oder ande­re lau­fen­de Verpflichtungen. 

Unbe­grenzt ist aller­dings auch die pri­va­te Absi­che­rung nicht: Die Ver­si­che­rer erlau­ben den Aus­gleich der Lücke maxi­mal bis zum tat­säch­li­chen Ver­dienst­aus­fall. Ein höhe­res Kran­ken­ta­ge­geld ist nicht versicherbar. 

Selbst­stän­di­ge benö­ti­gen frü­hen Ersatz für Einkommensausfall

Für Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler exis­tie­ren beson­de­re Rege­lun­gen. Sind sie gesetz­lich ver­si­chert, kön­nen sie bean­tra­gen, bereits ab dem 43. Krank­heits­tag gesetz­li­ches Kran­ken­geld zu erhal­ten. Für die­se Opti­on zah­len sie 15,5 Pro­zent statt der sonst übli­chen 14,9 Pro­zent Kran­ken­kas­sen­bei­trag. Obe­re Gren­ze ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, so dass monat­lich maxi­mal 23,63 Euro zu zah­len sind. 

Pro­ble­ma­tisch ist die Zeit bis zum 43. Krank­heits­tag, da es kei­nen zah­len­den Arbeit­ge­ber gibt. Pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­run­gen sprin­gen ein, zum Bei­spiel ab dem 7., 15. oder 22. Krank­heits­tag. Alter­na­tiv kön­nen Selbst­stän­di­ge auf das gesetz­li­che Kran­ken­geld ver­zich­ten und direkt einen kom­plet­ten pri­va­ten Schutz abschlie­ßen. So dür­fen sie schon nach weni­gen Krank­heits­wo­chen den vol­len Ver­dienst­aus­fall bean­spru­chen. Finanz­test ermit­tel­te beim Ver­gleich guter Tari­fe Monats­bei­trä­ge zwi­schen 57 und 85 Euro. 

Tipp: Selbst­stän­di­ge soll­ten beim Ver­trag dar­auf ach­ten, dass für die Berech­nung des Net­to­ein­kom­mens nicht das Ein­kom­men nach Steu­ern her­an­ge­zo­gen wird. Denn Son­der­aus­ga­ben kön­nen die Ein­künf­te stark schmä­lern. Bes­ser sind Ver­ein­ba­run­gen, die das Net­to­ein­kom­men als 70 oder 80 Pro­zent des Gewinns vor Steu­ern definieren. 

Finanz­test-Ver­gleich: gute Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung ab 8 Euro monatlich

Ein Ver­gleich der Zeit­schrift Finanz­test beweist: Gute Tari­fe müs­sen nicht teu­er sein. Unter­sucht wur­den drei Modell­kun­den (jeweils 32 Jah­re alt), die frei­wil­lig gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sind und ein pri­va­tes Kran­ken­ta­ge­geld wün­schen. Alle genann­ten „guten“ Tari­fe kos­ten monat­lich zwi­schen 8 und 10 Euro. 

  • Kunde 1: Arbeitnehmer, verheiratet, 2 Kinder, Bruttoeinkommen 5.000 Euro monatlich, Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Beste Tarife:
  • Kunde 2: Freiberuflicher Ingenieur, verheiratet, 1 Kind, Einkommen vor Steuern 50.000 Euro jährlich, kein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld vereinbart. Es wurden Tarife untersucht, die ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit 130 Euro Krankentagegeld bieten. Die Testsieger:
    • Bayerische Beamtenkrankenkasse (Tarif TAF22/130, Monatsbeitrag 57 Euro, als einziger Tarif „sehr gut“),
    • HUK-Coburg (Tarif KT3/130, Monatsbeitrag 75 Euro),
    • Pax-Familienfürsorge (Tarif T22/130, Monatsbeitrag 80 Euro und
    • Alte Oldenburger (Tarif KTS3/130, Monatsbeitrag 85 Euro).
  • Kunde 3: Ingenieur (freiberuflich), verheiratet, 1 Kind, Einkommen vor Steuern 50.000 Euro jährlich, Anspruch auf gesetzliches Krankengeld vereinbart: Im Vergleich standen Tarife, die im Krankheitsfall 40 Euro ab dem 15. Tag bieten.
    • Das einzige „Sehr gut“ schaffte auch hier die Bayerische Beamtenkrankenkasse, mit den Tarif TAF15/40 (Monatsbeitrag 26 Euro).
      Vier Versicherer erzielten ein „Gut“:
    • Alte Oldenburger (Tarif KTS 2/40, Monatsbeitrag 35 Euro),
    • Provinzial Hannover (KTG-S 2/40, Monatsbeitrag 36 Euro),
    • HUK-Coburg (KT2/40, Monatsbeitrag 37 Euro) und
    • Pax-Familienfürsorge (T15/40, Monatsbeitrag 39 Euro).

Für Ver­brau­cher stel­len sol­che Test­ergeb­nis­se wich­ti­ge Grund­la­gen für ihre Ent­schei­dung dar. Zusätz­lich soll­ten sie sich bei meh­re­ren Ver­si­che­rern indi­vi­du­el­le Ver­gleichs­an­ge­bo­te ein­ho­len und sich am bes­ten von einem unab­hän­gi­gen Exper­ten bera­ten lassen.

Kran­ken­geld: Die­se Leis­tun­gen deckt die PKV ab

Das Kran­ken­geld sichert Leis­tun­gen im Fal­le einer lan­gen Krank­heit. Für Arbeit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge sind Kran­ken­geld-Leis­tun­gen sinn­voll, Beam­te benö­ti­gen sie nicht. 

Arbeit­neh­mer pro­fi­tie­ren von Kran­ken­geld-Leis­tun­gen, wenn sie bei einer lan­gen Krank­heit nach Ende der Lohn­fort­zah­lung noch nicht arbeits­fä­hig sind. Da bei Selbst­stän­di­gen der Ver­dienst­aus­fall sofort zum Tra­gen kommt, soll­te bei ihnen die Zah­lung des Kran­ken­gel­des schon frü­her ein­set­zen. Beam­te erhal­ten ihre Bezü­ge auch bei län­ge­rer Dienst­un­fä­hig­keit wei­ter­hin, daher benö­ti­gen sie die­sen Schutz nicht. 

Kran­ken­geld-Leis­tun­gen

In den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen wird Kran­ken­geld erst ab dem 43. Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit gezahlt, für maxi­mal 78 Wochen. In der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungkann die Karenz­zeit (Zahl der leis­tungs­frei­en Tage von Beginn der Arbeits­un­fä­hig­keit) hin­ge­gen frei ver­ein­bart werden. 

Gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen zah­len Kran­ken­geld in Höhe von 70 Pro­zent des Brut­to- bzw. maxi­mal 90 Pro­zent des Net­to­ein­kom­mens, jedoch nicht mehr als 70 Pro­zent der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Seit 2006 wird zur Finan­zie­rung des Kran­ken­gel­des ein Son­der­bei­trag von 0,5% des Brut­to­ein­kom­mens erho­ben. In der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ist ein Kran­ken­geld bis zur Höhe des Net­to­ein­kom­mens zuzüg­lich Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge möglich.